Regione: Germania

Zivilrecht im Internet - Weiterverkauf von PC- und Konsolenspielen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
380 Supporto 380 in Germania

La petizione è conclusa

380 Supporto 380 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:08

Pet 4-18-07-407-001740

Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass PC- und Konsolenspiele ohne Einschränkungen
durch die Hersteller vom Käufer weiterverkauft werden können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, nach Erwerb eines Computer-
/Konsolenspiels bestimmter Hersteller auf physischen Datenträgern (CD-/DVD-
ROMs) könne das Spiel erst gespielt werden, wenn es zuvor auf einem
individualisierten Benutzerkonto (Account) auf einer Online-Plattform des Herstellers
registriert worden sei. Zwar könne der physische Datenträger anschließend an Dritte
veräußert werden, eine erneute Registrierung des Spiels unter dem Account des
Dritten sei jedoch nicht möglich. Die Weiterveräußerung des Spiels werde vom
Hersteller so faktisch ausgeschlossen und unzulässig in die Eigentumsrechte des
Käufers eingegriffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 380 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Bundesgerichtshof hat das vom Petenten beanstandete Vertriebsmodell auf
Grundlage des geltenden Rechts für zulässig erachtet: Er hat dazu in seiner

Entscheidung vom 11. Februar 2010 (Az. I ZR 178/08 - Half Life II) insbesondere
festgestellt, dass der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des
Verbreitungsrechts nicht berührt werde, wenn der Hersteller ein von ihm
geschaffenes, auf physischen Datenträgern vertriebenes Computerspiel so
programmiert, dass es erst nach einer online erfolgten Zuweisung einer individuellen
Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese
Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Die Regelung des § 17 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, nämlich der
Erschöpfungsgrundsatz, beruht auf der zwingenden Vorgabe der europäischen
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-Richtlinie).
Anpassungen im nationalen Recht können daher nur durch eine Anpassung der
europäischen Richtlinie erfolgen.
Auf europäischer Ebene ist die Notwendigkeit einer weiteren Anpassung des
europäischen Urheberrechts an die digitale Gesellschaft bereits thematisiert worden.
Die EU-Kommission hat in einer öffentlichen Konsultation dazu unter anderem auch
die Frage in den Blick genommen, ob der Erschöpfungsgrundsatz auf digital
erworbene Inhalte anwendbar sein soll, um eine Weiterveräußerung zu ermöglichen.
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist zu erwarten, dass die Europäische
Kommission in näherer Zukunft ein Weißbuch vorlegt, mit dem sie auf Grundlage der
Ergebnisse aus der Konsultation ihre Überlegungen für die Revision des
europäischen Urheberrechtsacquis‘ vorstellt.
Aufgrund des bestehenden Vorrangs europäischen Rechts empfiehlt der
Petitionsausschuss daher, die Eingabe zuständigkeitshalber dem Europäischen
Parlament zuzuleiten.Begründung (pdf)


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