Περιοχή: Γερμανία

Zulassung zum Straßenverkehr - Künftige Bestimmung des vierteljährlichen Turnus der Sicherheitsprüfung für Omnibusse nach Fahrleistung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 1-18-12-9210-032353

Zulassung zum Straßenverkehr


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Turnus der vierteljährlichen Sicherheitsprüfung bei
Omnibussen nach Fahrleistung und nicht wie bei der Hauptuntersuchung nach Zeit zu
legen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 21 Mitzeichnungen und 5 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es seit dem
1. Dezember 1951 nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO)
Pflicht sei, in regelmäßigen Abständen eine Hauptuntersuchung (HU) an
Kraftfahrzeugen durchführen zu lassen. Hiervon seien auch Omnibusse betroffen.
Allerdings liege ein Unterschied vor: Omnibusse müssten von Beginn Erstzulassung
an alle 12 Monate zur HU, Personenkraftwagen (PKW) hingegen erst drei Jahre nach
der Erstzulassung und danach nur alle zwei Jahre. Omnibusse mit mehr als acht
Fahrgastplätzen müssten sich zusätzlich sogar noch einer regelmäßigen
Sicherheitsprüfung (SP) unterziehen. Die Busse seien daher alle sechs Monate
entweder einer HU oder aber einer SP zu unterziehen. Ab dem dritten Jahr ginge es
dann in einem vierteljährlichen Rhythmus weiter. In den letzten Jahren seien zudem
von den Fahrzeugherstellern immer mehr Sicherheitssysteme verbaut worden. Um die
Verkehrssicherheit zu gewähren, müsste die Funktionalität dieser Systeme regelmäßig
überprüft werden. Auch weitere herkömmliche Einrichtungen unterlägen einer
Sicherheitsprüfung, dazu gehörten beispielsweise die Bremsanlage, die Reifen und
die Lenkung. Grundsätzlich seien die Bestimmungen nachvollziehbar. Nicht

nachvollziehbar sei jedoch, warum Omnibusse, die täglich 100 Kilometer fahren (z. B.
Fernreisebusse) genauso eingestuft würden, wie Ersatzbusse. Diese wiesen in drei
Monaten vielleicht eine Fahrleistung von nur 250 Kilometern auf. Es sei daher
sinnvoller, den Turnus der Sicherheitsprüfungen bei Bussen nach Fahrleistung und
nicht wie bei der HU nach Zeit zu legen. Dadurch könnten die Sicherheitsstandards
erhöht und insbesondere kleinere Unternehmen von den hohen Kosten der häufigen
SP entlastet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen, und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Abhängigkeit zwischen
Fahrleistung und Mangelaufkommen durchaus besteht. Diese Feststellung wurde von
der Europäischen Kommission auch in die Diskussion zur neuen europäischen
Hauptuntersuchungsrichtlinie - Richtlinie 2014/45/EU - vorgebracht. Artikel 5 (Nr.4) der
Richtlinie nennt als mögliche Fahrleistungsgrenze zwischen zwei Untersuchungen
160.000 km. Ab dieser Grenze können Mitgliedstaaten national zusätzliche Prüfungen
durchführen.
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit wirkt sich unmittelbar auf die Sicherheit des
Straßenverkehrs aus. Daher sollte sie regelmäßig geprüft werden. Bei Omnibussen,
deren Zweck der Personentransport ist, ist die Beibehaltung der Fristen für die
Sicherheitsprüfung daher unabdingbar. Eine Berücksichtigung von geringen
Fahrleistungen zwischen den Prüfungsintervallen ist daher nicht möglich.
Der Petitionsausschuss kann die Petition aus den dargelegten Gründen nicht
befürworten. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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