Zulassung zum Straßenverkehr - Weitere Verwendung des vorherigen Kennzeichens bei KfZ-Neuzulassung (ohne Gebührenanfall für ein "Wunschkennzeichen")

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Ondersteunend 92 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

92 Ondersteunend 92 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-12-2018 03:23

Pet 1-18-12-9210-020457a Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges das
Kennzeichen des zuvor gehaltenen Fahrzeuges gebührenfrei weiterverwendet werden
kann.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 92 Mitzeichnungen und 2 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte
im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die
weitere Verwendung bereits genutzter Kennzeichen keine neuen hergestellt werden
müssten. Dadurch könnten Rohstoffe geschont und Energie eingespart werden.
Außerdem werde Abfall vermieden. Die erneute Verwendung eines Kennzeichens
solle gebührenfrei sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einleitend fest, dass der Halter eines Fahrzeugs bei der
Außerbetriebsetzung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate
reservieren lassen kann. Diese Regelung räumt dem Halter die Möglichkeit ein, im
Rahmen einer kurzfristigen Außerbetriebsetzung das Kennzeichen reservieren zu
lassen, sofern dasselbe Fahrzeug später mit dem gleichen Kennzeichen wieder in
Betrieb genommen werden soll. Für die Reservierung wird gemäß
Gebühren-Nummer 230 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von 2,60 Euro erhoben.

Wenn der Halter das bisherige reservierte Kennzeichen eines außer Betrieb gesetzten
Fahrzeugs für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs nutzen will, muss er gegenüber
der Zulassungsbehörde von der Inanspruchnahme der Reservierung für das bisherige
Fahrzeug Abstand nehmen, denn sonst wird das Kennzeichen nicht für die erneute
Nutzung für ein anderes Fahrzeug frei. Außerdem muss er die Zuteilung dieses
Kennzeichens als Wunschkennzeichen für das neue Fahrzeug beantragen. Für die
Zuteilung eines Wunschkennzeichens wird gemäß Gebühren-Nummer 221 Satz 3 der
Anlage zur GebOSt eine zusätzliche Gebühr von 10,20 Euro erhoben.

Die Entscheidung darüber, welche Gebühr jeweils zu erheben ist, trifft aufgrund der im
Grundgesetz vorgesehenen Verteilung der Aufgaben von Bund und Ländern die nach
Landesrecht zuständige Behörde, in der Regel die Zulassungsbehörde, im Einzelfall
im Rahmen des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens.

Die Erhebung der erhöhten Gebühr für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens ist in
der geschilderten Fallkonstellation gerechtfertigt, da der Zulassungsbehörde bei der
Verarbeitung der Daten des neuen Fahrzeugs bei der Zulassung ein höherer Aufwand
entsteht, als wenn lediglich das bisherige Fahrzeug mit dem bereits früher zugeteilten
Kennzeichen erneut zugelassen wird.

Abschließend hält der Ausschuss daher fest, dass eine Änderung des geltenden
Rechts nicht beabsichtigt ist. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, bei der Neuzulassung eines
Kraftfahrzeuges das Kennzeichen des zuvor gehaltenen Fahrzeuges gebührenfrei
weiterverwenden zu können, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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