Region: Niemcy

Zivilrecht im Internet - Verbot der Onlineaktivierung bzw. des Onlinezwangs bei Software

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
170 170 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

170 170 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.02.2016, 03:24

Pet 4-18-07-407-012583

Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Onlineaktivierung bzw. der Onlinezwang bei
Software generell verboten wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch die beanstandeten
Beschränkungen die Nutzbarkeit zulasten der Verbraucher zu stark eingeschränkt
werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 170 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das geforderte generelle Verbot des Verkaufs von Produkten, die eine
Onlineaktivierung vor der Nutzung bzw. einen Onlinezwang während der Nutzung
verlangen, wäre ein erheblicher Eingriff in die Vertragsfreiheit, der allenfalls in
besonderen Fällen gerechtfertigt sein kann.
Die Onlineaktivierung oder ein Onlinezwang können unterschiedlichen Zwecken
dienen, die nachvollziehbar sind. Beispielsweise können sie den Download von
Updates oder Treibersoftware ermöglichen, die für den Betrieb des erworbenen
Produkts notwendig sind. Bei Computerspielen ist auch denkbar, dass die Spieler über

eine Online-Plattform mit anderen zum gemeinsamen Spielen zusammengeschaltet
werden.
Ein Onlinezwang kann aber auch der Verhinderung von Urheberrechtsverstößen
dienen. Dann sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu beachten.
Das UrhG erkennt an, dass Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte ihre
geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände mit technischen
Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) versehen dürfen. Es ist technologieneutral
formuliert und sieht dementsprechend keine Regelungen vor, wie der Kopierschutz für
Software oder sonstige geschützte Werke technisch auszugestalten ist. Es wird weder
eine bestimmte Technik vorgeschrieben, noch wird eine bestimmte Technik untersagt.
Der Nutzer von Software kann sich gegen den Erwerb kopiergeschützter Software
bzw. gegen bestimmte technische Methoden des Kopierschutzes entscheiden.
Allerdings ist es für den Verbraucherschutz nach den zivilrechtlichen Vorschriften
erforderlich, dass der Käufer vor Vertragsabschluss bereits auf der Verpackung des
Produkts die Informationen entnehmen kann, dass eine Online-Registrierung oder
auch sogar eine ständige Internetverbindung nötig ist, um in dieser Kenntnis seine
Kaufentscheidung informiert treffen zu können. Problematisch ist in der Praxis, dass
die Schriftgröße der Verbraucherinformation auf der Verpackung häufig sehr klein ist.
Unter anderem beschäftigt sich auch bereits das seit 2009 vom BMJV geförderte
Projekt „Surfer haben Rechte“ der Verbraucherzentrale Bundesverband mit dieser
Thematik. Im Rahmen dessen wurde 2011 ein Spieleanbieter wegen mangelhafter
Informationen sowie unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und eine
Unterlassungserklärung erwirkt.
Das vom Petenten angestrebte grundsätzliche Verbot ginge jedoch weit darüber
hinaus und erscheint angesichts der oben dargelegten berechtigten Interessen der
Hersteller nicht angemessen. Der Ausschuss vermag sich daher nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des
Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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