Region: Germany

Zulassung zum Straßenverkehr - Einschränkung der Nutzung für Oldtimer

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 supporters 6 in Germany

The petition is denied.

6 supporters 6 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:06

Pet 1-18-12-9210-036905Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Oldtimer-Fahrzeuge nicht zur täglichen Nutzung
eingesetzt werden dürfen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 25 Mitzeichnungen und 36 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Oldtimer nicht
als Ersatz für andere Fahrzeuge genutzt werden sollten. Fahrzeughalter von Oldtimern
bezahlten eine geringere KFZ-Steuer und Versicherung. Außerdem würde
Fahrzeughaltern anderer Fahrzeuge Auflagen auferlegt, die dem Umweltschutz
dienten. Oldtimer hingegen könnten täglich ohne Probleme genutzt werden. Die
Nutzung von Oldtimern müsse daher auf wenige Tage im Jahr oder auf entsprechende
Veranstaltungen beschränkt werden. Zudem solle, damit ein Fahrzeug als Oldtimer
anerkannt werde, eine Anhebung von 30 auf 40 Jahre erfolgen. Die Auflagen bei der
Überprüfung zur Erlangung des Oldtimer-(H-)-Kennzeichens durch den TÜV sollten
verschärft werden, da Fahrzeuge in der heutigen Zeit bei sorgsamem Umgang immer
älter würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur – (BMVI) Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine

parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass sich die Definition für
Oldtimerfahrzeuge aus § 2 Nummer 22 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
ergibt. Demnach sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in
den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in
einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes dienen. Voraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens
gemäß § 9 Absatz 1 FZV ist die Vorlage eines Gutachtens nach § 23 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Im Rahmen der Begutachtung nach
§ 23 StVZO bildet die oben genannte Definition die Grundlage für zahlreiche
technische Anforderungen, die hierfür nachzuweisen sind. Weiterhin ist dieser
Erhaltungszustand alle zwei Jahre im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO nachzuweisen. Eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO setzt
grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus: Das Fahrzeug muss ohne
erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des
damaligen Standes der Technik und der damaligen Vorschriftenlage sein. Es darf nur
leichte, für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren haben
und es dürfen keine wesentlichen Teile fehlen. Zudem darf das Fahrzeug keine
erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung
aufweisen. Die wesentlichen Baugruppen müssen sich weitgehend in
Originialkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen
Zustand befinden.
Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als
Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht
möglich. Damit sind für diese Fahrzeuge bereits Anforderungen gestellt, die über dem
Niveau vergleichbar alter Fahrzeuge liegen. Damit verbunden ist ein erhöhter
Aufwand, das Fahrzeug in diesem Zustand zu erhalten. Der Ausschuss weist darauf
hin, dass keine sachgerechten Argumente für eine Anhebung des Mindestalters auf
40 Jahre vorliegen. Auch eine Einschränkung der Nutzung von Oldtimerfahrzeugen ist
aus zulassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da die Fahrzeuge, wie oben
ausgeführt, einen bestimmten technischen Standard einhalten müssen. Um eine
mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu minimieren, ist eine
Einschränkung der Nutzung ausschließlich aufgrund des Alters des Fahrzeuges nicht
zu begründen.

In Umweltzonen bestehen Fahrverbote für bestimmte Fahrzeuggruppen. Ziel ist es,
einen Beitrag zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die Luftqualität zu leisten,
die die Europäische Union den Mitgliedstaaten vorgegeben hat, um die menschliche
Gesundheit zu schützen. In Umweltzonen dürfen daher nur Kraftfahrzeuge fahren, die
von Fahrverboten (§ 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz) befreit sind. Für
die Kennzeichnung dieser Fahrzeuge hat die Bundesregierung die „Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“
(35 Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV vom 10. Oktober 2006,
Bundesgesetzblatt (BGBI.) I Seite 2218, geändert durch die Verordnung vom
5. Dezember 2007, BGBl. I Seite 2793) erlassen. Sie teilt Fahrzeuge in
Schadstoffgruppen ein und regelt Ausnahmen von den Einfahrverboten in
Umweltzonen. In die Kennzeichnung der 35. BImSchV wurden die Fahrzeugklassen
M (PKW) und N (LKW, Busse, Zugmaschinen), die die maßgeblichen Anteile der
Schadstoffemissionen des innerstädtischen Verkehrs ausmachen, einbezogen. Die
generellen Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und von Fahrverboten sind
abschließend in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt. Hierzu zählen u. a. mit Blick
auf die Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts Oldtimer. Diese Regelungen
stellen insgesamt eine einfache Überprüfbarkeit der Fahrzeuge sicher, die zur Einfahrt
in Umweltzonen berechtigt sind.
Der Ausschuss hält fest, dass sich der Gesetzgeber für eine besondere pauschalierte
Oldtimerbesteuerung entschieden hat, weil unabhängig von Fahrzeuggröße und -
ausstattung vor allem die Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts im
Vordergrund stehen soll. Die Oldtimerbesteuerung führt meist zu einem günstigeren
Steuerbetrag als die Regelbesteuerung. Je nach technischer Ausgestaltung des
Fahrzeugs (beispielsweise Hubraumgröße und Abgasverhalten) kann jedoch die
Oldtimerbesteuerung auch zu einem ungünstigeren Ergebnis führen als die
Regelbesteuerung. Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich diese Form der
Besteuerung bewährt hat.
Die Ausgestaltung der Versicherungsbeiträge für Oldtimerfahrzeuge liegt in der
Verantwortung der Versicherungsunternehmen. Hierbei handelt es sich um eine rein
privatrechtliche Angelegenheit.
Eine Änderung des geltenden Rechts im Sinne der Petition ist nicht beabsichtigt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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