Región: Alemania

Zulassung zum Straßenverkehr - Keine Kennzeichenvergabe für Elektrofahrzeuge an Hybrid-Fahrzeuge

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Apoyo 52 En. Alemania

No se aceptó la petición.

52 Apoyo 52 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

23/02/2019 3:23

Pet 1-18-12-9210-034895 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Elektromobilitätsgesetzes gefordert. Das
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge soll nur an Elektroautos und nicht an
Hybrid-Fahrzeuge vergeben werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 52 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge sowie
eine weitere sachgleiche Eingabe vor. Die Petitionen werden einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen, es wird um Verständnis gebeten, dass dabei
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
E-Kennzeichen auf einem zwei Tonnen schweren Hybrid-SUV ein Problem für die
Entscheidungen in den Kommunen darstelle. So sei bei der Entscheidung, ob Autos
mit E-Kennzeichen in den nächsten Jahren die Busspur mitbenutzen dürften, kaum
Widerstand zu erwarten, wenn es sich um reine Elektroautos handele. Das sei aber
anders, wenn auch schwere Hybrid-Geländewagen die Busspur nutzen dürften.
Zudem würden die jetzt schon knappen Parkplätze für Elektroautos mit Ladestation
von Hybrid-Fahrzeugen zugeparkt werden. Diese nähmen den reinen Elektroautos,
die Strom für eine viel längere Strecke als Hybridfahrzeuge laden müssten, den Platz
weg. Schließlich sei die Privilegierung von schweren Hybridfahrzeugen nicht
angebracht, da sie nicht umweltfreundlich seien.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Elektromobilität in Deutschland
seit Jahren mit umfangreichen Förderaktivitäten unterstützt wird. Ein Bestandteil
dieses Maßnahmenbündels ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur
Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(Elektromobilitätsgesetz – EmoG) und das in diesem Rahmen eingeführte
E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge.

In den §§ 1 und 2 des EmoG per Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
festgelegt ist, welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge zu verstehen sind. Dies umfasst
auch Plug-In-Hybrid-Elektrofahrzeuge (PHEV), d. h. von außen aufladbare Fahrzeuge.

Diese sind seit dem Jahr 2015 bewusst in den Anwendungsbereich des EmoG mit
aufgenommen worden. Denn PHEV werden insbesondere aufgrund der noch
anhaltenden Reichweitenproblematik von Batterie-Elektrofahrzeugen als wichtige
Übergangstechnologie angesehen, die die Marktentwicklung fördert. Dadurch haben
sie eine wichtige Funktion als Brückentechnologie auf dem Weg zu einer vollständigen
Elektrifizierung der Antriebe. Ebenso bewusst sind in das EmoG in § 3 Abs. 2
Umweltkriterien für von außen aufladbare Hybridfahrzeuge definiert worden. Der
Ausstoß von Kohlendioxidemissionen darf bei diesen Fahrzeugen bei höchstens
50 Gramm pro km liegen oder die rein elektrische Mindestreichweite muss seit dem
Jahr 2018 eine Mindestreichweite von 40 km betragen. Mit dieser festgelegten
Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein
elektrisch zurückgelegt werden. Autofahrer legen an durchschnittlich 80 Prozent der
Tage eines Jahres weniger als 40 km zurück.

Das EmoG ist in erster Linie als ein Gesetz zu verstehen, welches den Kommunen vor
Ort die Möglichkeit gibt, im Rahmen der in § 3 Absatz 4 EmoG benannten Punkte
eigenständig zu entscheiden, inwiefern diese Elektrofahrzeuge in den Genuss von
Bevorrechtigungen kommen.

Wenn ein Plug-in-Hybrid an einer Ladesäule lädt, versteht der Ausschuss dies im
Übrigen nicht als „Zuparken", sondern als Sicherstellung, dass dieses seinen
elektrischen Fahranteil auch tatsächlich nutzt und damit auch einen Beitrag zur
Vermeidung von Schadstoffemissionen vor Ort leistet.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass PHEV zudem eine erheblich
größere Gesamtreichweite als reine Elektrofahrzeuge haben. Dadurch haben sie eine
wichtige Funktion auf dem Weg zu einer vollständigen Elektrifizierung der Antriebe.
Aus den genannten Gründen kommen extern aufladbare PHEV ebenfalls in den
Genuss der in § 3 Absatz 4 EmoG benannten Bevorrechtigungen.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das EmoG eine Befristung bis zum 31.
Dezember 2026 hat. Es wird alle drei Jahre durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (BMU) evaluiert (vgl. § 7 EmoG). Im Rahmen dieser
Berichterstattung werden die Marktentwicklung und der technische Status Quo im
Bereich der Elektromobilität analysiert und explizit auch die Umweltkriterien nach § 3
Absatz 2 Nummer 2 EmoG überprüft.

Der im Juli 2018 an den Deutschen Bundestag übermittelte Erste Evaluierungsbericht
zum EmoG, der durch einen externen Gutachter verfasst wurde, sieht die
Bevorrechtigung von PHEV im EmoG – bei Erfüllung bestimmter Umweltkriterien – als
weiterhin geboten an. Von den unabhängigen Gutachtern wird darüber hinaus
argumentiert, dass PHEV als Übergangstechnologie den Markthochlauf der
Elektromobilität unterstützen. Dies wird auch durch einen Blick auf die monatlichen
Zulassungszahlen durch das Kraftfahrtbundesamt bestätigt. PHEVs machen heute
mehr als 40 Prozent der in Deutschland verkauften Elektrofahrzeuge aus. Vor dem
Hintergrund der fortschreitenden technischen Entwicklung, u. a. bei den Batterien, und
um die reale Umweltwirkung von PHEV zu verstärken, schlagen die Gutachter vor, die
elektrische Mindestreichweite für von außen aufladbare Hybridfahrzeuge im EmoG
sukzessive auf 60 km zu erhöhen. Ob es gegebenenfalls Anpassungen des EmoG in
diesem Sinn geben wird, wird derzeit von BMVI und BMU geprüft.

Zu der als problematisch wahrgenommenen Nutzung von Busspuren durch PHEV
stellt der Ausschuss fest, dass es in der Entscheidungshoheit der Kommunen liegt, ob
diese Privilegierung aus dem EmoG umgesetzt wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von außen aufladbaren
Hybridfahrzeuge als wichtige Brückentechnologie für die kommenden Jahre des
Markthochlaufs der Elektromobilität anzusehen sind. Zudem ist das EmoG bewusst so
angelegt, dass PHEV bestimmte Umweltkriterien erfüllen müssen, um
Bevorrechtigungen in den Kommunen zu erhalten. Dieses Vorgehen wird durch die
aktuelle EmoG-Berichterstattung bestätigt

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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