Région: Allemagne

Zuzahlungen - Aussetzung sowie Abschaffung der vorgeschriebenen Übermittlung (ab 04/2018) freiwilliger privater Zuzahlungen zu Hilfsmitteln durch Leistungserbringer an die GKV

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
160 Soutien 160 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

160 Soutien 160 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

02/11/2019 à 03:28

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-82713-006373
76275 Ettlingen
Zuzahlungen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die ab April 2018 vorgeschriebene
Übermittlung freiwilliger privater Zuzahlungen zu Hilfsmitteln durch die
Leistungserbringer an die GKV schnellstmöglich auszusetzen und wieder abzuschaffen.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Entscheidung für komfortbringende
Ausstattungsmerkmale erstattungsfähiger Hilfsmittel zusätzliche Mehrkosten in Kauf zu
nehmen sei Privatsache und gehe daher niemanden, auch nicht die gesetzliche
Krankenkasse, etwas an.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 205 Mitzeichnungen sowie vier Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent beanstandet die im April 2017 in Kraft getretene, im "Gesetz zur Stärkung der
Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) " vom
Petitionsausschuss

04.04.2017 geregelte Verpflichtung der Leistungserbringer, gegenüber den Krankenkassen
die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten im Zusammenhang mit
der Hilfsmittelversorgung anzugeben. Nach Auffassung des Petenten verstoße diese
Regelung gegen datenschutzrechtliche Regelungen.
Gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die
Leistungserbringer verpflichtet, auch die "Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten
Mehrkosten" mitzuteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) erhält
gemäß § 302 Abs. 5 SGB V den gesetzlichen Auftrag, erstmals zum 30. Juni 2018 und
danach jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten Bericht über die Entwicklung
der Mehrkostenvereinbarungen zu veröffentlichen.
Die Erweiterung des Datenumfangs, der zu Abrechnungszwecken zu übermitteln ist, dient
insbesondere der Schaffung von Transparenz sowie der Feststellung von Auffälligkeiten
im Rahmen von § 127 Abs. 5a SGB V. In dem durch das HHVG neu eingeführten § 127
Abs. 5a SGB V werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, die Einhaltung der den
Leistungserbringern obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu überwachen
und zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung Auffälligkeits- und
Stichprobenprüfungen durchzuführen. Die Regelung über die Angabe der Höhe der mit
dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten ist nötig geworden, da vielfach angezweifelt
wurde, ob die Wahl einer Versorgung, die zu Mehrkosten führt, tatsächlich auf einer
informierten, abgewogenen Entscheidung des Versicherten beruhte oder durch eine
interessensgeleitete Beratung beeinflusst wurde.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten
Mehrkosten aus § 302 Absatz 1 Satz 1 SGB V verstößt nicht gegen das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1
Grundgesetz). Dieser Eingriff ist verhältnismäßig, da er legitimen Zwecken dient,
geeignet, erforderlich und angemessen ist. So dient die Angabe der Höhe der Aufzahlung
nicht nur der Transparenz, sondern soll die Krankenkassen auf möglichen Prüfbedarf
hinweisen. Darauf wird in der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag-Drucksache
18/10186 vom 02.11.2016) zur Änderung von § 302 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch
ausdrücklich hingewiesen: "Diese Daten sind erforderlich, um im Rahmen der
Auffälligkeitsprüfungen nach § 127 Abs. 5a SGB V Auffälligkeiten feststellen zu können."
Petitionsausschuss

Zudem ist die versichertenbezogene Übermittlung der mit dem Versicherten
abgerechneten Mehrkosten für die Aufgabenerfüllung der Krankenkassen zwingend
erforderlich, da die in § 127 Abs. 5a SGB V vorgeschriebenen Auffälligkeits- und
Stichprobenprüfungen nur mit versichertenbezogenen Daten möglich sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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