Bölge : Almanya
Trafik ve taşıma

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder bis 50ccm von 45 auf 60km/h

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
26.154 Destekleyici 25.985 İçinde Almanya

İşlem süresi sona erdi.

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  1. Başladı 2018
  2. Koleksiyon tamamlandı
  3. Gönderilen
  4. Diyalog
  5. Başarısız

15.11.2018 18:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Information über die von Ihnen eingestellte Petition zur Erhöhung der Maximalgeschwindigkeit von 50ccm Kleinkrafträdern der Klasse AM.

Wie Sie sich sicher vorstellen können, hat sich der Industrie-Verband Motorrad schon seit Jahrzenten mit der Thematik beschäftigt und ich selbst war und bin viele Jahre intensiv eingebunden in die politische Diskussion zum Thema der europäischen Führerscheinklassen und natürlich auch der 3. Novelle mit Umsetzung im Jahr 2013.

Grundsätzlich sehen auch wir als Verband und natürlich auch unsere angeschlossenen Mitgliedsunternehmen eine Geschwindigkeitserhöhung in der Dimension, die von Ihnen vorgeschlagen wurde, ebenfalls als zielführende Möglichkeit, um das Mitschwimmen gerade im innerstädtischen Verkehr zu erleichtern und gefahrloser zu gestalten.

Auch zum Thema Mobilität und Förderung der Zweiräder in diesem Kontext sind wir definitiv schon seit vielen Jahren in der Diskussion mit politischen Entscheidungsträgern „die Anwälte des motorisierten Zweirades“, was wir in verschiedenen Publikationen auf nationaler und europäischer Ebene umgesetzt haben.

Vor dem Hintergrund unserer politischen Arbeit in Berlin/Bonn und Brüssel muss ich jedoch leider auch realistisch ausführen, dass eine nationale Petition zu diesem Thema letztendlich nicht das angestrebte Ziel erreichen kann. Die Fahrzeuge der Klasse AM werden europäisch homologiert und die maximale Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h entspricht ebenfalls dem in ganz Europa umgesetzten und gültigen Führerschein der Klasse AM gemäß der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein nationaler Alleingang Deutschlands zu Erhöhung dieser Geschwindigkeit keine wirklichen Erfolgsaussichten hat, wären doch Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h weder mit dem Führerschein AM direkt fahrbar, noch mit dem gültigen Einschluss des AM z. B. in den Pkw-Führerschein B.

Eine grundsätzliche Erhöhung der Geschwindigkeit für Fahrzeuge dieser Kategorie wäre also nur auf europäischer Ebene möglich. Leider ist aus zahlreichen Gesprächen des europäischen Verbandes ACEM, in dem wir aktives Mitglied sind, gegenwärtig die Information weitergeleitet worden, dass die europäischen Gremien zur Zeit keine generelle und umfassende Neugestaltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie planen, sondern derzeit Erfahrungen in den EU-Ländern sammeln, um sich perspektivisch mit der Frage einer potentiellen Modifikation oder auch einer 4. EU-Führerscheinrichtlinie in den nächsten Jahren zu beschäftigen.

Vor diesem Hintergrund wäre ein deutscher Alleingang weder zu erwarten, noch in letzter Konsequenz sinnvoll, da Jugendliche, die den AM-Führerschein besitzen, entsprechend schnellere Fahrzeuge nicht fahren dürften, sondern zumindest den Führerschein A1 benötigten, der wiederum zum Fahren der 125er Leichtkrafträder befähigt, so dass vermutlich Fahrzeuge dieser Kategorie gewählt würden.

Zusammenfassend danke ich Ihnen herzlich für Ihre Initiative, und natürlich werden wir in unseren weiteren politischen Aktivitäten das Thema keineswegs aus den Augen verlieren, müssen es jedoch in die europäischen Gremien eintragen, um hier auf längere Sicht eine Anhebung der Geschwindigkeit für diese Fahrzeuge gesamteuropäisch anstreben zu können.

Vielen Dank für Ihr Engagement und
beste Grüße aus Essen
Reiner Brendicke
Hauptgeschäftsführer

___

Industrie-Verband Motorrad Deutschland e.V.

Antwort SIP Scootershop vom 15.11.2018:

Sehr geehrter Herr Brendicke,

danke für ihre Rückmeldung.
Ich sehe ihren Punkt, gebe allerdings zu Bedenken, dass ein Teil des „Europa“-Frusts vieler Bürger vielleicht gerade aus dieser Haltung entsteht. Österreich, Italien und weitere Länder schaffen es doch auch, die Regeln für das Fahren von 125ccm Zweirädern (Klasse A1) mit dem Führerschein Klasse B national aufzustellen. Dies wäre ja im Übrigen für Deutschland auch sinnvoll.

Ich bitte Sie daher den Petitionsantrag an den Deutschen Bundestag trotzdem zu unterstützen. Nationale Lösung wäre denkbar, ist in Europa nicht unüblich und kann ja gerne (später) europäische Lösung werden.

Das Pferd so aufzuzäumen, dass die Idee sinnvoll ist, europäisch aber nicht oder nur sehr schwer einheitlich umsetzbar ist und den Vorschlag mit dieser Begründung überhaupt nicht umzusetzen löst doch genau den Europafrust aus, den die gesamte europäische Idee nicht verdient hat.

Danke.

Viele Grüße


13.11.2018 15:26

60km/h oder 59km/h? Im Prinzip ist der §18 der StVO recht klar:
§ 18 StVO Kraftfahrstraßen Autobahnen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;"

Das Petitionsziel könnte also auch 60km/h als Höchstgeschwindigkeit heissen und der Ausschluss von BAB und Kraftfahrstraßen wäre gewährleistet.


13.11.2018 15:23

Der Text wurde überarbeitet.


Neuer Titel: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder bis 50ccm von 45 auf 59km/h
60km/h

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8089 (8041 in Deutschland)


13.11.2018 15:23

Der Text wurde überarbeitet.


Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder mit bis zu 50 ccm Hubraum, die mit dem im Führerschein der Klasse B integrierten Führerschein der Klasse AM geführt werden dürfen, von 45 km/h um 14 km/h auf 59 km/h oder 60km/h anzuheben.
In der ehemaligen DDR durften Kleinkrafträder bereits 60km/h fahren (Schwalbe), Ost-Fabrikate dürfen dies per Sondergenehmigung auch heute noch.
Dabei sollte die Regelung, dass solche Fahrzeuge zulassungsfrei mit einem einfachen Versicherungskennzeichen gefahren werden dürfen, beibehalten werden.


Neue Begründung: Mit der Begrenzung auf 45 km/h Höchstgeschwindigkeit liegt ein unbefriedigender Rechtszustand vor. Der Zweck der Regelung besteht darin, gerade junge Fahrer/innen vor den mangels Erfahrung noch nicht zu beherrschenden Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen und ihnen zugleich eine Möglichkeit verbesserter Mobilität zu günstigem Preis zu schaffen.
Gleiches gilt bezogen auf die fehlende Erfahrung älterer Kraftfahrerinnen und -fahrer, die lediglich einen Führerschein der Klasse B, aber keine Erfahrung oder spezielle Ausbildung im Führen zweirädriger Kraftfahrzeuge vorzuweisen haben. Dabei handelt es sich um legitime Gesetzeszwecke und ein prinzipiell geeignetes Mittel. Allerdings wäre eine Begrenzung auf immerhin 59 km/h Höchstgeschwindigkeit ein milderes Mittel, das noch besser geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen.
Der Hauptanwendungsbereich der in die Klasse AM fallenden Kleinkrafträder ist der Stadtverkehr. Daneben werden sie gerade von jungen Menschen auf dem Land zur günstigen Erhöhung der unabhängigen Mobilität eingesetzt. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Fahrzeuge, die unterhalb dieser Geschwindigkeit bleiben, werden daher regelmäßig von anderen Verkehrsteilnehmern als Behinderung empfunden und so schnell wie möglich überholt.
Das gilt in besonderem Maße bezogen auf zeitlich gebundene Verkehrsteilnehmerinnen wie Linienbusfahrende und LKW-Fahrende. Gerade von derart großen Fahrzeugen gehen jedoch bei Überholvorgängen gerade für kleine, insoweit Fahrrädern vergleichbare Krafträder erhebliche Gefährdungspotentiale aus.
Diese übersteigen das von einer moderat erhöhten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende Gefährdungspotential erheblich. Das gilt ebenso für den Einsatz auf kleineren Landstraßen und Wirtschaftswegen vorrangig durch jugendliche Landbevölkerung. Wie sie im Stadtverkehr ein sicheres und unauffälliges "Mitschwimmen" ermöglicht, könnte die erhöhte Geschwindigkeit auf dem Land dazu beitragen, andere Verkehrsteilnehmerinnen zum Warten bis zu geeigneten Überholsituationen zu motivieren und so die typische Gefahr des Abgedrängtwerdens zu vermindern und es andererseits ermöglichen, auf 25 oder 35 km/h beschränkte landwirtschaftliche Fahrzeuge angemessen zügig und sicher zu überholen.
Zugleich würde durch die Beschränkung auf maximal 59 60 km/h sichergestellt, dass der Zugang zu Autobahnen nur solchen Fahrer/innen ermöglicht wird, die eine spezielle Kraftradausbildung genossen haben. Sinn und Zweck der Führerscheinklasse A1 blieben somit erhalten. Warum 59km/h
§ 18 StVO Kraftfahrstraßen Autobahnen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1)
und nicht 60km/h? Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Autobahnen Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur von mit Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, "wenn werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h und mehr beträgt".
beträgt;"
Gerade in Zeiten drohender Fahrverbote in Innenstädten sowie steigender Parkplatznot sollte der Umstieg auf umweltfreundlichere und platzsparendere Zweiräder attraktiver gestaltet werden.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8060 (8012 in Deutschland)


13.11.2018 12:34

Dazu erreichen mich hier einige Anfragen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, "wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt".
Die Schwalbe darf 60km/h fahren, meiner Einschätzung nach darf sie damit auf Autobahnen fahren. Das ist nicht Ziel der Petition. Eine 60km/h Regelung mit einem Ausschluss der Benutzung von BABs würde das Ziel der Petition auch abbilden.


13.11.2018 12:32

Der Text wurde überarbeitet.


Neue Begründung: Mit der Begrenzung auf 45 km/h Höchstgeschwindigkeit liegt ein unbefriedigender Rechtszustand vor. Der Zweck der Regelung besteht darin, gerade junge Fahrer/innen vor den mangels Erfahrung noch nicht zu beherrschenden Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen und ihnen zugleich eine Möglichkeit verbesserter Mobilität zu günstigem Preis zu schaffen.
Gleiches gilt bezogen auf die fehlende Erfahrung älterer Kraftfahrerinnen und -fahrer, die lediglich einen Führerschein der Klasse B, aber keine Erfahrung oder spezielle Ausbildung im Führen zweirädriger Kraftfahrzeuge vorzuweisen haben. Dabei handelt es sich um legitime Gesetzeszwecke und ein prinzipiell geeignetes Mittel. Allerdings wäre eine Begrenzung auf immerhin 59 km/h Höchstgeschwindigkeit ein milderes Mittel, das noch besser geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen.
Der Hauptanwendungsbereich der in die Klasse AM fallenden Kleinkrafträder ist der Stadtverkehr. Daneben werden sie gerade von jungen Menschen auf dem Land zur günstigen Erhöhung der unabhängigen Mobilität eingesetzt. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Fahrzeuge, die unterhalb dieser Geschwindigkeit bleiben, werden daher regelmäßig von anderen Verkehrsteilnehmern als Behinderung empfunden und so schnell wie möglich überholt.
Das gilt in besonderem Maße bezogen auf zeitlich gebundene Verkehrsteilnehmerinnen wie Linienbusfahrende und LKW-Fahrende. Gerade von derart großen Fahrzeugen gehen jedoch bei Überholvorgängen gerade für kleine, insoweit Fahrrädern vergleichbare Krafträder erhebliche Gefährdungspotentiale aus.
Diese übersteigen das von einer moderat erhöhten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende Gefährdungspotential erheblich. Das gilt ebenso für den Einsatz auf kleineren Landstraßen und Wirtschaftswegen vorrangig durch jugendliche Landbevölkerung. Wie sie im Stadtverkehr ein sicheres und unauffälliges "Mitschwimmen" ermöglicht, könnte die erhöhte Geschwindigkeit auf dem Land dazu beitragen, andere Verkehrsteilnehmerinnen zum Warten bis zu geeigneten Überholsituationen zu motivieren und so die typische Gefahr des Abgedrängtwerdens zu vermindern und es andererseits ermöglichen, auf 25 oder 35 km/h beschränkte landwirtschaftliche Fahrzeuge angemessen zügig und sicher zu überholen.
Zugleich würde durch die Beschränkung auf maximal 59 km/h sichergestellt, dass der Zugang zu Autobahnen nur solchen Fahrer/innen ermöglicht wird, die eine spezielle Kraftradausbildung genossen haben. Sinn und Zweck der Führerscheinklasse A1 blieben somit erhalten.
erhalten. Warum 59km/h und nicht 60km/h? Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, "wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt".
Gerade in Zeiten drohender Fahrverbote in Innenstädten sowie steigender Parkplatznot sollte der Umstieg auf umweltfreundlichere und platzsparendere Zweiräder attraktiver gestaltet werden.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 6652 (6617 in Deutschland)




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