Zivilverfahren - Zurverfügungstellung eines Verhandlungstermins innerhalb von vier Monaten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:07

Pet 4-18-07-310-035904Zivilverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, gesetzlich sicherzustellen, dass jede Bürgerin und jeder
Bürger einen Anspruch hat, innerhalb von vier Monaten einen Verhandlungstermin vor
einem Zivilgericht zu erhalten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Grundgesetz verpflichte alle
staatlichen Stellen, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und zu gewährleisten. Dazu
gehöre unabdingbar das Recht, Auseinandersetzungen vor den Zivilgerichten
durchzuführen. Dieses Recht werde durch den Staat beschnitten, wenn die Anzahl der
Richter gering gehalten werde, so dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur
monatelang, sondern sogar jahrelang wegen der Überlastung der Gerichte auf einen
Verhandlungstermin warten müssten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 59 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt eine straffe Verfahrensführung mit dem Ziel
der möglichst zeitnahen mündlichen (Güte-)Verhandlung vor. Gemäß
§ 271 Absatz 1 ZPO ist die bei Gericht eingegangene Klageschrift unverzüglich, also
ohne schuldhaftes Zögern, der anderen Partei zuzustellen. Ordnet das Gericht das
schriftliche Vorverfahren an, ist dem Beklagten eine Notfrist von zwei Wochen zur

Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie im Anschluss eine mindestens
zweiwöchige Klageerwiderungsfrist zu setzen (§ 276 Absatz 1 ZPO). Das Gericht kann
im Anschluss weitere Stellungnahmefristen zu den jeweiligen Schriftsätzen der
anderen Partei setzen, um die mündliche Verhandlung vorzubereiten und das
Verfahren möglichst in einem Haupttermin zur Entscheidungsreife zu führen.
Stattdessen kann das Gericht auch bereits mit der Zustellung der Klageschrift einen
frühen ersten Termin anberaumen, in dem eine Güteverhandlung und eine mündliche
Verhandlung (§ 278 Absatz 2, § 279 Absatz 1 ZPO) stattfindet. Zwischen der
Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss gemäß
§ 274 Absatz 3 ZPO ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Wird das
Verfahren im frühen ersten Termin nicht abgeschlossen, trifft das Gericht alle
Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind. Im
Haupttermin soll der Güteverhandlung unmittelbar die mündliche Verhandlung mit
einer ggf. erforderlichen Beweisaufnahme folgen und die Entscheidungsreife
herbeigeführt werden.
In der Praxis werden die Zivilverfahren regelmäßig – insbesondere im internationalen
Vergleich – zügig geführt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug die
Verfahrensdauer vor den Amtsgerichten im Jahr 2015 durchschnittlich 4,8 Monate, vor
den Landgerichten in erster Instanz im Durchschnitt 9,9 Monate.
Eine starre Frist zur mündlichen Verhandlung würde demgegenüber den jeweiligen
Umständen des Einzelfalles nicht hinreichend gerecht. Wenn etwa in komplexen
Verfahren zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zunächst schriftliche
Sachverständigengutachten (§ 411 ZPO) einzuholen sind, könnte eine entsprechende
Frist je nach dem Umständen des Falles zu kurz sein.
Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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