Región: Alemania

Zivilrechtliche Haftung für unerlaubte Handlungen - Rechtliche Gleichstellung der Blindenbegleit- und anderer Assistenzhunde zum Blindenführhund

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
90 Apoyo 90 En. Alemania

No se aceptó la petición.

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No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 4-17-07-4017-046107

Zivilrechtliche Haftung für unerlaubte
Handlungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert eine gesetzliche Besserstellung von Blindenbegleit- und anderen
Assistenzhunden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es sei dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Epilepsiewarnhunde u. ä.
unter die Haftungsprivilegierung des § 833 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
fielen. Dies sei problematisch, da die eingeschränkte Haftung nur in Fällen eingreife,
in denen ein Haustier den genannten Zwecken Unterhalt, Beruf oder Erwerbstätigkeit
diene, was im Falle der eine Behinderung ausgleichenden Assistenzhunde nicht
immer gegeben sei. Aktivitäten zur selbstbestimmten Teilhabe am öffentlichen Leben
dienten nicht notwendig einem der genannten Zwecke. Zudem fordert der Petent,
„bundeseinheitlich vorzugeben“, dass Blindenbegleit- und andere Assistenzhunde
dem Blindenführhund gleichgestellt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 90 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

§ 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters. Gemäß
§ 833 S. 2 BGB ist der Halter eines Haustiers, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, von der Ersatzpflicht
ausgenommen, wenn er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Das Gesetz führt somit nicht verschiedene Tierarten einzeln auf, sondern regelt die
Gefährdungshaftung des Tierhalters abstrakt, also für eine Vielzahl von Fällen. Mit
dieser in Deutschland üblichen Gesetzestechnik wird verhindert, dass Gesetze zu
stark in Einzelheiten gehen und am Ende aufgrund der Fülle von Detailregelungen
unleserlich und in der Rechtspraxis unbrauchbar werden.
Die vom Petenten angeführten Beispiele müssten nur dann ausdrücklich im Gesetz
erwähnt werden, wenn (1) andernfalls nicht ausreichend klar wäre, inwieweit sie von
§ 833 S. 2 BGB umfasst werden oder (2) abweichende Sonderregelungen für diese
Fälle erforderlich sind. Beide Ausnahmen liegen jedoch nicht vor. Vielmehr erfasst
§ 833 S. 2 BGB in ausreichender Weise auch die vom Petent angeführten
Spezialhunde.
Der Begriff des Haustiers ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen.
Betroffen sind zahme Tiere, die vom Menschen zu seinem Nutzen gehalten werden
(Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 833, Rn. 16). Entscheidend ist dabei die
allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist
(Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 17 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - VI ZR
238/04, NJW-RR 2005, S. 1183).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden Hunde als sog. potentiell
doppelfunktionale Tiere angesehen (BGH, a.a.O.), bei denen es darauf ankommt,
welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und zumindest
konkludent gewidmet sind (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1954 - VI ZR 255/53,
VersR 1955, 116 und Urt. v. 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61, VersR 1962, 807 f.;
MüKo/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 833, Rn. 37 f.).
Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben bzw.
dem Unterhalt, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die
Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers abzustellen, vor allem auf seine
hauptsächliche Zweckbestimmung (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1982 – VI ZR 209/80,
VersR 1982, 670 f.; Urt. v. 12. Januar 1982 – VI ZR 188/80, VersR 1982, 366 f. und

Urt. v. 26. November 1985 – VI ZR 9/85, VersR 1986, 345 f.; MüKo/Wagner, a.a.O.,
Rn. 38).
Im Falle eines Blindenhundes ist anerkannt, dass dieser dem Beruf bzw. der
Erwerbstätigkeit dient, wenn er den Blinden auf seinen dem Erwerb dienenden
Gängen begleitet. Bei einem nicht erwerbstätigen Blinden ist der Zweck des
Unterhalts zu bejahen, wenn der Hund dafür benötigt wird, die zur Sicherung der
Lebensgrundlagen erforderlichen Wege (Einkäufe, Arztbesuche u. ä.) auszuführen
(Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833, Rn 140 m.w.N.). Gleiches lässt sich
auf Behindertenbegleithunde und andere Assistenzhunde übertragen, die – wie ein
Blindenhund – der Sicherheit und der Erhaltung der Existenz des Tierhalters dienen
und insbesondere dem Behinderten erst ermöglichen, seine Arbeitsstelle, eine
Arztpraxis oder einen Supermarkt zu erreichen.
Erforderlich ist, dass das Nutztier im Zeitpunkt der Schadensverursachung dem
Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
ist. Es ist dagegen ohne Bedeutung, ob das Tier im Zeitpunkt der
Schadensverursachung der ihm gegebenen Zweckbestimmung tatsächlich dient
(Staudinger/Eberl-Borges, a.a.O., Rn. 143 m.w.N.). Wird z. B. ein Pferd, das in der
Forstwirtschaft genutzt wird, hin und wieder für Gespannfahrten und Festumzüge
eingesetzt, so verliert es dadurch nicht seine allgemeine Widmung als der
Erwerbstätigkeit dienendes Nutztier (OLG Nürnberg, Urt. v. 21. Dezember 2009 –
14 U 1474/09, NJW-RR 2010, S. 1284).
Entsprechendes gilt bei einem Behindertenbegleit- bzw. anderen Assistenzhunden,
die der hauptsächlichen Zweckbestimmung der Erwerbstätigkeit bzw. des Unterhalts
unterliegen, wenn sie auch bei der Freizeitgestaltung eingesetzt werden.
§ 833 S. 2 BGB setzt gerade nicht voraus, dass das Tier ausschließlich zu einem der
genannten Zwecke herangezogen wird (Staudinger/Eberl-Borges, a.a.O., Rn. 143).
Auch wenn also die Qualifizierung von Assistenzhunden als Nutztiere nicht
ausdrücklich aus der Vorschrift des § 833 S. 2 BGB hervorgeht, gibt es nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutige Leitlinien für die Auslegung dieser
Vorschrift, nach denen für die vom Petenten genannten Assistenzhunde eine
Haftungsprivilegierung gemäß § 833 S. 2 BGB zu bejahen ist. Eine Ergänzung oder
Klarstellung im Gesetz ist daher nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht
erforderlich.

Soweit der Petent eine rechtliche Gleichstellung von Behindertenbegleit- und
anderen Assistenzhunden mit dem Blindenführhund fordert, zielt er offenkundig auf
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) ab. Hierzu stellt der
Petitionsausschuss Folgendes fest:
Schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, blind oder gehörlos sind, können die
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (die sog. Freifahrt) in
Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, in deren
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, sind zur
kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. Blinde Menschen mit dem
Merkzeichen „B“ dürfen neben der Begleitperson auch einen Blindenführhund
kostenlos mitnehmen. Andere Freifahrtberechtigte mit dem Merkzeichen „B“ durften
entweder die Begleitperson oder einen Hund kostenlos mitnehmen.
Es hat sich gezeigt, dass diese Regelung unbefriedigend war für diejenigen, die in
Bussen und Bahnen sowohl auf eine Begleitperson als auch einen
Behindertenbegleithund angewiesen waren, da sie sich entscheiden mussten, für
wen von beiden sie eine Fahrkarte lösen. Deshalb wurde mit dem Gesetz zur
Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2495) der § 145 SGB IX dahingehend geändert, dass
freifahrtberechtigte Personen mit dem Merkzeichen „B“ im
Schwerbehindertenausweis neben der Begleitperson auch einen (irgendeinen) Hund
kostenlos mitnehmen können.
Für diejenigen Personen, die sowohl auf einen Behindertenbegleithund als auch auf
eine Begleitperson angewiesen sind, wurde hiermit eine Erleichterung geschaffen.
Da es keine gängige Definition für Behindertenbegleithunde, insbesondere keine
genaue Aufgabenbeschreibung oder Nennung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gibt,
wird allen schwerbehinderten Menschen, die gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
kostenlos eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen dürfen,
das Recht zugebilligt, auch einen Hund mitzunehmen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen weiter
gehenden Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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