Missbrauch von Sozialleistungen stoppen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Der deutsche Bundestag möge beschließen:

Beitragsunabhängige, nicht erworbene Sozialleistungen (ALG II, Wohn- und Kindergeld sowie ähnliche Leistungen) werden grundsätzlich nur Inhabern der deutschen Staatsbürgerschaft bzw. nur EU-Bürgern gewährt, die - im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sind, - ihren tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland haben und - mindestens fünf Jahre einer existenzsichernden, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer Tätigkeit als Selbständiger nachgegangen sind. Kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten sind, wenn zuvor mindestens 18 Monate ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis wie vorstehend bestand, unschädlich.

Durch Einzahlung in die Sozialkassen erworbene Leistungen bleiben davon unberührt.

Während dieser vorgenannten Fünfjahresfrist bestehen außerhalb des vorgenannten Sechsmonatszeitraumes nur Ansprüche auf Sozialleistungen des jeweiligen Herkunftslandes („Herkunftsprinzip“). Das ALG II ist durch den Gesetzgeber eindeutig als „Sozialhilfeleistung zur Gewährung des Existenzminimums“ zu definieren, die sich im Sinne der EU-Gesetzgebung abgrenzt von den Leistungen in Form der „besonderen Geldleistungen“, die allen EU-Bürgern gewährt werden müssen.

Bei EU-Neuzuwanderern erlischt die Aufenthaltsgenehmigung automatisch, wenn - nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland keine existenzsichernde Tätigkeit bzw. - innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kein neuer Arbeitsplatz nachgewiesen wird.

Das Freizügigkeitsgesetz ist so anzupassen, dass zur Kontrolle des aufenthaltsrechtlichen Status den Melde- und Ausländerbehörden sowie Gewerbeämtern ermöglicht wird: - Aufnahme/Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses durch EU- und Drittstaatsbürger oder deren Tätigkeit als Selbständige zu überprüfen und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Aufenthalt zu beenden.

Der missbräuchlichen Praxis des Vortäuschens selbständiger gewerblicher Beschäftigung ohne reale Geschäftstätigkeit zur Erschleichung von Aufstockerleistungen ist zu begegnen - durch regelmäßige Kontrollen durch Melde-, Ordnungs- und Gewerbeämter sowie - über den Abgleich aller ihrer Daten.

Festgestellte Fälle dieser Art führen zum sofortigen Entzug der Aufenthaltsgenehmigung und sollen durch Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes auch strafrechtlich verfolgt werden können.

Begründung

Derzeit häufen sich Klagen deutscher Kommunen, wonach das einheimische Sozialsystem verstärkt beansprucht wird durch Zuwanderer aus den kürzlich aufgenommenen südosteuropäischen Staaten Bulgarien und Rumänien, aber auch anderen EU-Mitgliedsstaaten. Unter Berufung auf das europäische Freizügigkeits- und Gleichbehandlungsrecht hat das für die betroffenen Kommunen erhebliche finanzielle, organisatorische und soziale Konsequenzen. Vorwiegend wandern keine Fachkräfte ein, sondern Menschen mit geringer bzw. ohne berufliche Qualifizierung, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eine existenzsichernde Tätigkeit bestreiten können. Das bedeutet für die Sozialeinrichtungen der Kommunen eine erhebliche Belastung, die oftmals einhergeht mit erhöhter Kriminalität und sozialem Abstieg der Viertel, in denen sich der Zuzug dieser Zuwanderer häuft. Beanspruchung wie Belastung rühren primär daher, dass 2005 die frühere Sozialhilfe abgeschafft und durch eine Fürsorgeleistung in Form von ALG II (als Grundsicherung für Arbeitssuchende, „Hartz IV“) ersetzt wurde. Seitdem ist die Sozialhilfe als Leistung bei Arbeitslosigkeit definiert, welche gemäß EU-Recht für alle EU-Zuwanderer gilt. Zusätzlich aber hat die deutsche Regierung ohne Not die Aufnahme des ALG II in den Anhang als „besondere beitragsunabhängige Leistung“ nach Art. 70 der Verordnung (EG) 883/2004 betrieben. Diese Leistung unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller EU-Bürger für die meisten Sozialleistungen, wie sie in Art. 4 der Verordnung (EG)883/2004 für Familie, Alter und für Leistungen bei Arbeitslosigkeit festgelegt sind. Unter Berufung darauf sprechen deutsche Sozialgerichte immer häufiger arbeitslosen EU-Zuwanderern Hartz IV zu, selbst solchen, die noch nie in Deutschland beruflich tätig waren. Und das, obwohl in § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II geregelt ist, dass hilfebedürftige Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten vom Bezug des ALG II ausgenommen sind. Im Februar 2014 nun hat das Bundessozialgericht grünes Licht für alle EU-Eilverfahren von arbeitslosen EU-Ausländern wegen des Antrags auf Hartz IV mit der Begründung gegeben, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch Leistungen einschließt, die den Charakter haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Beanspruchung wie Belastung rühren sekundär daher, dass schwammige, unklare Formulierungen die Feststellung einer klaren Gesetzeslage durch nationale Gesetzgeber und Sozialgerichte so gut wie unmöglich machen. Zwei Beispiele: 1) Prinzipiell sieht das EU-Recht (Richtlinie 2004/38/EG) die Möglichkeit der Entziehung des Aufenthaltsrechts für EU-Bürger drei Monate nach Betreten des Aufnahmelandes und innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufenthalts vor, wenn sie bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen (Art. 7). Dazu gehören - eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger - der Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie - ausreichend Existenzmittel für sich und Familienangehörige, um während des Aufenthaltes nicht von Sozialhilfeleistungen des Aufnahmelandes abhängig zu sein. Die Aufnahmemitgliedsstaaten können bei Aufenthalt über drei Monaten verlangen, daß sich EU-Bürger bei den zuständigen Behörden melden und eine Anmeldebescheinigung beantragen (Art. 8). Art. 24 konterkariert nun diesen Aspekt, da danach in den ersten drei Monaten der Anspruch auf Sozialhilfe nur bei „anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen … und ihren Familienangehörigen“ eingeschränkt werden kann. Außerdem bleibt unklar, wie lange die Erwerbstätigeneigenschaft nach „ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit“ auch im ersten Jahr aufrechterhalten bleibt (Art. 7 Abs. 3). Daneben soll das Aufenthaltsrecht nur so lange bestehen, „solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen“ (Art. 14 Abs.1). Andererseits darf die „Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen“ nicht automatisch zu einer Ausweisung führen“ (Art. 14 Abs. 3) sowie auch nicht, „solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und daß sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“ (Art. 14 Abs. 4b). Wie und wann die Meldebehörden das überprüfen sollen, ist auch offen, weil darüber keine Bescheinigungen verlangt werden dürfen. 2) Das deutsche Freizügigkeitsgesetz von 2004, daß diese EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzte, verschärfte dieses Problem, da es keine konkreten Möglichkeiten für Meldebehörden entwickelte. Damit sind die Kommunen de facto gehindert, Zuwanderern ins Sozialsystem den Aufenthalt zu versagen. Der französische Revenu de Solidarité active (RSA vom 1. Juni 2009), beweist aber, dass es EU-Einzelstaaten trotz gegenteiliger Behauptungen der Bundesregierung möglich ist, EU-konform die Gewährung von Sozialleistungen weitestgehend auf die eigenen Staatsbürger zu beschränken.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.05.2014
Sammlung endet: 19.11.2014
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

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