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Диалог

Zulassung zum Straßenverkehr - Konkretisierung der §§ 49a-53 StVZO (bzgl. Blendung)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
84 Поддерживающий 84 через Германия

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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:26

Pet 1-18-12-9210-046196 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Vorschrift in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bezüglich der Blendung von Scheinwerfern zu
ändern.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 84 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Blendgefahr
auf den Straßen durch die technischen Entwicklungen, wie beispielsweise den
Xenon-Gasentladungslampen, den LED-Leuchtmitteln oder dem Tagfahrlicht, deutlich
zugenommen habe. Gerade ältere Menschen, deren Augen nicht mehr so gut
adaptieren könnten, seien betroffen. Zwar werde die Vermeidung von Blendgefahren
in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oft erwähnt, aber es gebe
bislang keine ausreichenden technischen Regeln zu Vermeidung der Blendung von
Scheinwerfern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass seit jeher in der
Kraftfahrzeugbeleuchtung ein Kompromiss gefunden werden musste zwischen „sehen
können“ und „gesehen werden“, was sich in den entsprechenden Vorschriften und
Anforderungskatalogen niederschlägt. Insbesondere „sehen können“ ist für jeden
Fahrer von besonderer Bedeutung. So muss nicht nur die Straße weitreichend
ausgeleuchtet sein, sondern auch die Erkennbarkeit von größeren Objekten (z. B.
Verkehrszeichen) gewährleistet sein.

Um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wird z. B. in Fahrschulen bereits
in den ersten Fahrstunden darauf hingewiesen, nicht in entgegenkommende
Scheinwerfer zu blicken, um den sogenannten „Kaninchen/Schlange-Effekt“ zu
vermeiden, sondern den Blick am rechten Straßenrand entlang zu führen.

Um dem viel erwähnten Argument der kleinen Lichtquelle zu begegnen, wurden von
den Herstellern die aus Designgründen oftmals stark verringerten Lichtaustrittsflächen
jeweils bei den Anfangsgenerationen von Scheinwerfern mit LED-Lichtquellen bzw.
Xenon-Gasentladungslampen oder Tagfahrleuchten wieder fast auf „gewohnte Größe“
erweitert. Aktuell stehen teilweise Designgründe und damit kleinere
Lichtaustrittsflächen wieder im Vordergrund.

Der angesprochene Vorschlag zur Änderung der Messvorschriften für Scheinwerfer
mit dem Ziel die Blendung zu reduzieren, wird vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) in die nationale Expertendiskussion eingebracht.

Ein weiterer wichtiger Faktor, um die Blendung möglichst gering zu halten – und das
gilt für alle Scheinwerfer –, sind saubere und richtig eingestellte Scheinwerfer.
Außerdem ist die Ausrüstung der Fahrzeuge mit einer automatischen
Leuchtweiteregelung und einer Scheinwerferreinigungsanlage sinnvoll.

Zum Thema „Blendung durch Kraftfahrzeugscheinwerfer“ führt der Ausschuss
Folgendes aus:

Blendung durch Kraftfahrzeugscheinwerfer

Anforderungen an die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen sind nicht nur national in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und StVZO enthalten, sondern auch in
internationalen, europa- bzw. weltweiten Abkommen und Vereinbarungen. Darin sind
nicht nur die Beschaffenheit der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
festgelegt, sondern auch deren obligatorische oder fakultative Anbringung am
Fahrzeug. Daraus folgt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen
entsprechend den Vorschriften hergestellt und angebracht sein müssen. Im Rahmen
der Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw. einer Bauartgenehmigung ist dieses von
den Herstellern nachzuweisen.

Blendung

Nach den Erkenntnissen wissenschaftlicher Institute, wie z. B. der TH Darmstadt,
Fachgebiet Lichttechnik, bzw. des Lichttechnischen Instituts der Universität Karlsruhe
wird bei der Blendungsbeschreibung von Kraftfahrzeugscheinwerfern zwischen
physiologischer und psychologischer Blendung unterschieden.

Die physiologische Blendung setzt die Sehleistung des Auges herab. Sie ist abhängig
vom Blendwinkel und von der Blendbeleuchtungsstärke. Ihr Einfluss auf die
Sehleistung des Auges ist lichttechnisch messbar und berechenbar. Dies gilt für die
heute üblichen Scheinwerfergrößen und Beobachtungsgeometrien. Bei gleicher
physiologischer Blendung kann jedoch eine unterschiedliche psychologische
Blendung auftreten. Dieser Blendeinfluss kann u. a. von der Lichtfarbe und der
Lichtquellengröße beeinflusst werden. Sehr häufig ist daher zu beobachten, dass ohne
Herabsetzung der Sehleistung des Kraftfahrers eine Blendungserhöhung empfunden
wird. Bei dieser psychologischen Blendung wird das „gestört sein", also die
Unannehmlichkeit als Bewertungskriterium gezählt. Sie ist lichttechnisch nicht
messbar, sondern nur durch den Beobachter bewertbar.

Die „Blendwerte" für Kraftfahrzeugscheinwerfer sind − wie bereits erwähnt − in
nationalen und internationalen Vorschriften und Regelwerken festgelegt und werden
im Rahmen der Bauartgenehmigung überprüft und dokumentiert. Da die „Blendwerte"
gleichzeitig maßgebend für die Erkennbarkeit von Verkehrszeichen sind, haben alle
Scheinwerfer vergleichbare „Blendwerte", beschrieben durch die
Blendbeleuchtungsstärke, gemessen in Lux.

Die Festlegung dieser Grenzwerte erfolgte aufgrund von Untersuchungen
wissenschaftlicher Institute unter Mitwirkung von Experten aller betroffenen Disziplinen
und zwar nicht nur im nationalen, sondern auch im internationalen Rahmen.

Jeder Scheinwerfer, der in den Verkehr kommt, muss diese Bedingungen erfüllen; das
gilt selbstverständlich auch für jetzige oder künftig noch zu erwartende
Neuentwicklungen.

Aus unterschiedlichen Untersuchungen ergibt sich, dass bei gleicher
Blendbeleuchtungsstärke die Größe der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers nur
einen geringen Einfluss (zugunsten kleinerer Scheinwerfer) auf die Sehleistung des
Kraftfahrers hat. Dagegen wird mit kleiner werdender Scheinwerferlichtaustrittsfläche
die gesehene Leuchtdichte bei gleicher Blendbeleuchtungsstärke größer. Diese
Leuchtdichte gilt dem Beobachter als Kriterium für die gesehene Blendung und ist eine
Bewertung der psychologischen Blendung. Die psychologische Blendung wird bei
kleiner werdender Scheinwerferlichtaustrittsfläche größer, so dass der Eindruck
„größerer Blendung" entsteht, obgleich die tatsächliche Sehleistung des Kraftfahrers
gering oder gar nicht verringert wird.

Zusammenfassend hält der Petitionsausschuss Folgendes fest:

Die physiologische Blendung beeinflusst die Sehleistung des Kraftfahrers. Sie ist
annähernd unabhängig von der Scheinwerferlichtaustrittsfläche. Sie ist messbar, aber
für den Kraftfahrer nicht sichtbar.

Die psychologische Blendung beeinflusst den Sehkomfort des Kraftfahrers. Sie
erscheint größer bei kleiner werdender Lichtaustrittsfläche. Sie ist nicht messbar,
sondern nur bewertbar. Sie ist für den Kraftfahrer sichtbar.

Alles in allem sind die heutigen Scheinwerfertypen der beste Kompromiss zwischen
den beiden Eckpunkten „Sehen können" und „Gesehen werden".

Farbe

Als Farbe für Fern- und Abblendlicht-Scheinwerfer ist weltweit weißes Licht - auch
Frankreich konnte sich dem nicht verschließen - akzeptiert.

Weißes Licht - das bedeutet, dass der in der internationalen Farbnormtafel vereinbarte
und festgelegte Bereich für weiß einzuhalten ist. Dieses schließt allerdings nicht aus,
dass in Grenzbereichen ein gelblicher oder bläulicher Eindruck entstehen kann.

Grundsätzlich ist zur Farbe des Scheinwerferlichtes zu bemerken, dass durch die
gelbe Färbung - wie früher in Frankreich üblich - bei sonst gleichen Verhältnissen ein
Lichtstärkeverlust von etwa 13 Prozent eintritt. Der Fahrer, dessen Scheinwerfer
weißes Licht ausstrahlen, ist in Bezug auf die Sichtweite im Vorteil; er empfindet aber
das Gelb des Entgegenkommenden als angenehmer. Dieser wiederum empfindet das
Weiß als unangenehmer und hat ggf. durch das weiße Licht einen stärkeren
Blendungseindruck als es der Fall sein würde, wenn gleiche Lichtverhältnisse
vorhanden wären.

Das Institut für medizinische Optik der Universität München hat untersucht, ob die
Anwendung gelben statt weißen Scheinwerferlichts die visuelle Information in der
Dämmerung und in nächtlichem Straßenverkehr verbessert. Dabei wurden folgende
Kriterien zugrunde gelegt:
Gegenlicht-Unterschiedsempfindlichkeit, die Sehschärfe, die physiologische
Blendung, die perifäre Detailwahrnehmung, das Adaptionsverhalten, die
Farbwahrnehmung, die Ermüdung und der Wirkungsgrad. Nach dem Ergebnis der
Untersuchung ist ein sinnvoller Vergleich aus physiologisch-optischer Sicht nur
möglich, wenn man gleiche Lichtstärken der zu vergleichenden gelben und weißen
Scheinwerfer zugrunde legt. Dabei ergeben sich sowohl für das weiße als auch für das
gelbe Licht Vor- und Nachteile. Diese lassen sich aber auf eine Gegenüberstellung der
bei gelbem Licht verringerten psychologischen Blendung und der gleichzeitig
reduzierten Farberkennung beschränken. Da mit geringerer psychologischer
Blendung keine objektive Verbesserung der Sehleistung verbunden ist, die
Farberkennung aber messbar beeinträchtigt wird, besteht kein Grund, dem gelben
Licht den Vorzug zu geben.

Die immer wieder vorgebrachten Argumente bezüglich der gesundheitlichen
Belastung des menschlichen Auges durch kurzwelligen Lichtstrom konnten bisher
durch keinerlei Untersuchungen bestätigt werden, so dass eine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Augen ausgeschlossen werden kann. Die Belastung durch das
UVA-Licht dagegen ist bisher nur bedingt überprüft worden. Durch die in den
Vorschriften für Gasentladungslampen vorgesehenen entsprechenden zusätzlichen
Filterungen dürfte auch hier kein Risiko mehr vorhanden sein.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, die
Petition der Bundesregierung − dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur − als Material zu überweisen, damit sie in die nationale
Expertendiskussion über eine Änderung der Messvorschriften für Scheinwerfer mit
einbezogen werden kann.

Begründung (PDF)


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