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Zivilrechtliche Haftung für unerlaubte Handlungen - Anhebung der Schmerzensgeldzahlungen bei ärztlichen Kunstfehlern

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Atbalstošs 66 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

66 Atbalstošs 66 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:00

Pet 4-18-07-4017-030491

Zivilrechtliche Haftung für unerlaubte
Handlungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass in Deutschland insbesondere in Zusammenhang
mit ärztlichen Kunstfehlern die Schmerzensgeldzahlungen deutlich angehoben
werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das deutsche Arzthaftungsrecht
sei reformbedürftig. Er beanstandet zu niedrige Schmerzensgeldbeträge und fordert
im Interesse von mehr Einzelfallgerechtigkeit allgemeine Richtwerte oder gesetzliche
Mindestbeträge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern unterstützt, und
es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Art und Umfang des (materiellen) Schadensersatzes in Fällen von schuldhaften Be-
handlungs- oder Aufklärungsfehlern richten sich nach § 249 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB). Der Schädiger ist danach verpflichtet, geschädigte Patienten so zu stel-
len, wie diese stehen würden, wenn ein Schaden nicht eingetreten wäre. Zu ersetzen
sind also grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die ursächlich auf einen Behand-
lungs- oder Aufklärungsfehler zurückzuführen sind.

Darüber hinaus kann Ersatz für immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld
beansprucht werden (vgl. § 253 Absatz 2 BGB). Dessen Höhe ist unter Berücksichti-
gung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand
von Ausmaß und Schwere der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens des
Schädigers.
Auf diesem Wege ist eine hohe Flexibilität der Zivilgerichte gewährleistet, um im jewei-
ligen Streitfall die individuelle Situation geschädigter Patienten zu würdigen. Dem
könnten pauschale (Mindest-/Höchst-)Vorgaben nicht gerecht werden. Das geltende
Recht erlaubt es auch, je nach Lage des Einzelfalls hohe Schmerzensgelder zuzu-
sprechen. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt bei der Höhe des Schmerzensgel-
des im europäischen Vergleich insgesamt einen Spitzenplatz ein.
Soweit der Petent zivilrechtliche Streitigkeiten um ein wirtschaftliches Drohpotenzial
durch die Einführung eines Strafschadenersatzes („Es muss richtig weh tun“) erweitern
möchte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das zivilrechtliche Schadensersatz-
recht auf dem Ausgleichsgedanken beruht und gerade keinen bestrafenden Charakter
hat. Mit diesem Grundsatz wäre es einerseits unvereinbar, wenn sich der Geschädigte
an dem schädigenden Ereignis bereichert (schadensrechtliches Bereicherungsver-
bot). Anderseits sind Bestrafung und Abschreckung Ziel der dem staatlichen Strafmo-
nopol unterliegenden Kriminalstrafe.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass am 16. Februar 2013 das Gesetz zur Ver-
besserung der Rechte von Patienten (vgl. §§ 630a ff. BGB) in Kraft getreten ist. Ein
Ziel des Patientenrechtegesetzes ist es, Patienten bei der Durchsetzung von Scha-
densersatzansprüchen aus Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern stärker zu unter-
stützen. Dazu sind unter anderem die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem
ärztlichen Behandlungsvertrag, die bisher im Wesentlichen auf Richterrecht beruhten,
ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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