Piirkond : Saksamaa

Zwangsvollstreckung - Änderung des § 802l der Zivilprozessordnung (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Toetav 12 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

12 Toetav 12 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
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  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

07.03.2019 03:27

Pet 4-19-07-3105-001842 Zwangsvollstreckung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ein Gläubiger mit einem rechtskräftigen Titel die
in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Drittauskünfte zum Schuldnervermögen
ohne einen Gerichtsvollzieher selbst unmittelbar online abfragen kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Drittauskünfte in der
Zwangsvollstreckung nach § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) so verändert werden
sollten, dass jeder Gläubiger zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis seines Titels eine
PIN erhalte und die Auskünfte von den Trägern der Rentenversicherung, dem
Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt jederzeit direkt online
abfragen könne, ohne einen Gerichtsvollzieher zwischenschalten zu müssen.

Das bisherige Verfahren, bei dem der Schuldner erst aufgefordert werde, die
Vermögensauskunft abzugeben, sei zu umständlich. Dadurch werde der Schuldner
gewarnt, bevor der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte eingeholt habe. Der Schuldner
könne ein Bankkonto vor einer Pfändung leer räumen und nach der Auskunft ein neues
Konto eröffnen, von dem niemand etwas wisse. Dieses Problem lasse sich durch den
eingereichten Vorschlag lösen. Dem Datenschutz werde dadurch ausreichend
Rechnung getragen, dass für den Abruf eine PIN erforderlich sei, die der Gläubiger
erst mit der Rechtskraft des Titels zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis bekomme.
Nach vollständiger Bezahlung der Forderung könne die PIN auf Antrag des Schuldners
auch wieder gesperrt werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 12 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
§ 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher in Verbindung mit § 802a Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 ZPO ermächtigt, auf Grundlage eines entsprechenden Auftrags
eines Gläubigers, der einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, bei bestimmten
öffentlichen Stellen Drittauskünfte zu etwaigen pfändbaren Bestandteilen des
Vermögens des Schuldners einzuholen: So können bei den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung Daten zum Arbeitgeber des Schuldners, bei dem
Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu für den Schuldner geführten Konten,
und bei dem Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten des Schuldners zu Kraftfahrzeugen
erhoben oder unmittelbar abgerufen werden. Die Einsicht in diese Daten ist nicht
öffentlich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis und nur für bestimmte
gesetzlich bestimmte Zwecke gestattet (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung, § 74a
Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 35 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes).

Diese Befugnis steht dem Gerichtsvollzieher nur in den Fällen zu, in denen der
Schuldner entweder der in § 802c ZPO bestimmten gesetzlichen Pflicht zur Abgabe
der Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht nachgekommen ist
– sei es durch unentschuldigtes Fernbleiben vom zur Abgabe anberaumten Termin
oder durch Verweigerung der Abgabe im Termin – oder bei einer Vollstreckung in die
Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft aufgeführt sind, eine
vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

Die Einholung von Drittauskünften ist mithin gesetzlich nachrangig zu der
Selbstauskunft durch den Schuldner in Form der Abgabe der Vermögensauskunft
ausgestaltet und setzt die vorherige Anberaumung eines Termins zur Abgabe der
Vermögensauskunft (§§ 802f, 807 ZPO) voraus. Darüber hinaus ist die Einholung von
Drittauskünften nach § 802l Absatz 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur
Vollstreckung erforderlich ist.
Die gesetzliche Regelung der Einholung von Drittauskünften hat einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Ermittlung des Vermögens
des Schuldners einerseits und der Wahrung des – verfassungsrechtlich fundierten –
Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung andererseits zum Ziel.
Die genannten Beschränkungen der Drittauskünfte dienen gerade auch der
angemessenen Wahrung dieses Rechts (vgl. Begründung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung,
Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 31). In den Fällen, in denen der Schuldner
selbst zur Vermögensauskunft bereit ist und der Gläubiger bereits auf der Grundlage
der aus der Vermögensauskunft ersichtlichen Vermögensbestandteile weitere Schritte
zur Realisierung seiner Forderung treffen kann, stellt sich die Einholung von
Drittauskünften als gegenüber dem Schuldner verdeckte Maßnahme als ein nicht
erforderlicher Eingriff in die Schuldnerrechte dar.

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung betont vor diesem Hintergrund, dass der
mit der Zulassung von Drittauskünften verbundene Eingriff insbesondere deswegen
gerechtfertigt ist, weil die Einholung der Drittauskünfte sich ausschließlich auf Daten
bezieht, zu deren Angabe der Schuldner bereits zuvor in der Vermögensauskunft nach
§ 802c ZPO verpflichtet war und deren Richtigkeit er durch eidesstattliche
Versicherung bestätigt hat, womit sich neue Informationen für den Gläubiger durch die
Fremdabfrage nur ergeben können, wenn der Schuldner die entsprechenden Daten
trotz der Strafandrohung des § 56 des Strafgesetzbuches verschwiegen hat
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2015, Az: I ZB 77/14).

Die in der geltenden Regelung vorgesehene Einschaltung des Gerichtsvollziehers als
einer vom Gläubiger personenverschiedenen amtlichen Stelle stellt die Einhaltung
dieser gesetzlichen Bestimmungen sicher. Darüber hinaus geht die Funktion des
Gerichtsvollziehers über die bloße Weitergabe der ihm von der Auskunftsbehörde
mitgeteilter Daten hinaus: Vielmehr hat er selbstständig die übermittelten Daten darauf
zu prüfen, ob sie zur Vollstreckung erforderlich sind, und Datenbestandteile
anderenfalls zu löschen oder zu sperren (§ 802l Absatz 2 ZPO); schließlich hat der
Gerichtsvollzieher bei der Weitergabe der Daten an den Gläubiger diesen darüber zu
belehren, dass er die so erhaltenen Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und
nach Erreichen des Zwecks zu löschen hat (§ 802l Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 802d Absatz 1 Satz 3 ZPO). Bei einem unmittelbaren Datenabruf durch den
Gläubiger statt durch einen beauftragten Gerichtsvollzieher, wie in der Petition
gefordert, wäre die Wahrung dieser Voraussetzungen nicht sicher gestellt.

Schließlich erscheint auch das in der Petition genannte Risiko, dass der Schuldner
durch eine nach Abgabe der Vermögensauskunft liegende Handlung
Vermögensbestandteile verschiebt oder verbirgt, durch die bestehende Regelung nicht
unangemessen erhöht. Falls die Voraussetzungen für Drittauskünfte vorliegen, holt der
Gerichtsvollzieher diese erst nach der Abgabe der Vermögensauskunft ein und setzt
den Gläubiger unverzüglich vom Ergebnis in Kenntnis (§ 802l Absatz 3 Satz 1 ZPO).
Auch wenn der Schuldner nach Ladung zur Vermögensauskunft zwischenzeitlich
Verfügungen vorgenommen hätte, könnten diese nachvollzogen werden, soweit sie
von den erhobenen oder übermittelten Datenbeständen erfasst sind. Die
Drittauskünfte beziehen sich nicht auf den Stand zum Zeitpunkt der
Vermögensauskunft, sondern auf die bei Auskunftserteilung jeweils aktuellen Daten.
Von dem genauen Zeitpunkt der Einholung der Drittauskünfte erhält der Schuldner
vorab keine Kenntnis; vielmehr sieht § 802l Absatz 3 Satz 1 ZPO gerade zur
Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten seine Information erst zeitlich
nachgelagert vor, nämlich vier Wochen nach Zugang der Drittauskünfte bei dem
Gerichtsvollzieher. In diesem Zeitraum kann der Gläubiger bereits aufgrund der
erhaltenen Informationen vorgehen und seine Position gegebenenfalls durch
Vollstreckungsmaßnahmen sichern.

Der Ausschuss hält vor dem dargestellten Hintergrund die Rechtslage für sachlich
richtig und sieht keinen gesetzgeberischen Änderungsbedarf und keine Veranlassung
zum Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd