Region: Germany

Zuzahlungen - Befreiung von Krankenversicherten mit niedrigem Einkommen von der Zuzahlung (10 Euro/Tag) bei vollstationärer Krankenhausbehandlung

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
128 supporters 128 in Germany

The petition is denied.

128 supporters 128 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06/20/2018, 04:23

Pet 2-18-15-82713-030658

Zuzahlungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Krankenversicherte mit niedrigem Einkommen
von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 130 Mitzeichnungen sowie
15 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent spricht die Zuzahlungsregelungen bei stationären
Krankenhausaufenthalten an und fordert, dass Empfänger von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz von der Zuzahlung befreit werden. Gleiches soll für
Auszubildende, Studierende, Geringverdiener, Referendare und Rentner gelten.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich
grundsätzlich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der Eigenanteil
soll bewirken, dass die Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine
kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert

legen. Bei stationären Behandlungen beträgt die Zuzahlung 10 Euro je Kalendertag
der Inanspruchnahme einer solchen Leistung. Bei Krankenhausbehandlung und bei
Anschlussheilbehandlung ist die Zuzahlung auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die
medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen
Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden. Jeder Versicherte hat pro
Kalenderjahr Zuzahlungen höchstens bis zu seiner individuellen Belastungsgrenze
zu zahlen. Die Belastungsgrenze gilt dabei für alle Zuzahlungen, die in einem
Kalenderjahr geleistet werden, d.h. bei der Berechnung der individuellen
Belastungsgrenze werden neben Zuzahlungen zu Krankenhausbehandlungen auch
die weiteren im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen berücksichtigt, beispielsweise
zu Heil- und Hilfsmitteln oder zu Fahrtkosten. Erreicht ein Versicherter mit seinen
Zuzahlungen die Belastungsgrenze, wird er nach entsprechendem Antrag für den
Rest des Kalenderjahres von seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen
befreit. Zudem fallen keine Zuzahlungen für Kinder und Jugendliche bis zum
18. Lebensjahr an und Früherkennungsmaßnahmen wie der Gesundheits-Check, die
Krebs-Früherkennung sowie Schutzimpfungen sind vollständig von Zuzahlungen
befreit.
Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der zu berücksichtigenden
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, von denen Freibeträge für Ehegatten sowie
für Kinder abgezogen und somit die Lasten für Familien gemindert werden. Für
schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Als Familieneinkommen sind bei der Berechnung der Belastungsgrenze alle
finanziellen Einnahmen des Versicherten und seiner im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet
werden können, zu berücksichtigen. Dazu gehören z. B. auch Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte, d.h. Einnahmen, von denen
Pflichtversicherte keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Zu den
Familienangehörigen zählen der Ehegatte und die Kinder (in der Regel bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres), unabhängig davon, ob sie selbst versichert sind
und eigene Beiträge zahlen oder ob für sie eine beitragsfreie Familienversicherung
besteht.
Für Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII - Sozialhilfe- oder die ergänzende Hilfe zum

Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten, wurde eine im
Vergleich zu den übrigen Versicherten günstigere Regelung getroffen. Bei diesen
Personen wird für die Ermittlung der Belastungsgrenze als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt für die Bedarfsgemeinschaft lediglich der Regelsatz des
Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung berücksichtigt (§ 62 Abs. 2
SGB V). Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach
§ 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich.
Die o.g. Zuzahlungsregelungen sind danach sozial ausgewogen und für alle
Versicherten der GKV zumutbar. Die besonderen Belange von chronisch kranken
Menschen und von Leistungsbeziehern nach den Sozialgesetzbüchern wurden bei
der Ausgestaltung der Zuzahlungsregelungen berücksichtigt. Im Hinblick auf die
Forderung, eine Vielzahl von Mitgliedergruppen von den Zuzahlungen auszunehmen,
ist darauf hinzuweisen, dass Befreiungen einzelner Versicherter immer durch die
Beiträge der übrigen Versicherten mitfinanziert werden müssten. Da der finanziellen
Belastbarkeit der Beitragszahler in der GKV Grenzen gesetzt sind, ist eine Änderung
der geltenden Zuzahlungsregelungen derzeit nicht geplant.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now