Regiune: Germania

Zulassung zum Straßenverkehr - Aktualisierung der Zulassungsvoraussetzungen für maximale Anhängelasten bei PKW (§ 12 StVZO)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 33 in Germania

Petiția este respinsă.

33 33 in Germania

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  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:29

Pet 1-18-12-9210-040065 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Zulassungsvoraussetzungen für maximale
Anhängelasten bei Personenkraftwagen (§ 42 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
im Sinne des technischen Fortschrittes und des Klimaschutzes zu aktualisieren.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 33 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es viele
Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen gebe, die schwere Anhänger ziehen müssten
oder wollten. Sie seien durch eingeschränkte Anhängelasten genötigt, einen schweren
Geländewagen statt eines effizienteren Personenkraftwagens (Pkw) zu fahren. Diese
Fahrzeuge erzeugten unnötige Emissionen, wenn sie ohne Anhänger gefahren
würden, nur um im Bedarfsfall die Transportlast ziehen zu können. Deshalb solle nach
leichteren Pkw und Geländewagen differenziert werden. Es sollten höhere
Anhängelasten bei normalen Pkw erlaubt werden, damit vermehrt diese gefahren und
so weniger Schadstoffe produziert würden. Zudem seien viele Pkw den Geländewagen
sicherheitstechnisch überlegen, da sie serienmäßig oder optional über elektronische
Bremssysteme verfügten. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, warum ein
Sport Utility Vehicle (SUV) das 1,5-fache seines Leergewichtes ziehen dürfe, während
ein ebenso in Modulbauweise hergestellter und damit technisch baugleicher Kombi
nur sein geringeres Leergewicht ziehen dürfe.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass entgegen der Darstellung des Petenten
das Leergewicht des Zugfahrzeugs im dargestellten Fall weder im deutschen noch im
europäischen Genehmigungsrecht ein Kriterium für die maximale Anhängelast
darstellt.

Gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf
die gezogene Anhängelast bei Pkw, ausgenommen solcher nach Nummer 2
(Geländefahrzeuge gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger), weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden
Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen
oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Pkw nach Nummer 1 oder 2
darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)
jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.

Nach der europarechtlichen Regelung sind Pkw in der Regel Kraftfahrzeuge, die nach
ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
(einschließlich des Fahrzeugführenden) geeignet und bestimmt sind und im
harmonisierten Recht der Europäischen Union (EU) Pkw der Klasse M1 gemäß
Anhang II Buchstabe A Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
entsprechen.

Gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der
Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
muss bei Fahrzeugen der Klasse M1 und Anhängern mit Betriebsbremsanlage die
technisch zulässige Anhängelast des Fahrzeugs dem niedrigsten der folgenden
Werte entsprechen:
a) der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen
des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
b) der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs;
c) bei Geländefahrzeugen gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG dem
1,5-fachen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.

Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3500 kg überschreiten.

Das nationale und das mit allen Mitgliedstaaten harmonisierte EU-Recht haben
bezüglich der Anhängelast in diesem Fall die gleichen Vorgaben.

In den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird unter Nummer 2
aufgeführt, dass die Anforderungen an die Massen und Abmessungen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern von aufgehobenen Richtlinien in die
vorliegende Verordnung übernommen und erforderlichenfalls geändert werden, um sie
an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Diese
Anforderungen sind mit allen Mitgliedstaaten der EU abgestimmt worden. Dem
Petitionsausschuss sind derzeit keine geplanten Anpassungen der Anforderungen
durch das verantwortliche Gremium bekannt.

Hinsichtlich der Einlassungen des Petenten in Bezug auf den Klimaschutz durch CO2-
Einsparungen aufgrund der von ihm antizipierten vermehrten Anschaffung von Pkw
als Zugfahrzeuge, die im Solo-Betrieb ohne Anhänger im Allgemeinen weniger
Kraftstoff verbrauchen als Geländefahrzeuge, weist der Ausschuss auf Folgendes hin:

Effiziente Technik und kraftstoffeinsparende Motoren und die Hybridisierung des
Antriebstrangs, wie sie vorzugsweise bei leistungsstarken Pkw-Fahrzeugen
anzutreffen sind, finden auch bei Geländefahrzeugen Anwendung. Darüber hinaus ist
nicht nachvollziehbar, dass Kunden ihre Kaufentscheidung für ein Geländefahrzeug
ausschließlich daran festmachen, dass es zeitweilig als Zugfahrzeug für den
Anhängerbetrieb verwendet wird.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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