Région: Allemagne

Zulassung zum Straßenverkehr - Einführung einer Lärmschutzplakette

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Soutien 43 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

43 Soutien 43 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:05

Pet 1-18-12-9210-035744Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass eine Lärmschutzplakette für Fahrzeuge mit
entsprechendem Besteuerungsmodell analog den Regelungen bei Abgasemissionen
eingeführt wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 67 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Fahrzeuge
mit Sonderausstattung (Sportauspuffanlagen), Motorräder sowie historische
Fahrzeuge eine erhebliche Lärmbelastung darstellten. Diese Fahrzeuge würden meist
lautstark gefahren und nicht für zwingend erforderliche Fahrten, sondern weitgehend
zum Spaß genutzt. Anwohner würden durch solche Fahrten unnötig belastet. Aufgrund
dessen solle eine Lärmschutzplakette (vergleichbar mit der heutigen Umweltplakette
für Abgase) eingeführt werden. Das Fahrzeug solle hierbei entsprechend den
Herstellerangaben kategorisiert und steuerrelevant eingruppiert werden. Sollten
Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, müssten diese von
Überwachungsvereinen überprüft und vermessen werden. Laute Fahrzeuge müssten
hoch besteuert werden, um sie aus dem Fahrzeugmarkt zu verdrängen. Dadurch
würden zusätzlich Anreize zu Elektro-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit geringen
Geräuschemissionen geboten. Für sehr laute Fahrzeuge (historische Landmaschinen
oder Sportwagen) sei eine Fahrerlaubnis nur zu Tageszeiten (beispielsweise 8.00 bis
18.00 Uhr) oder nur an bestimmten Tagen („History Days“) vorzusehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) - Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen, und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass heute alle neuen Kraftfahrzeuge
nach einschlägigen EU-Richtlinien/-Verordnungen im Rahmen der Genehmigung
geprüft werden und bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen eine
europaweit gültige Typgenehmigung erhalten. Hierbei sind die
Fahrgeräuschemissionen für alle Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, seit mehreren Jahrzehnten gesetzlich begrenzt. Die Geräuschgrenzwerte
wurden entsprechend den Fortschritten der Technik im Laufe der Jahre mehrmals
abgesenkt. Im Zuge der weiteren Fortschreibung der EG-Vorschriften hat sich die
Bundesregierung mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Geräuschanforderungen
von zwei-, drei- oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen (Kfz) so schnell wie möglich an den
neuesten Stand der Technik angepasst werden. So wurde zum Beispiel die unter
deutschem Vorsitz überarbeitete UN-Regelung Nummer 41 Änderungsserie 04 zur
Bestimmung der Geräuschwerte von Motorrädern auf die Forderung der
Bundesregierung hin in die EU-Typgenehmigungsverordnung (EU-VO Nr. 134/2014
über Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit)
übernommen. Demnach müssen Motorräder ab dem 1. Januar 2016 zur Erlangung
einer EU-Typgenehmigung unter anderem folgende neue Anforderungen erfüllen:
Zusätzliche Geräuschanforderungen im Bereich von 20 bis 80 km/h in
unterschiedlichen Getriebestufen inklusive zu erfüllenden Grenzwerten und
Grenzwerterfüllung in allen eventuellen Betriebsarten und Schalldämpferklappen-
stellungen. Zudem gibt es seither ein Verbot der Testzykluserkennung,
manipulationserschwerende Maßnahmen und Kennzeichnung der Geräuschwerte am
Motorrad zur Überprüfung der Geräuschemissionen im Verkehr. Außerdem sind
hierbei verminderte Geräuschgrenzwerte einzuhalten. Nahezu identische
Anforderungen einschließlich stufenweise sinkender Geräuschgrenzwerte gelten ab
dem 1. Juli 2016 ebenfalls für unter anderem PKW und deren
Austauschschalldämpferanlagen (vergleiche EU-VO 540/2014 über den
Geräuschpegel von Kfz und von Austauschschalldämpferanlagen mit

Grenzwertabsenkungen 2016, 2020 und 2026 um insgesamt ca. 5 dB (A) im Vergleich
zu den Anforderungen an PKW vor 2016).
Im Rahmen der zukünftig in Brüssel festzulegenden Grenzwerte der Emissionsstufe
Euro 5 für Krafträder wird sich die Bundesregierung zudem für eine weitere Absenkung
der ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden Geräuschgrenzwerte einsetzen.
Zu den vereinzelt anzutreffenden Forderungen, dass Kraftfahrzeuge bis zum Erreichen
ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entsprechende Fahrgeräuschgrenz-
werte einhalten sollten, ist anzumerken, dass neben den existierenden technischen
Problemen (beispielsweise Reproduzierbarkeit der Messergebnisse,
Anpassung/Vorhandensein der hierfür notwendigen ISO-Teststrecken) hierfür keine
Mehrheiten innerhalb Europas beziehungsweise der UNECE erzielbar sind.
Austauschschalldämpfer für zwei-, drei- oder vierrädrige Kfz müssen ebenfalls den
EG-Vorschriften beziehungsweise den weitestgehend gleichlautenden UN-
Regelungen entsprechen.
Der Ausschuss betont, dass jedoch nach Meinung aller Experten die Reduzierung von
Geräuschgrenzwerten beziehungsweise die Einführung neuer Vorschriften, für zum
Beispiel Motorräder und Sportwagen, nur dann zu niedrigeren Realemissionen führt,
wenn der Tendenz zur Manipulation Einhalt geboten werden kann. Auslöser für
Beschwerden über zu laute Zweiräder und PKW sind fast ausnahmslos auf technische
Veränderungen/Manipulationen (zum Beispiel Entfernen von Schalldämpfereinsätzen,
Anbau nicht genehmigter Schalldämpfer oder Einbau von Zusatzsteuergeräten) sowie
auf rücksichtsloses Verhalten durch Fahren mit extrem hohen Drehzahlen oder
Geschwindigkeiten zurückzuführen.
Der Ausschuss hält fest, dass der Einsatz einer „Lärmplakette“ zwar die Einstufung
zukünftig neu in den Verkehr kommender Fahrzeuge mit erheblichem zu betreibenden
Voraufwand ermöglichen würde, jedoch würden unzulässige Änderungen/Manipu-
lationen (beispielsweise nicht zugelassene Schalldämpfer), zulässige Änderungen mit
Geräuschbezug (beispielsweise Umrüstung auf breitere Reifen) und durch das
Fahrverhalten beeinflusste Faktoren (beispielsweise „hochtouriges“ Fahren) nicht
erfasst werden.
Ebenfalls wäre die Einstufung von „bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen“ kaum
umsetzbar, da aus den Unterlagen der Datenbank des Zentralen Registers des
Kraftfahrt-Bundesamtes lediglich die Angaben zu Fahr-, Standgeräusch und
„Standgeräusch-Drehzahl“ vorliegen. Im Vorfeld der Einführung einer „Lärmplakette“

wäre somit eine vergleichbare Vorgehensweise wie bei Abgasemissionen notwendig
(Einführung von Emissionsklassen, Codierung in den FZ-Papieren, Regelungen zu
Fahrzeugen, welche freiwillig vorzeitig eine noch nicht obligatorisch anzuwendende
Vorschrift erfüllen (Vorerfüller) etc.). Die hier anzupassenden Fahrzeugdokumente
(Zulassungsbescheinigung Teil I und II) sind zudem hierzu seit Oktober 2005
harmonisiert. Diese Arbeiten müssten mehrheitlich in Brüssel erfolgen. Aus den
Verhandlungen zu den Geräuschvorschriften mit den anderen Mitgliedsstaaten ist
jedoch bekannt, dass hierfür keine Mehrheiten zu erlangen sind.
Der Ausschuss hält fest, dass die vom Petenten vorgeschlagene Überprüfung der
Geräusche bereits Bestandteil der Hauptuntersuchung ist. Hinsichtlich der
Durchsetzung zur Einhaltung von Geschwindigkeits- und Geräuschvorschriften kommt
aber der Überwachung der Fahrzeuge im realen Verkehr eine besondere Bedeutung
zu. Die Durchführung von Verkehrskontrollen, einschließlich der zu treffenden
Maßnahmen, ist jedoch nach grundgesetzlicher Zuständigkeitsregelung ausschließlich
Angelegenheit der Länder. Wird beispielsweise ein manipuliertes, zu lautes Fahrzeug
im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor,
welche aufgrund der vorsätzlichen Begehung mit 180 Euro für den Fahrer
beziehungsweise 270 Euro für den Fahrzeughalter zu ahnden ist. Bei Häufungen
solcher Verstöße einer Person und daraus abzuleitender Uneinsichtigkeit des
Fahrers/Halters kann darüber hinaus das Verhalten gemäß § 2 Absatz 12
Straßenverkehrsgesetz an die zuständige Führerscheinstelle gemeldet werden, um
die Eignung des Fahrers/Halters zum Führen von Kfz zu überprüfen. Der Ausschuss
merkt an, dass zum Beispiel die Sicherstellung unzulässiger Schalldämpfer/Fahrzeuge
beziehungsweise die Gestattung der Weiterfahrt erst nach Wiederherstellung des
vorschriftenkonformen Zustands im Rahmen von Verkehrskontrollen in einigen
Regionen Deutschlands bereits heute die gängige Praxis darstellt (vergleiche
www.rnz.de/nachrichten/mannheim_artikel,-Mannheim-geht-weiter-gegen-die-
Poser-vor-_arid,217882.html). Die vorgenannten Maßnahmen führen nach den
Erkenntnissen des BMVI zu den nachhaltigsten Erfolgen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition, eine Lärmschutzplakette für Fahrzeuge
einzuführen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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