Περιοχή: Γερμανία

Zwangsversteigerung - Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
143 Υποστηρικτικό 143 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

143 Υποστηρικτικό 143 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:15 μ.μ.

Pet 4-17-07-31052-036143Zwangsversteigerung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu
überweisen,
2. den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen
Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem
Grundgesetz anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das
Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte
aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip
verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des
Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und
gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Staat nimmt bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des
Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte

Eigentum des Schuldners vor. Hierbei befinden sich der Eingriff in das
verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) des Betroffenen
einerseits und die Durchsetzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs
des Gläubigers auf Befriedigung einer begründeten Geldforderung andererseits in
einem Spannungsverhältnis. Das geltend Immobiliarvollstreckungsrecht trägt dem in
hinreichendem Umfang Rechnung. Es gewährleistet einerseits, dass das materielle
Recht des Gläubigers eine reale Verwirklichungschance hat, andererseits aber, dass
beim Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum die erheblichen – auch
sozialen Folgen – des Verlusts einer selbst bewohnten Immobilie berücksichtigt
werden.
Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs.1 GG) beeinflusst hierbei nicht nur
die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das zugehörige
Verfahrensrecht ein. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine „faire
Verfahrensdurchführung“, welche zu den wesentlichen Ausprägungen des
Rechtsstaatsprinzips gehört. Dem wird das Immobiliarvollstreckungsrecht ebenfalls
gerecht.
So kommt bei der Räumung von Wohnraum die Anordnung einer angemessenen
Räumungsfrist in Betracht. Des Weiteren sieht die allgemeine Schutzvorschrift des
§ 765a ZPO, die auch bei einer Räumungsvollstreckung aus einem
Zuschlagsbeschluss gilt, die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der
vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor,
wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als
eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Bei der Prüfung
dessen, was als eine solche mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte
anzusehen ist, müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des
Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechte berücksichtigen.
Das Zwangsvollstreckungsgesetz hat jedoch in den 100 Jahren seit seinem
Inkrafttreten lediglich punktuelle Gesetzesänderungen, hingegen keine strukturelle
Reform erfahren. Von Seiten der Länder und Verbände gibt es deshalb
Einzelvorschläge zur Reform des Zwangsversteigerungsrechts.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss eine Überprüfung der
Notwendigkeit einer Überarbeitung und Modernisierung des Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungsrechts für geboten. Der Ausschuss empfiehlt daher, die
Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zuzuleiten, damit sie bei

zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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