Region: Germany

Zivilrecht im Internet - Schutz von Kindern und Jugendlichen bei kostenpflichtigen Internetdienstleistungen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
108 supporters 108 in Germany

The petition is denied.

108 supporters 108 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:56

Pet 4-18-07-407-012994

Zivilrecht im Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass teilgeschäftsfähigen Kindern finanzpflichtige Dienstleistungen
im Internet nur unter Einholung des Alters der Kinder sowie der expliziten
ausdrücklichen Zustimmung der Eltern zu der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen
zuteil werden dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es sei beim Abschluss von
Verträgen im Internet nicht Pflicht, Angaben zum Alter zu machen. Daher könnten
Kinder entgeltpflichtige Leistungen in Anspruch nehmen. Für diese Fälle sei es
geboten, Schutzmechanismen beim Abschluss von Geschäften im Internet
einzubauen, wie etwa die Angabe der Nummer des Reisepasses. Auf diese Weise
könne verhindert werden, dass Kinder ohne die Zustimmung ihrer Eltern
entgeltpflichtige Geschäfte tätigen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 108 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das geltende Recht schützt Minderjährige bereits ausreichend auch beim Abschluss
von Geschäften im Internet. Gemäß § 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat, geschäftsunfähig. Die
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, d. h.
Kinder unter sieben Jahren können nicht wirksam Verträge schließen.
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt
geschäftsfähig. Sie können Verträge, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangen, nur mit der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen.
Dazu gehören u. a. auch alle Verträge, in denen sich ein Minderjähriger zur Zahlung
eines Entgelts verpflichtet. Verträge, die ohne die erforderliche Einwilligung
abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam, d. h. ihre Wirksamkeit hängt von
der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Wird diese
verweigert, so liegt kein wirksamer Vertrag vor.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen
finanzielle Mittel für einen bestimmten Vertrag oder zur freien Verfügung überlassen
hat, wie beispielsweise Taschengeld. Bezahlt der beschränkt geschäftsfähige
Minderjährige die ihm obliegende Leistung mit diesen Mitteln, so gilt der Vertrag
gemäß § 110 BGB als von Anfang an wirksam.
Es ist daher das Risiko des Internetunternehmens, bei Verträgen im Internet keine
Bezahlung zu erhalten, wenn sich herausstellt, dass die Leistung von einem
Minderjährigen ohne die erforderliche Zustimmung von dessen Eltern in Anspruch
genommen wurde.
Damit wird dem Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen. Der Ausschuss hält
die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine weitergehende
Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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