Регион: Германия

Zulassung zum Straßenverkehr - Überprüfung der hohen Lärmbelastung durch Quads und ähnliche Fahrzeuge

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
138 Поддържащ 138 в / след Германия

Петицията не беще уважена

138 Поддържащ 138 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

14.08.2018 г., 4:25

Pet 1-18-12-9210-036195 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die hohe Lärmbelastung durch Quads und ähnliche
Fahrzeuge zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung der
Fahrzeugzulassung Abhilfe zu schaffen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 138 Mitzeichnungen und 36 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Quads und
ähnliche Fahrzeuge zwar eventuell Schallpegel-Prüfungen im Leerlauf und mit
mäßiger Beschleunigung bestünden, aber im üblichen Betrieb eine erhebliche
Lärmbelästigung darstellten. Dadurch würden Unterhaltungen oder die Nachtruhe
stark gestört. Sie erhöhten auch den Stressfaktor, was die Gesundheit beeinträchtige.
Deshalb sei eine Unterbindung des Lärms in Form von Schalldämpfern anzuordnen,
was die Nutzungsmöglichkeiten dieser Fahrzeuge auch nicht einschränke. Dies
obliege dem Kraftfahrtbundesamt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass alle neuen Kraftfahrzeuge heute nach
einschlägigen EU-Richtlinien/-Verordnungen im Rahmen der Genehmigung geprüft
werden und bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen eine europaweit
gültige Typgenehmigung erhalten. Die Bundesrepublik ist verpflichtet, diese
Genehmigungen anzuerkennen. Ein nationales Abweichen - wie z. B. nur in
Deutschland geltende, von den EU-Vorschriften abweichende Messmethoden oder
schärfere Grenzwerte bei den Lärmemissionen - wird als Aufbau eines
Handelshemmnisses und damit als Verstoß gegen gültiges EU-Recht angesehen.

Der Ausschuss hält fest, dass für alle Kraftfahrzeuge, somit auch für zwei-, drei- oder
leichte vierrädrige Kfz (z. B. Krafträder, Trikes, Quads), die am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen, die Fahrgeräuschemissionen seit längerem gesetzlich
begrenzt sind. Die Grenzwerte wurden entsprechend den Fortschritten der Technik im
Laufe der Jahre mehrmals abgesenkt.

Bis zum 31. Dezember 2015 regelte die Richtlinie 97/24/EG Kapitel 9 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 die
Geräuschanforderungen der vorgenannten Fahrzeuge in der Europäischen Union. Die
Richtlinie schreibt das Geräuschmessverfahren und die Geräuschgrenzwerte vor.

Im Zuge der weiteren Fortschreibung der o. g. EG-Richtlinie hat sich die
Bundesregierung mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Geräuschanforderungen
von zwei-, drei- oder leichten vierrädrigen Kfz so schnell wie möglich an den neuen
Stand der Technik angepasst werden.

Die unter deutschem Vorsitz überarbeitete UN-Regelung Nr. 41 Änderungsserie 04
(UN-R 41.04) zur Bestimmung der Geräuschwerte von Motorrädern wurde, auch auf
die Forderung der Bundesregierung hin, in die delegierte Verordnung (EU)
Nr. 134/2014 über „Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der
Antriebseinheit“ übernommen. Demnach müssen Motorräder seit dem 1. Januar 2016
zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung u. a. folgende neue Anforderungen erfüllen:

1. zusätzliche Geräuschanforderungen im Bereich von 20 bis 80 km/h,
2. Grenzwerterfüllung in allen eventuellen Betriebsarten / Schalldämpferklappen-
stellungen,
3. Verbot der Testzykluserkennung,
4. manipulationserschwerende Maßnahmen,
5. Kennzeichnung der Geräuschwerte am Motorrad zur Überprüfung der
Geräuschemissionen im Verkehr.

Zusätzlich sind die verminderten Geräuschgrenzwerte der UN-R 41.04 einzuhalten.

Im Rahmen der zukünftig in Brüssel festzulegenden Grenzwerte der Emissionsstufe
Euro 5 der VO (EU) Nr. 168/2013 wird sich die Bundesregierung zudem für eine
weitere Absenkung der ab dem 1. Januar 2020 anzuwendenden Geräuschgrenzwerte
einsetzen.

Austauschschalldämpfer für zwei-, drei- oder leichte vierrädrige Kfz müssen ebenfalls
der EG-Richtlinie 97/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen.
Beide Vorschriften besitzen jedoch für Austauschschalldämpfer derzeit noch keine
Anforderungen zur Vermeidung von Manipulationen bzw. zu variablen
Schalldämpferanlagen (sog. „Klappenauspuffanlagen"), wie sie ab 1. Januar 2016 für
die Genehmigung von Motorrädern gelten. Aus diesem Grund weisen einige
genehmigte Austauschschalldämpfer leicht entfernbare Einsätze (sog. „dB-Eater")
bzw. variable Schalldämpferklappen auf, die oftmals den Grund der vom Petenten
geschilderten Geräuschproblematik darstellen. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) forderte im Oktober 2014 die EU-Kommission auf,
zeitnah die verpflichtende Anwendung der UN-R 92 (UN-Regelung Nr. 92 über
„Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht-originalen Austausch-
Schalldämpferanlagen für Krafträder, Mopeds und Dreiradfahrzeuge") vorzusehen, da
diese Vorschrift u. a. die beiden vorgenannten – in der EU derzeit fehlenden –
Anforderungen aufweist. Die Kommission fügte daraufhin die zu diesen beiden
Punkten maßgeblichen Paragraphen in eine Anpassung zur Verordnung (EU)
Nr. 134/2014 ein, welche seit Mitte Oktober 2016 Anwendung findet.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der EU/UN-Vorschriften setzt sich die
Bundesregierung außerdem für eine weitere Verschärfung der zusätzlichen
Geräuschanforderungen (ASEP) im Bereich bis 100 km/h ein. Durch diese Maßnahme
wären somit alle zulässigen Geschwindigkeiten gemäß der StVO außerhalb von
Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen abgedeckt. Autobahnähnliche
Straßen sind Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, sowie Straßen, die mindestens zwei
durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Auf Initiative der Bundesregierung wurde im Februar 2016 auf der Sitzung der UNECE-
Expertengruppe Geräusche (GRB) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche die ASEP-
Anforderungen überarbeiten soll.

Zu den vereinzelt anzutreffenden Forderungen, dass Kraftfahrzeuge bis zum Erreichen
ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entsprechende
Fahrgeräuschgrenzwerte einhalten sollten, ist anzumerken, dass neben den
existierenden technischen Problemen (z. B. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse,
Anpassung/Vorhandensein der hierfür notwendigen ISO-Teststrecken) hierfür keine
Mehrheiten innerhalb Europas bzw. der UNECE erzielbar sind.

Die Reduzierung von Geräuschgrenzwerten bzw. die Einführung neuer Vorschriften
für Motorräder und z. B. Quads führt nach Meinung aller Experten jedoch nur dann zu
niedrigeren Realemissionen, wenn der Tendenz zu Manipulationen Einhalt geboten
werden kann. Auslöser für Beschwerden über zu laute Zweiräder und Quads sind fast
ausnahmslos auf technische Veränderungen/Manipulationen (z. B. Entfernen von
Schalldämpfereinsätzen) oder auf rücksichtsloses Verhalten durch Fahren mit extrem
hohen Drehzahlen bzw. Geschwindigkeiten zurückzuführen.

Hinsichtlich der Durchsetzung zur Einhaltung von Geschwindigkeits- und
Geräuschvorschriften kommt der Überwachung der im Verkehr befindlichen
Fahrzeuge eine besondere Bedeutung zu. Die Durchführung von Verkehrskontrollen,
einschließlich der zu treffenden Maßnahmen, ist jedoch nach grundgesetzlicher
Zuständigkeitsregelung ausschließlich Angelegenheit der Länder. Wird z. B. ein
manipuliertes, zu lautes Fahrzeug im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffen, so
liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche auf Grund der vorsätzlichen Begehung mit
180 Euro für den Fahrer bzw. 270 Euro für den Kraftfahrzeughalter zu ahnden ist.

Der Ausschuss merkt an, dass z. B. die Sicherstellung unzulässiger Schalldämpfer
bzw. die Gestattung der Weiterfahrt erst nach Wiederherstellung des
vorschriftenkonformen Zustandes im Rahmen von Verkehrskontrollen in einigen
Regionen Deutschlands bereits heute die gängige Praxis darstellt. Diese beiden
vorgenannten Maßnahmen führen nach den Erkenntnissen des BMVI zu den
nachhaltigsten Erfolgen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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