Regione: Germania

Zulassung zum Straßenverkehr - Vergabe von KfZ-Kennzeichen mit lebenslanger Gültigkeitsdauer

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 04:24

Pet 1-18-12-9210-033651 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen
Kennzeichen mit lebenslanger Gültigkeitsdauer für den Halter vergeben werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 49 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Kfz-
Zulassungsverfahren reformiert werden sollte. Derzeit könne man bei einem Umzug in
ein anderes Bundesland sein Kennzeichen mitnehmen. Wenn man jedoch ein neues
Kraftfahrzeug auf sich zulasse, müsse man ein neues Kennzeichen beantragen. Es
sei nicht verständlich, dass man ein fremdes Kennzeichen mehrere Jahre in einem
anderen Bundesland nutzen könne und bei Zulassung eines neuen Fahrzeugs diese
Möglichkeit nicht mehr bestehe. Kfz-Kennzeichen würden immer persönlicher
(beispielsweise durch Initialen und Geburtsdaten). Daher müsse die Möglichkeit
geschaffen werden, ein Kennzeichen einmalig zu vergeben, welches lebenslang
Gültigkeit habe. Bei Sozialversicherungsnummern und Steuernummern sei dies auch
möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass nach den Vorgaben der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) das Kennzeichen aus einem Unterscheidungszeichen
(die erste Buchstabengruppe, die sich aus ein bis drei Buchstaben zusammensetzt)
für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das
einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer besteht. Im Rahmen von
Vorschlägen zur Vereinfachung des Zulassungsverfahrens wird immer wieder
angeregt, das Kennzeichen entweder künftig für die gesamte Dauer der Zulassung
eines Fahrzeugs „lebenslang“ zuzuteilen oder ein „halterbezogenes“ lebenslanges
Kennzeichensystem ohne örtliche Belange einzuführen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass zur Annäherung an den Vorschlag, das
Kennzeichen für die gesamte Dauer der Zulassung „lebenslang“ zuzuteilen, zum
1. Januar 2015 die Regelung in der FZV verankert wurde, dass Fahrzeughalter bei
Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk auf die Umkennzeichnung des
Fahrzeugs verzichten können. Das Fahrzeug führt dann das bisherige Kennzeichen
des früheren Zulassungsbezirks weiter. Dieses Recht besteht jedoch nur, solange das
betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Bei einer Außerbetriebsetzung fällt das
Kennzeichen zurück in den „Kennzeichenpool“ der Behörde, die das
Unterscheidungszeichen verwalten und zuteilen darf.

Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass der Vollzug des Zulassungsrechts nach
dem Grundgesetz den Ländern obliegt. Den nach Landesrecht zuständigen Behörden
werden die Unterscheidungszeichen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen zur
eigenständigen Verwaltung zugeteilt. Es ist nicht zulässig, dass eine Zulassungs-
behörde ein Fahrzeug mit einem Unterscheidungszeichen zulässt, dessen Verwaltung
nicht ihm selbst, sondern einem anderen Zulassungsbezirk obliegt. Die Regelung
eines vollkommen neuen Systems könnte nur durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung der Länder im Bundesrat getroffen werden. Dafür wird derzeit jedoch
keine Mehrheit gesehen. Denn erst vor wenigen Jahren wurde auf Wunsch der
Verkehrsministerkonferenz als Gremium der deutschen Landesverkehrsminister/
-senatoren die Wiedereinführung auslaufender und bereits ausgelaufener
Unterscheidungszeichen durch entsprechende Rechtsänderung umgesetzt. Der
Interessenschwerpunkt liegt also stärker auf einer Regionalisierung als auf
Vereinheitlichung, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass die Länder inzwischen die
Wiedereinführung von 295 sogenannten Altkennzeichen beim Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur beantragt haben.

Darüber hinaus würde ein System mit „lebenslang“ zugeteilten Kennzeichen, egal ob
fahrzeug- oder haltergebunden, das föderale System der Zuständigkeiten
durchbrechen und eine zentralisierte Verwaltung der Kennzeichen erfordern. Hierfür
wäre zunächst zu prüfen, ob ein solches System mit den bestehenden Maßgaben des
Grundgesetzes hinsichtlich der Aufgabenverteilung vereinbar wäre. Darüber hinaus
wäre eine vollständige Systemumstellung mit einem enormen Verwaltungsaufwand
verbunden. Entweder müsste das neue System neben dem bestehenden System
installiert werden, bis alle nach dem alten System zugelassenen Fahrzeuge außer
Betrieb gesetzt oder freiwillig umgekennzeichnet wurden – dies würde im
ungünstigsten Fall einen Parallelbetrieb beider Systeme von mehr als zehn Jahren
erfordern. Oder alternativ müssten alle zugelassenen Fahrzeuge
„zwangsumgekennzeichnet“ werden. Dies beträfe 61,5 Millionen Fahrzeuge
(Stand: 1. Januar 2016). Beide Varianten sind angesichts des zu erwartenden
Aufwandes und des damit verbundenen Nutzens nicht zu rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag keinen parlamentarischen Handlungsbedarf auf Bundesebene zu
erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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