Reģions: Vācija

Zulassung zum Straßenverkehr - Ausstattung der Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen mit Sonderwarneinrichtungen

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Deutschen Bundestag
139 Atbalstošs 139 iekš Vācija

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  1. Sākās 2012
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  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:15

Pet 1-17-12-9210-039408Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dahingehend begehrt, dass die Ausstattung
der Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen mit Sonderwarneinrichtungen
zugelassen wird.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 139 Mitzeichnungen und
10 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Fahrzeuge
von Ersthelfergruppen in der Regel keine Fahrzeuge des Rettungsdienstes seien.
Demnach würden sie nicht von den Regelungen der §§ 35, 38 Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) sowie der §§ 52, 55 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
erfasst werden, obwohl diese auf Weisung der Rettungsleitstellen Einsatzfahrten
durchführen würden. Es sei bei solchen Fahrten höchste Eile geboten, um
Menschenleben zu retten und schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die
Ausstattung mit Sonderwarneinrichtungen würde Einsatzfahrten sicherer machen
und den Einsatzhelfern die notwendige Rechtssicherheit geben. Das Bayerische
Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie habe außerdem bereits
eine solche Regelung zur Fahrzeugausstattung getroffen. Zudem wird teilweise eine
Ergänzung des § 52 Abs. 6 StVZO dahingehend gefordert, dass ein rot blinkendes
Schild mit dem gelben Text „Feuerwehr Notfalleinsatz“ von den Angehörigen der

Freiwilligen Feuerwehr zur Fahrt zum Gerätehaus im Notfall verwendet werden dürfe,
da es an einer einheitlichen Kennzeichnung der hier verwendeten Privatwagen fehle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss begrüßt grundsätzlich das Engagement zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit und der Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helfer. Eine
Genehmigung zur Verwendung von Warnsignaleinrichtungen trägt aber aus Sicht
des Petitionsausschusses nicht zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr bei.
Der Einsatz von Blaulicht kann vielmehr zu verkehrsgefährdenden Reaktionen der
übrigen Verkehrsteilnehmer führen.
Hinsichtlich der Forderung nach einer einheitlichen Ausstattung mit blinkenden
Schildern an privaten Kraftfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass gemäß § 52 Abs. 3a StVZO Kraftfahrzeuge der
Polizei nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift
haben dürfen. Eine weitere nicht hoheitliche Verwendung von rotem Blinklicht ist
nicht vorgesehen. Nach § 49a StVZO dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Folglich würde die
Ausstattung mit einem blinkenden Schild im Widerspruch zu diesen
Ausrüstungsvorschriften stehen. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Schild ohne
Beleuchtung auf dem Dach zu befestigen, da dies nicht gegen die gesetzlichen
Vorschriften verstößt.
Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die ehrenamtlich
tätigen Ersthelfergruppen generell im Vorfeld des organisierten Rettungsdienstes
tätig werden. Sie ergänzen diesen, dürfen ihn aber keinesfalls ersetzen. Auch ein
Abtransport der Notfallpatienten durch Ersthelfergruppen ist unzulässig.
Die Berechtigten, deren Fahrzeuge mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn
ausgestattet werden dürfen, sind in § 52 Abs. 3 StVZO abschließend aufgezählt.
Berechtigt sind danach u. a. Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei,
Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und
des Rettungsdienstes sowie anerkannte Krankenkraftwagen. Eine Verwendung von

Blaulicht an privaten Personenkraftwagen ist hingegen ausgeschlossen. Das
Blaulicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn darf gemäß § 38 Abs.1 Satz 2 StVO
nur verwendet werden, wenn tatsächlich höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden und eine andere
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder aber flüchtige
Personen zu verfolgen und bedeutende Sachwerte zu erhalten. Der Gesetzgeber hat
sich demnach bewusst dafür entschieden, den Einsatz von Warneinrichtungen nur im
Notfall zuzulassen, um die besondere Warnwirkung zu erhalten und die gesteigerte
Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Auch im Hinblick
auf die Verkehrssicherheit befürwortet der Ausschuss eine restriktive Handhabung,
da Blaulichtfahrten das Risiko von Verkehrsunfällen erhöhen. Dementsprechend
erfordert das Führen von Einsatzfahrzeugen auch eine entsprechende Schulung des
Fahrpersonals. Zudem sind die Ersthelfergruppen im Gegensatz zum regulären
Rettungsdienst, wie Krankenkraftwagen, nicht zum Abtransport der Verletzten befugt,
sodass sie sich diesbezüglich nicht in der gleichen Eilsituation befinden.
Zwar besteht nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO die Möglichkeit, Ausnahmen zu
genehmigen, wie die Sonderregelung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 8. Oktober 2003 zeigt (Az.: 7320 a 52 –
VII/6a-4 598). Jedoch entscheiden die zuständigen Landesbehörden hierüber selbst.
Für Ausnahmegenehmigungen sind demnach gemäß § 70 Abs.1 Nr. 2,
§ 52 Abs. 3 Nr. 2, § 55 Abs. 3 StVZO die einzelnen Bundesländer zuständig. Der
Deutsche Bundestag und sein Petitionsausschuss können hierauf wegen der
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern keinen Einfluss nehmen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage sowie angesichts des
hohen Gefahrenpotenzials von Blaulichtfahrten vermag der Petitionsausschuss die
Forderung der Petition im Ergebnis mithin nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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