Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir dass Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beanstanden. Im Artikel 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird ausgeführt: ……. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden..……. , und wir empfinden das Wort ……… Jedermann …. nicht gleichberechtigt nach Artikel 3 Abs. (3) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautend: ….. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Begründung:
Jedermann, das allegorische Spiel vom Sterben des reichen Mannes und von der Nichtigkeit der irdischen Schätze, geht bereits auf orientalische Parabeln zurück, und erschien dem 15. Jahrhunderts in England als Everyman. Unter Jedermann ist ein unbestimmtes Fürwort zu verstehen, und zwar in der Aufteilung des Wortes Jedermann in Jeder und mann. Unter diesem Aspekt mann ist ein Maskulinum, nämlich ein männliches Substantiv wie „Mann“ zu folgern. Wir empfinden es als Merkmalsausprägung des Mannes, und nach unserer Anschauung eine Bevorzugung im Wort Jedermann sich manifestiert, was nicht grad als gleichberechtigt im Sinne des Artikel 3 Abs. (3) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, was auch der Rechtstellung der Frauen wenig Rechnung trägt. Dieser Grundrechtswortnachteil sollte unter emanzipatorischen Gesichtspunkt überdacht werden. So fühlen wir mit Jedermann ganz eindeutig als Mann angesprochen und entgegen Artikel 3 Abs. (3) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ungleich bevorzugt, was uns aber nicht berechtigt, dies allgemein hinzunehmen.
Bitte:
Eine grundlegende Verbesserung des bestehenden Rechts dürfte zumindest zum Nachdenken anregen, ob im Sinne der Gleichberechtigung, eine winzige Veränderung des Artikels 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Mann und Frau vor dem Gesetz gleich stellen würde. Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verkündet in Art. 1, Satz 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. ….., und verdeutlicht das Gleichheitsprinzip, das keinen Unterschied macht, ob ein Mensch Flüchtling oder Kind oder Mann oder Frau oder ausländischer Mitmensch oder politisch Verfolgter und so weiter ist. Soweit das Grundgesetz das Wort Jeder anführt, bedarf es nur einer Änderung von Jedermann in Jeder, was ja „alle“ betont, nämlich die Gesamtheit aller Menschen, und somit Artikel 3 Abs. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprochen würde. Die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. (3) des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland würde gewahrt, wenn in Artikel 17 lediglich das Wort Jedermann in “Jeder” verändert würde. Die grundsätzliche Bedeutung des Artikels 17 des Grundgesetzes würde hierdurch nicht berührt, auch nicht die innewohnende Menschenwürde, oder die Normenhierarchie im engeren und weiteren Sinne.
Wir bitten hiermit, unser Anliegen dem zuständigen Gesetzgeber bzw. parlamentarischen Stellen vorzulegen.
Wir bitten um Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen