Regione: Germania

Zusatzversorgung des Bundes und der Länder - Abschaffung der Versorgungspflicht in die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL)/Status der Freiwilligkeit

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Supporto 21 in Germania

La petizione è stata respinta

21 Supporto 21 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

09/02/2019, 03:27

Pet 1-19-06-2070-000184 Zusatzversorgung des Bundes und der
Länder

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung der Versicherungspflicht in die Zusatzversorgung
des Bundes und der Länder gefordert.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf
freiwilliger Basis erfolgen solle. Jeder Bürger solle selber entscheiden, ob er für die
Rente vorsorgen möchte oder nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 21 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Zusatzversorgung der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung
gehört. Sie gewährt aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen Betriebsrenten im
Sinne des Betriebsrentengesetzes, welche die Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ergänzen.
Ziel der Zusatzversorgung ist es, den Beschäftigten und ihren Hinterbliebenen neben
der gesetzlichen Rente (erste Säule der Altersversorgung) eine betriebliche
Altersversorgung (zweite Säule der Altersversorgung) zu gewähren. Mit der
Zusatzversorgung wird den Beschäftigten eine Betriebsrente gewährt, die unabhängig
von der Höhe der gesetzlichen Rente gezahlt wird und die sich an dem insgesamt im
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erzielten Entgelt orientiert.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf eine
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf Tarifverträgen beruht. Die
Tarifvertragsparteien haben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine
Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung mit einheitlichem
Leistungsrecht vereinbart. Die VBL ist die größte Zusatzversorgungseinrichtung.
Träger sind der Bund und die Länder:

Beschäftigte, für die der Tarifvertrag Altersversorgung Anwendung findet und bei
denen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sind bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern (Pflichtversicherung). Der Arbeitgeber ist
also aufgrund der mit den Gewerkschaften vereinbarten tarifrechtlichen Regelungen
verpflichtet, alle bei ihm Beschäftigten pflichtzuversichern.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die betriebliche Altersversorgung bei der
späteren Altersversorgung einen besonderen Stellenwert hat. Diesen hat die
Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode mit dem Gesetz zur Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz) bekräftigt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2018 in
Kraft getreten.

Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die weitere Verbreitung und Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung. Kernpunkte des Gesetzes sind der Ausbau der
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anreize zum Abschluss einer
betrieblichen Altersversorgung und die Eröffnung der Möglichkeit einer reinen
Beitragszusage aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung (sogenanntes
Sozialpartnermodell).

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Gesetzesbegründung sowie auf die
parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag (Drucksachen 18/11286 und
18/12612 sowie Plenarprotokolle 18/222 und 18/237) verwiesen, die im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden können.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass Hauptintention des Gesetzgebers ist, dass
möglichst viele Menschen für ihre Alterssicherung vorsorgen. Die zusätzliche
Altersvorsorge ist erforderlich, um Lücken in der Alterssicherung zu schließen und
Altersarmut zu vermeiden.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode wird auf
Seite 92 u. a. Folgendes ausgeführt:

[…] „Wir halten am Drei-Säulen-Modell fest und wollen in diesem Rahmen die private
Altersvorsorge weiterentwickeln und gerechter gestalten. Es ist ein Dialogprozess mit
der Versicherungswirtschaft anzustoßen mit dem Ziel einer zügigen Entwicklung eines
attraktiven standardisierten Riester-Produkts.“ […]

Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass neben der Pflichtversicherung für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch die Möglichkeit besteht, Leistungen in
der freiwilligen Versicherung zu vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition geforderte Abschaffung der Versicherungspflicht in der VBL
nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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