Region: Germany

Zulassung zum Straßenverkehr - Sonder- und Wegerechte für ehrenamtliche Mitglieder von Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
195 supporters 195 in Germany

The petition is denied.

195 supporters 195 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:09

Pet 1-18-12-9210-002306 Zulassung zum Straßenverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ehrenamtliche Mitglieder von Hilfs-, Rettungs-
und Katastrophenschutzorganisationen für den Einsatzfall blaues Blinklicht und
Einsatzhorn an privaten Kfz führen dürfen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 195 Mitzeichnungen und 29 Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, für Angehörige freiwilliger
Feuerwehren sei es wichtig, zügig zum Einsatzort oder zur Wache zu gelangen.
Verstopfte Straßen verhinderten dies oft. Es gehe kostbare Zeit verloren.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
alle vorgetragenen Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss begrüßt das Engagement des Petenten zur Verringerung der
Ausrückzeiten von Hilfsorganisationen im Einsatzfall.
Aus § 49a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergibt sich,
dass an Kfz und Anhängern nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte
lichttechnische Einrichtungen angebracht sein dürfen. In § 52 Abs. 3 StVZO ist der

Kreis der Berechtigten, deren Fahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht
ausgerüstet werden dürfen, abschließend geregelt. Nach § 55 Abs. 3 StVZO darf nur
dieser Kreis auch mit einem Einsatzhorn ausgerüstet werden. Berechtigt sind unter
anderem Kfz des Vollzugsdienstes der Polizei, Einsatz- und Kommandofahrzeuge
der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie
anerkannte Krankenkraftwagen. Eine Verwendung an privaten Pkw ist hingegen
ausgeschlossen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Überlegung auch im zuständigen
Bund-Länder-Fachausschuss diskutiert wurde. Dort wurde der Vorschlag abgelehnt.
Stattdessen wird vielmehr eine restriktive Handhabung bei der Vergabe von
Ausnahmegenehmigungen gewünscht. Grund ist die Aufrechterhaltung der
besonderen Warnwirkung. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist nach Einschätzung
des Petitionsausschusses hinzuzufügen, dass die Unfallrisiken bei Blaulichtfahrten
erheblich steigen und eine spezielle Schulung des Fahrpersonals erfordern.
Deshalb und mit Blick auf die flächendeckende Ablehnung der Forderung im
angesprochenen Bund-Länder-Fachausschuss empfiehlt der Ausschuss im
Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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