Zivilrecht im Internet - Stärkung der Meinungsfreiheit im Internet

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09.02.2019, 03:25

Pet 4-18-07-407-048059 Zivilrecht im Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte
Meinungsfreiheit im Internet zu stärken.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es müsse sichergestellt werden,
dass Meinungen innerhalb des Internets nicht durch Löschung oder Zensur von
Betreibern unterdrückt werden. Das Ziel müsse sein, sicherzustellen, dass Meinungen
beispielsweise zu Produkten, Kundenservice, Firmen, etc. nicht durch eine
sogenannte „Nettikette“ unterdrückt und gelöscht werden.

Viele Firmen stellten zwar durch ein Forum eine öffentliche Diskussionsplattform
bereit, sobald dann jedoch unerwünschte Beiträge auftauchten, würden diese
gelöscht. Beschwerden hiergegen führten regelmäßig zu Sperrungen des Nutzers.
Teilweise drohten die Firmen unverhohlen damit, dem Kunden den Zugriff auf ein
erworbenes Produkt zu entziehen, wenn man sich nicht der Firma unterwerfe und auf
seine Meinung verzichte. Teilweise werde der Kundenservice für Produkte nur über
Foren betrieben. Umso wichtiger sei es, dass der Kunde seine Rechte in einem
solchen Forum auch einfordern könne.

Firmen, die in Deutschland über das Internet tätig seien und Foren für
Kundendiskussionen rund um ihre Produkte bereit stellten, müssten sich auch im
Internet nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen richten und
das Grundgesetz achten. Dies müsse auch gelten, wenn die Firmen ihren Sitz nicht in
Deutschland hätten, hier aber tätig seien.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 57 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit schützt. Sie umfasst das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses
Recht ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitlich
- demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend (vgl. BVerfGE 7, 198, 208
– Lüth-Urteil). An die Grundrechte ist laut Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes nur
die staatliche Gewalt (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung)
unmittelbar gebunden. Für Private können die Grundrechte nach den Grundsätzen der
sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte allerdings über die
Generalklauseln des Privatrechts Ausstrahlungswirkung entfalten.

Daher können Forenbetreiber grundsätzlich selbst entscheiden, welche Inhalte in ihren
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der Zweckbestimmung in der Petition angesprochenen Foren dürften diese daher
schwerpunktmäßig nicht der Verbreitung beliebiger Inhalte durch die Forennutzer
dienen, sondern der nach Ansicht des Unternehmens für informationswürdig
gehaltenen Beiträge bzw. der Unternehmensdarstellung. Dass dies - bei
entsprechender Kenntlichmachung in den Nutzungsbedingungen - zu einer
unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führt, ist nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Gestaltung ihrer
Nutzungsbedingungen den Forenbetreibern ein weiter Ermessensspielraum zusteht,
solange nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen verstoßen wird. Dazu
zählen maßgeblich auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes einschließlich
der Grundrechte.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher sieht der
Ausschuss hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der
Ausschuss empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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