Regione: Germania

Zulassung zum Straßenverkehr - Zulassung von noch nicht zugelassenen Historienfahrzeugen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
70 Supporto 70 in Germania

La petizione è stata respinta

70 Supporto 70 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 1-17-12-9210-055563Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, an erstmals zuzulassende Historienfahrzeuge nicht
die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Neufahrzeuge.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 70 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung führt der Petent an, nie zugelassene, aber sehr alte Fahrzeuge
würden bei der Erstzulassung als Neufahrzeuge betrachtet. Stattdessen solle man
sie behandeln wie vergleichbare, bereits zugelassene Kfz. Die öffentliche
Zurschaustellung alter Fahrzeuge und deren Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr seien gewünscht. Gerade bei weitgehend im Originalzustand
befindlichen Kfz müsse Interesse bestehen, sie auf die Straße zu bekommen. Für die
angesprochenen Fahrzeuge gelte kein Bestandsschutz. Bei bereits zugelassenen
Fahrzeugen gleicher Bauart und gleichen Alters sie dies anders. Noch nie
zugelassene Kfz zeigten besonders gut den damaligen Stand von Technik,
Ausstattung und Optik. Bei restaurierten oder instand gehaltenen Fahrzeugen sei
dies nicht sicher. Lasse man ein altes Fahrzeug erstmals zu, würden in der Regel
Nachrüstungen gefordert. Ergebnis sei, dass das Fahrzeug entweder nicht mehr dem
Originalzustand entspreche oder im öffentlichen Verkehr nicht bewegt werden dürfe.
Alte, ungebrauchte Fahrzeuge seien sehr selten. Ihr Inverkehrbringen würde deshalb
keine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs bedeuten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, der Automobilbau und die technischen
Vorschriften sind ständiger Weiterentwicklung unterworfen. Ziele der Entwicklungen
sind Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Schutz von Insassen und Umwelt.
Mit Blick auf die Entwicklung Europas, besonders der Europäischen Union, auf
internationale Mobilität sowie internationalisierte Produktion und Handel ist es
notwendig, Vorschriften zur Fahrzeugtechnik unionsweit und im Wege internationaler
Übereinkommen zu regeln. Nach Einschätzung des Ausschusses ist es folgerichtig,
mit technischen Vorschriften auch festzulegen, ab wann Fahrzeuge, die diesen nicht
entsprechen, nicht mehr zugelassen werden dürfen.
Die Bundesrepublik als Anwendungs- bzw. Mitgliedstaat ist an diese Vorschriften
gebunden. Schon deshalb besteht nicht die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeuge
hiervon auszunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, ein Oldtimer muss bereits in
Verkehr gekommen sein, damit er auf Grund des erlangten Besitzstandes weiter
betrieben werden darf.
Der Petitionsausschuss weist auf die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) im Jahr 2012 hin. Damit wurde dem vom Petenten aufgezeigten Problem
Rechnung getragen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall auf den
erforderlichen Mindestzeitraum von 30 Jahren des erstmaligen In-Verkehr-Kommens
eines Oldtimers Zeiten anrechnen, in denen das Kfz außerhalb öffentlichen
Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FZV). So ist es
Behörden möglich, den besonderen historischen Wert im Einzelfall angemessen zu
berücksichtigen, ohne flächendeckend geltende Vorgaben auszuhebeln.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine weitere Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora