Región: Alemania

Zuzahlungen - Kostenerstattung auch für im Ausland erworbene, günstigere Medikamente

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Apoyo 44 En. Alemania

No se aceptó la petición.

44 Apoyo 44 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:01

Pet 2-18-15-82713-025228a

Zuzahlungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Im Ausland gekaufte Medikamente sollten von der Krankenkasse genauso bezahlt
werden, wie in Deutschland gekaufte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Hinsichtlich der Kostenerstattung von im Ausland erworbenen Arzneimitteln ist
zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater
Krankenversicherung (PKV) zu differenzieren:
Für gesetzlich versicherte Personen ruht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) der Anspruch auf Leistungen der GKV grundsätzlich,
solange sich Versicherte auch nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Die
Sachleistungen der Krankenkassen werden nur im Inland erbracht. Zu dieser
Regelung gibt es Ausnahmen durch zwischen- und überstaatliches Recht:
Auf Grundlage der europäischen Koordinierungs-Verordnungen über soziale
Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 987/2009) können gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte
(European Health Insurance Card - EHIC) während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts in anderen EU-Staaten und einigen weiteren Staaten

medizinisch notwendige Leistungen (etwa Versorgung in Notfällen oder chronischer
Erkrankungen) in Krankenhäusern und bei Ärzten des dortigen öffentlichen
Gesundheitssystems im Weg der sog. Sachleistungsaushilfe in Anspruch genommen
werden.
Daneben besteht für Versicherte der GKV auf Grundlage der
Patientenmobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2011/24/EU), d.h. im deutschen Recht nach
§ 13 Abs. 4 und 5 SGB V, zudem der Anspruch, in anderen Mitgliedstaaten der EU
und einigen weiteren Staaten eine medizinische Behandlung anstatt im Inland im
EU-Ausland vornehmen zu lassen und die entstandenen Kosten anschließend von
der heimischen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Es kommt insoweit nicht
darauf an, ob die konkrete Behandlung während eines Auslandsaufenthalts
medizinisch notwendig wurde, und auch nicht auf die konkreten Leistungs- und
Erstattungsbedingungen im Ausland. Art und Umfang der erstattungsfähigen
Leistungen richten sich jedoch danach, was auch in Deutschland von der GKV
übernommen wird, d. h. von der Krankenkasse des Versicherten werden nur die
Kosten getragen, die auch für eine vergleichbare Behandlung im Versicherungsstaat
übernommen worden wären, abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Für
sämtliche Leistungen der GKV gilt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V).
Leistungen müssen danach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die diese Kriterien
nicht erfüllen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen
nicht bewilligen.
Mit Staaten außerhalb der EU und des EWR-Raums (Drittstatten) hat Deutschland
u. a. mit Kanada, Türkei und Tunesien Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.
Entsprechende Informationen zum Krankenversicherungsschutz sowie eine Liste der
bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit mit Staaten außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums sind über die Homepage der Deutschen
Verbindungstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abrufbar (www.dvka.de).
Für privat versicherte Personen erfolgt die Erstattung von im Ausland erworbenen
Arzneimitteln nach folgenden Regeln:
Die PKV erstattet gemäß § 192 Abs. 1 VVG im vereinbarten Umfang die
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder.
Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen. Die Aufwendungen für
verordnete Arzneimittel gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sind indes immer die einzelvertraglich
vereinbarten Tarifbedingungen.
Einem Großteil der Versicherungsverträge der Krankheitskostenvollversicherung und
der Zusatzversicherung zur GKV liegen zumindest sinngemäß die
Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) zugrunde. Nach diesen
Musterbedingungen, von denen das einzelne Unternehmen abweichende (Tarif-
)Bedingungen vereinbaren kann, können beim Bezug von Arzneimitteln im Ausland
unterschiedliche Regelungen zum Tragen kommen und im Einzelfall auch zu einer
Leistungseinschränkung führen: Nach § 1 Abs. 4 MB/KK erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf
außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines
vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne
besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Der Bezug von Arzneimitteln aus
dem Ausland ist danach grundsätzlich ohne weiteres in den Versicherungsschutz
einbezogen. Einschränkungen können sich hinsichtlich der Leistungshöhe ergeben.
Nach § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen, wenn eine Heilbehandlung oder sonstige
Maßnahme, für die Versicherungsleistungen vereinbart sind, das medizinisch
notwendige Maß überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 22.04.2015 - IV ZR 419/13) ist diese Klausel auf sämtliche Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Heilbehandlung anzuwenden. Sie gilt auch für den Bezug
von Arzneimitteln. Eine Kürzung ist danach möglich, wenn in der konkreten
Behandlungssituation das Arzneimittel auch im Inland preiswerter verfügbar war.
Hinsichtlich der Höhe von Arzneimittelpreisen in Deutschland und insbesondere bzgl.
des privaten Imports von Arzneimitteln ins Bundesgebiet verweist der
Petitionsausschuss auf die ausführliche Stellungnahme im Petitionsverfahren
2-18-15-7613-025228.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

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