Regione: Germania

Zulassung zum Straßenverkehr - Keine Abgasuntersuchung für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
106 Supporto 106 in Germania

La petizione è stata respinta

106 Supporto 106 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 1-17-12-9210-055579Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird der Verzicht auf Abgasuntersuchungen bei Oldtimern gefordert.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 106 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge ein.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert
eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird angeführt, bei Einführung der damaligen
Abgassonderuntersuchung, jetzt Abgasuntersuchung (AU), wurden Fahrzeuge
außen vor gelassen, wenn diese vor 1969 (Benziner) oder vor 1977 (Diesel)
erstzugelassen waren. Diese Fahrzeuge seien also damals u. U. nur 16 Jahre alt
gewesen.
Heute seien Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1969 hingegen bis zu 44 Jahre
alt. Fahrzeuge hohen Alters würden oft nur wenige Kilometer pro Jahr gefahren. In
der Regel fahre man alte Wagen schonend und in moderaten Drehzahlbereichen.
Bei der AU werde aber der Motor in einer für alte Fahrzeuge belastenden Weise
beansprucht. Sachgerecht wäre es, stattdessen, für Oldtimer eine Befreiung von der
AU vorzusehen. Als Kriterium könne das sogenannte H-Kennzeichen dienen.
Bei der Diskussion im Internet wird dem u. a. entgegengehalten, auch für das
H-Kennzeichen sei der einwandfreie technische Zustand Voraussetzung. Hierzu
gehöre, dass ein Motor die notwendigen Drehzahlen überstehe. Auch liege dann
trotz hoher Drehzahl keine hohe Last an. Der Motor werde also nicht so stark
belastet, wie es der Petent befürchtet. Die Überwindung eines Anstiegs bei
niedrigerer Drehzahl stelle eine ungleich höhere Belastung dar. Wenn das Fahrzeug

nicht mehr alltagstauglich sei und die Drehzahlen nicht leisten könne, komme auch
ein sogenanntes 07-Kennzeichen in Betracht. Auch wird argumentiert, wenn
Kulturgut erhalten bleiben solle, aber nicht alltagstauglich sei, solle es im Alltag auch
nicht eingesetzt werden. Der Erhaltung des Kulturguts stehe dies nicht entgegen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingaben und
die Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht
auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, seinerzeit war es nicht das Alter betreffender
Fahrzeuge, weswegen diese ausdrücklich ausgenommen waren. Vielmehr trug man
dem Umstand fehlender Abgasvorgaben zum Zeitpunkt der Produktion Rechnung.
Mit der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der
Eichordnung vom 19. November 1992 (VkBl.1993 S.187) wurde die AU-Pflicht für
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Diesel) eingeführt. In der
Begründung zu der Verordnung ist zu lesen: „Kraftfahrzeuge mit
Kompressionsmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gebracht
wurden, sind von der Pflicht zur Durchführung der Abgasuntersuchung
ausgenommen worden. Dies deshalb, weil die Prüfung der Emission
verunreinigender Stoffe nur für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben wurde, die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kamen.“ In der Regelung ist also eine
Sicherung des Besitzstandes zugunsten der Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu sehen. Kfz, zu deren Produktionszeitpunkt noch keine
Abgasvorgaben existierten, müssen diese nicht erfüllen. Eine Begünstigung von
Oldtimern hingegen war nicht Sinn und Zweck dieser Regelung.
Der Ausschuss weist darauf hin, Umweltzonen dürfen mit Oldtimern ohne weitere
Beschränkung befahren werden. Insoweit ist ein ordnungsgemäßes Abgasverhalten
dieser Fahrzeuge besonders wichtig. Die Schadstoffbelastung kann ansonsten
erheblich über dem vertretbaren Niveau liegen. Dies gilt gerade für Kfz, die nur wenig
gefahren werden.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses ist die kritisierte Untersuchung
geeignet, Verschlechterungen im Abgasverhalten als Folge von Verschleiß,

unsachgemäßer Nutzung, unterlassener Wartung, fehlerhafter Einstellung
emissionsrelevanter Bauteile oder nicht fachmännischer Reparatur aufzuzeigen. Seit
dem 1. Dezember 1993 wurden an Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor
Abgasuntersuchungen millionenfach durchgeführt. Dabei kam es in wenigen
Einzelfällen zu Motorschäden. Fast immer musste die Ursache auf Fahrlässigkeit,
mangelhafte Erfahrung bei der Durchführung der Abgasuntersuchung oder auf
– infolge übermäßigen Verschleißes oder schlechten Wartungszustandes – bereits
vorgeschädigte Bauteile zurückgeführt werden. Der Ausschuss stellt fest, der Nutzen
der Überprüfung überwiegt die geringen Schäden deutlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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