Region: Tyskland
Dialog

Zulassung zum Straßenverkehr - Prüfung einer in der Türkei erworbenen Fahrerlaubnis auf Gültigkeit in Deutschland/prüfungsfreie Umschreibung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Støttende 7 i Tyskland

Samlingen er afsluttet

7 Støttende 7 i Tyskland

Samlingen er afsluttet

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog med modtageren
  5. Beslutning

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

12.12.2018 03.29

Pet 1-18-12-9210-029241a Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird die Anerkennung türkischer Fahrerlaubnisse in Deutschland unter
Anordnung einer 2-jährigen Probezeit gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 15 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Inhaber einer
türkischen Fahrerlaubnis für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes in
Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge führen dürften, auch wenn sie keinen
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung hätten. Die
Türkei habe das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr am
22. Januar 2013 unterschrieben und damit die dort geregelten rechtlichen Grundlagen
übernommen. Dadurch hätten viele EU-Mitgliedstaaten wie Spanien, Italien,
Frankreich usw., in der Türkei ausgestellte Fahrerlaubnisse anerkannt. In diesen
Ländern könnten türkisch Fahrerlaubnisinhaber diese ohne theoretische und
praktische Prüfungen umschreiben lassen. Als EU-Mitglied sollte auch Deutschland
türkische Fahrerlaubnisse anerkennen und prüfungsfrei umschreiben lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass Deutschland bezüglich der
Anerkennung oder Umschreibung ausländischer Führerscheine grundsätzlich an
internationales Recht gebunden ist (u. a. Wiener Übereinkommen von 1968,
europäische Führerscheinrichtlinie).

Die vorhandenen nationalen Spielräume werden bereits großzügig ausgestaltet:

Hält sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur vorübergehend in
Deutschland auf (z. B. Urlaub, Geschäftsreise, o. ä.), so darf er hier Kraftfahrzeuge
fahren, für die er die ausländische Fahrerlaubnis besitzt. Diese Regelung ist in
Deutschland sehr großzügig bemessen und auf 185 Tage befristet (§§ 7, 29 Abs. 1
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)). Grundlage hierfür ist europäisches Recht.
Grundsätzlich ist es nach § 29 Abs. 1 FeV möglich, die Frist von 185 Tagen um sechs
Monate zu verlängern.

Dauert der Aufenthalt länger als 185 Tage oder siedelt der Fahrerlaubnisinhaber nach
Deutschland über und begründet hier einen Wohnsitz, so unterliegt er den allgemeinen
Regelungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Welche Staatsangehörigkeit der
Kraftfahrer besitzt, ist dabei unerheblich, d. h. die Regelungen gelten z. B. auch für
Deutsche, die im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben haben. Ob eine ausländische
Fahrerlaubnis nach Ablauf von 185 Tagen anerkannt wird bzw. mit oder ohne
Ausbildung und/oder Fahrprüfung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in
welchem Staat die Fahrerlaubnis erworben wurde.

Grundsätzlich werden nach § 28 FeV Fahrerlaubnisse von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und umgeschrieben. Die Voraussetzungen
für die Umschreibung ausländischer Führerscheine, die in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind, ergeben sich aus § 31 i.V.m.
Anlage 11 der FeV.

Voraussetzung für eine prüfungsfreie Umschreibung ist, dass mit dem Staat, der die
zugrundeliegende Fahrerlaubnis erteilt hat, eine Vereinbarung zur gegenseitigen
Anerkennung getroffen worden ist und die Aufnahme in die Anlage 11 FeV erfolgt ist.
Zum Abschluss einer solchen Verwaltungsvereinbarung ist es notwendig, dass
zwischen den ausländischen und deutschen Fahrerlaubnissen eine Gleichwertigkeit
besteht. Es muss sichergestellt sein, dass der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis auch unter den in Deutschland bestehenden Verkehrsverhältnissen in
der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Abgestellt wird hierbei auf das jeweilige
Niveau von Ausbildung und Prüfung. Außerdem müssen für deutsche
Fahrerlaubnisinhaber die gleichen Erleichterungen gewährt werden.

Die Grundsatzentscheidung, eine solche Verwaltungsvereinbarung zur gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkei abzuschließen, haben die nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen Länder noch nicht getroffen. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüft die
Entscheidungsgrundlage. Wie lange die Prüfung andauern wird, ist noch nicht
absehbar.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass für die Änderung der
Anlage 11 FeV grundsätzlich ein Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des
Bundesrates erforderlich ist.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – zu überweisen, damit sie in
die Überlegungen von Bund und Ländern über eine Änderung der
11 Fahrerlaubnisverordnung mit einbezogen werden kann.

Begründung (PDF)


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