Regione: Germania

Zulassung zum Straßenverkehr - Bundesweites Verbot für die Vergabe sittenwidriger Kfz-Kennzeichen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 Supporto 17 in Germania

La petizione è stata respinta

17 Supporto 17 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:03

Pet 1-18-12-9210-033650Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird ein bundesweites Verbot für die Vergabe von sittenwidrigen Kfz-
Kennzeichen gefordert.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 17 Mitzeichnungen und 42 Diskussionsbeiträge sowie
eine weitere Eingabe vor, die in die parlamentarische Prüfung miteinbezogen wird. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in
Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen) die Ziffern „88“ sowie Abkürzungen, die
Rückschlüsse auf nationalsozialistisches Gedankengut zuließen (SS, KZ etc.),
verboten werden sollten. Die Ziffern „88“ nähmen Bezug auf den 8. Buchstaben im
Alphabet (H) und seien bei Vertretern des Neonazismus ein Synonym für HH („Heil
Hitler“). Eine öffentliche Verbreitung von Zeichen verfassungswidriger Organisationen
der dargestellten Art sei geschmacklos und unter Strafe zu stellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss merkt zunächst an, dass sich der Deutsche Bundestag bereits
mit dieser Thematik befasst hat (siehe u. a. die Antwort der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage auf Drucksache 18/685, die im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden kann).
Weiterhin hält der Ausschuss einführend fest, dass Kfz-Kennzeichen dazu dienen, den
jeweiligen Fahrzeughalter feststellen zu können. Sie bestehen aus einem
Unterscheidungszeichen (die erste Buchstabengruppe, die sich aus ein bis drei
Buchstaben zusammensetzt) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.
Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt durch die Zulassungsbehörde. In der Praxis hat
sich die Möglichkeit der Beantragung und Zuteilung sogenannter
„Wunschkennzeichen“ gegen eine zusätzliche Gebühr etabliert. Die
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben vielfältige Beweggründe, bestimmte
Buchstaben-Ziffern-Kombinationen auf dem Kennzeichen auszuwählen,
beispielsweise damit sie sich das Kennzeichen leicht merken können oder um die
Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen oder ein Geburtsdatum darzustellen.
Dem Ausschuss ist bewusst, dass sich aufgrund der vielfältigen Buchstaben- und/oder
Zahlen-Kombinationsmöglichkeiten Wörter und Begriffe ergeben können, die
politischen, institutionellen oder sonstigen Deutungen zugänglich sind. Aus diesem
Grund ist zur Ausgestaltung der Kennzeichen in § 8 Absatz 1 Satz 3 Fahrzeug-
Zulassungsverordnung geregelt, dass die Zeichenkombination der
Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und
Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen dürfen. Damit wird auch
das Ziel verfolgt, Bestrebungen Einzelner oder von Personengruppen
entgegenzutreten, die nationalsozialistisches Gedankengut auf dem Kennzeichen zum
Ausdruck bringen wollen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die theoretischen Möglichkeiten vielfältig sind und
auch das nötige Wissen über das vom Halter oder der Halterin Gewollte bei der
Kennzeichenzuteilung vorhanden sein muss. So kann die Ziffernfolge 1 und 8
einerseits den Geburtstag am 1. August zum Ausdruck bringen, andererseits aber
auch als erster und achter Buchstabe des Alphabets (A und H) gesehen werden.
Deshalb ist es in der Praxis schwierig, von vornherein Buchstaben-Zahlen-
Kombinationen zu definieren, die als Symbole unterwünschter Außendarstellung
gewertet werden. Aus diesem Grund kann es keine abschließende Empfehlung für die
Durchführung der Vorschriften zuständigen Länder geben. Angesichts des großen und

wachsenden Kraftfahrzeugbestandes sind die Zulassungsbehörden auch auf die
Ausnutzung der zuständigen Buchstabenkombinationen angewiesen und achten in
eigener Verantwortung darauf, ob es negative Assoziationen gegenüber bestimmten
Kombinationen gibt.
Der Ausschuss hebt hervor, dass den Ländern die alleinige Zuständigkeit für den
Vollzug der Vorschriften obliegt. Nach diesem förderalen Prinzip besteht für das BMVI
neben der bereits genannten rechtlichen Vorgabe durch die Fahrzeug-
Zulassungsverordnung keine Möglichkeit der unmittelbaren Einflussnahme. Den
Ländern wurde jedoch seit langem empfohlen, Buchstabenkombinationen, die auf
ehemalige nationalsozialistische Vereinigungen oder einen nationalsozialistischen
Bezug hinweisen (z. B. SA, HJ, SS, KZ), nicht zu verwenden. Dieser Aspekt gilt auch
für andere extremistische Vereinigungen.
Der Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass eine Änderung des geltenden
Rechts hin zu einer weitergehenden Einschränkung der Möglichkeiten zur
Kombination von Buchstaben und Ziffern im Kennzeichen eines Fahrzeugs nicht
beabsichtigt ist.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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