Reģions: Vācija

Zivilverfahren - Recht zur Sammelklage

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
183 Atbalstošs 183 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

183 Atbalstošs 183 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

21.07.2016 04:22

Pet 4-18-07-310-025501Zivilverfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass das Recht zur Sammelklage, wie zum Beispiel aus den USA

bekannt, ebenfalls Einzug ins deutsche Rechtssystem erhält und einer Gruppe von

eventuell Geschädigten so das Recht verleiht, das Risiko und die finanzielle Last auf

viele zu verteilen, wenn sich diese Gruppe auf einen gemeinsamen Sachverhalt einigt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass unrechtmäßige

Verhaltensweisen schnell dutzende oder gar tausende Bürger betreffen könnten.

Individualklagen gegen Großkonzerne oder große Organisationen würden meist nicht

geführt, da das Prozessrisiko für den Einzelnen nicht tragbar sei. Seien die

Auswirkungen im Einzelfall gering, werde der Rechtsweg wiederum aufgrund des

erforderlichen Aufwands nicht beschritten. Überdies entlaste es Gerichte und Richter,

wenn wegen desselben Sachverhalts nicht unzählige Klagen eingereicht und

individuell bearbeitet werden müssten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 183 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Gemäß § 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) können mehrere Personen als

Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige oder

auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund

beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden

(„subjektive Klagehäufung“). Darüber hinaus können mehrere Ansprüche des Klägers

gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,

gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche

das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist („objektive

Klagehäufung“).

Mithin enthält die Zivilprozessordnung bereits Instrumente, die eine gebündelte

Behandlung gleich gelagerter Ansprüche ermöglichen. Auf dieser Grundlage wurden

in jüngerer Vergangenheit erfolgreiche „Sammelklagen“ unter anderem gegen

Banken, Energieversorger oder Versicherungsunternehmen – teilweise unter

Einbeziehung von Prozessfinanzierern – geführt. Insbesondere besteht die

Möglichkeit, Forderungen unbürokratisch an eine qualifizierte Einrichtung abzutreten,

die diese „sammelt“ und im Wege der objektiven Klagehäufung durch eine einzige

Klage gerichtlich geltend macht. Aufgrund der degressiven Staffelung der Gerichts-

und Rechtsanwaltsgebühren erzielen die Kläger – sowohl im Fall der subjektiven als

auch im Fall der objektiven Klagehäufung – bereits heute mitunter erhebliche

Kostenvorteile. Neben den beschriebenen Instrumenten des Prozessrechts bestehen

Kollektivklagemöglichkeiten für Verbände nach dem Unterlassungsklagegesetz sowie

dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die in der Praxis ebenfalls mit Erfolg

genutzt werden.

Darüber hinaus erarbeitet die Bundesregierung konkrete Eckpunkte zur Einführung

einer verbraucherrechtlichen Musterfeststellungsklage. Gerichten und Parteien soll es

auf diesem Weg ermöglicht werden, sich auf die einmalige Klärung grundsätzlicher –

in vielen Fällen wiederkehrender – tatsächlicher oder rechtlicher Fragen zu

konzentrieren. Betroffene Verbraucher sollen sich – ohne selber Partei werden und ein

Kostenrisiko tragen zu müssen – kostenlos über ein Klageregister an das

Musterverfahren anschließen können, um insbesondere die Verjährung ihrer

Ansprüche zu vermeiden.

Die genannten Regelungen entsprechen dem Ziel der Forderung zumindest teilweise.

Für weitergehende Maßnahmen im Sinne der Übernahme von US-Regelungen sieht

der Ausschuss hingegen keine Veranlassung.



Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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