Zulassung zum Straßenverkehr - Keine Datenerfassung über das Nutzerverhalten von Pkw-Fahrern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
127 Unterstützende 127 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

127 Unterstützende 127 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.03.2019, 03:28

Pet 1-19-12-9202-002206 Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird ein „Recht auf analoges Fahren“ gefordert, d. h. das Recht des
Halters, sein Kraftfahrzeug ohne Vernetzung nutzen zu dürfen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vernetzung
von Kraftfahrzeugen sich weiter fortentwickeln werde. Daten würden zu verschiedenen
Zwecken erhoben und verarbeitet werden (z. B. Versicherungen). Etwa in Notfällen
solle ein Kraftfahrzeug aber zu jeder Zeit ohne entsprechende Datenverbindungen
genutzt werden können. Daher wird mit der Petition gefordert, dass ein Kraftfahrzeug
jederzeit von seinem Besitzer zu seinem bestimmten Zweck des Fahrens genutzt
werden könne, auch wenn keine Datenverbindung zu externen Servern bzw. zu einem
Smartphone aufgebaut werden müsse bzw. könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 127 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es sich bei in Kraftfahrzeugen
neben anderen Funktionalitäten der modernen Technik vorhandenen
Vernetzungsfunktionen um Angebote der Hersteller handelt – häufig zur Steigerung
des Komforts der Nutzer des Fahrzeugs. Diese Funktionalitäten stellen keine
zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum
öffentlichen Verkehr dar. Je nach Angebot des Herstellers kann der Kunde/die Kundin
entscheiden, ob er/sie das Kraftfahrzeug mit dieser zusätzlichen Technik erwerben
möchte, oder er/sie kann die im Fahrzeug vorhandene Vernetzungsfunktionalitäten
nach seinen/ihren Bedürfnissen ein- oder ausschalten.

Der Ausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass seitens der Bundesregierung nicht die
Absicht besteht, vorzuschreiben, dass Fahrzeuge verbindlich mit vernetzten
Fahrfunktionen ausgestattet sein müssen. Auch die zunehmende Einführung
automatisierter Fahrfunktionen setzt nicht zwingend eine Vernetzung voraus.

Allerdings lässt sich nicht völlig ausschließen, dass mittel- oder längerfristig nur noch
derartige Fahrzeuge auf dem Markt zur Verfügung stehen, wofür als Gründe neben
einer im Wettbewerb erfolgten Marktdurchsetzung auch verbindliche Vorschriften aus
übergeordneten Gründen der Verkehrssicherheit stehen könnten.

Als Beispiel für eine verpflichtende Vernetzungsfunktion im Fahrzeug wäre der auf
EU-Vorschriften beruhende 112-eCall-Notruf zu nennen.

Der 112-eCall-Notruf ist ein System, mit dem bei einem schweren Autounfall
automatisch durch den auslösenden Airbag-Sensor und über das Mobilfunknetz ein
Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 an die örtlich zuständige
Notrufabfragestelle übermittelt wird.

Dieses System muss ab dem 31. März 2018 verpflichtend in alle neu typgenehmigten
Fahrzeugmodelle eingebaut werden. Es ist Bestandteil der Typgenehmigung (früher
Allgemeine Betriebserlaubnis). Eine Aktivierungs-/Deaktivierungsfunktion ist nicht
vorgesehen.

Es werden dabei nur die Daten erhoben, verarbeitet und einem begrenzten
Adressatenkreis weitergeleitet, wie es zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks
notwendig ist, hier nämlich die noch schnellere Alarmierung der Rettungskräfte zur
Lebensrettung von Verkehrsopfern: Aufgezeichnet werden lediglich wenige Daten zur
Positionsbestimmung des Fahrzeugs unmittelbar vor einem schweren Unfall. Im Falle
eines Unfalls werden diese Daten ausschließlich an die Rettungsstelle übermittelt. Da
die SIM-Karte sonst inaktiv ist, kann das System nicht genutzt werden, um
Bewegungsprofile des Fahrers zu erstellen.

Auch bei einem ausschließlichen Angebot von Vernetzungsfunktionalitäten an den/die
Fahrzeugnutzer/in werden die Interessen des Verbrauchers oder der Verbraucherin
gewahrt werden. Hinsichtlich der Einführung vernetzter oder auch automatisierter
Fahrfunktionen stellt die Gewährleistung von Datenschutz und IT-Sicherheit von
Beginn an ein wichtiges Handlungsfeld der Bundesregierung dar.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als das für das
automatisierte und vernetzte Fahren federführende Ressort bearbeitet diesen
Themenkomplex zusammen mit anderen betroffenen Ressorts sowie der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

So wurden für den Bereich Datenschutz konkrete Handlungsbedarfe und
entsprechende Empfehlungen bei Zugrundelegung der am 25. Mai 2018 in Kraft
getretenen EU-Datenschutzgrundverordnung erarbeitet.

Danach sollen bereits in der Konzeptionsphase Produkte, Dienste und Funktionen
neuer Fahrzeuge nach den Grundsätzen „Privacy by design“ (Datenschutz durch
Technikgestaltung) und „Privacy by default“ (Datenschutz durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen) so gestaltet werden, dass sie die zur
Erfüllung der Datenschutzpflichten erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen unterstützen. Die Verarbeitung der bei der Nutzung vernetzter
Funktionen in einem Fahrzeug entstehenden personenbezogenen Daten hat sich an
weitere Grundsätze zu halten, wie etwa der Zweckbindung, der Integrität und
Vertraulichkeit als auch der Transparenz.

Allgemein gilt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten grundsätzlich verboten ist, sofern dies nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift
ausnahmsweise erlaubt ist (vgl. den oben beschriebenen 112-eCall-Notruf) oder auf
der Einwilligung des Betroffenen beruht. Die entsprechende Einwilligung muss
jederzeit widerrufbar sein. Überdies ist in der EU-Datenschutzgrundverordnung
vorgesehen, bei der Datenverarbeitung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der
Datenschutzgrundsätze zu treffen, etwa durch die Verwendung pseudonymisierter
Daten. Die europäischen und nationalen Vorgaben im Datenschutzrecht gewährleisten
einen vertrauensvollen und sicheren Umgang mit persönlichen Daten.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Gewährleistung der IT- und
Cybersicherheit daneben grundlegende Voraussetzung für den Betrieb automatisierter
und vernetzter Fahrsysteme ist. Die Vernetzung und die Kommunikation sollen derart
erfolgen, dass keine unbefugten Eingriffe und Manipulationen an der Software der
Fahrzeuge möglich sind. Ferner müssen etwaige Schnittstellen zwischen
Hardwarekomponenten entsprechend gesichert sein und die Software durch
regelmäßige Updates aktuell gehalten werden. Ein weiterer, wesentlicher Aspekt ist
die Absicherung der Fahrfunktion im Falle eines Kommunikationsausfalls, sodass das
Fahrzeug vom Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin ungehindert weiter gesteuert
werden kann oder im Falle einer automatisierten Fahrfunktion selbständig und sicher
anhalten kann. Diesbezüglich beteiligt sich das BMVI an der Harmonisierung
entsprechender Vorschriften auf internationaler Ebene.

Im Ergebnis seiner Prüfung stellt der Ausschuss fest, dass nach derzeitiger Sach- und
Rechtslage das mit der Petition geforderte „Recht auf analoges Fahren“ besteht, da
Kraftfahrzeuge – wie oben dargelegt – noch ohne Vernetzungsfunktionen genutzt
werden können und dürfen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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