Terület: Németország

Zulassung zum Straßenverkehr - Ergänzung des § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (kleine Traktoren)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
55 Támogató 55 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

55 Támogató 55 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:55

Pet 1-17-12-9210-039495Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass kleine Traktoren, die primär nicht als
Zugmaschinen, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschinen, Lader zur Viehfütterung
etc. eingesetzt werden und ein Leergewicht von 2.000 kg nicht überschreiten, in § 2
Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Einstufung von „Kleinsttraktoren“ als selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach
§ 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dazu führen würde, dass diese steuer-
und versicherungspflichtig seien. Dies führe zu nicht unerheblichen Kosten, da nach
dieser Definition alle Maschinen, die theoretisch in der Lage wären, Personen oder
andere Güter zu transportieren, in die Kategorie der land- und forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen fallen würden. Dies führe aber zu einem Missverhältnis, da viele
Unternehmen und Privatleute solche Maschinen lediglich zu garten- und
landschaftsbaulichen Tätigkeiten nutzen würden. Ernstzunehmende
Transportarbeiten würden mit diesen Geräten nicht erbracht werden, da dies
aufgrund der Anhängelast und Höchstgeschwindigkeit unwirtschaftlich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 55 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die in § 2 Nummern 16 und 17 FZV
aufgeführten Definitionen der Fahrzeugarten „land- und forstwirtschaftliche
Maschinen“ sowie „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ auf den entsprechenden
Festlegungen im EU-Recht basieren. Hinsichtlich § 2 Nummer 16 FZV gilt die
Definition der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010.
§ 2 Nummer 17 FZV beruht hingegen auf der Definition der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EU) Nr. 65 der Kommission vom 24. Januar 2012.
Die Regelungen der Richtlinien 2003/37/EG und 2007/46/EG sind verbindlich für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass ein nationales Abweichen aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts nicht möglich
ist, da die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien
verpflichtet sind.
Zudem würde eine Ausweitung der Definition in § 2 Nummer 17 FZV zu einer
Aufhebung der Steuerpflicht für die in Frage stehenden Fahrzeuge führen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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