Region: Thüringen

5 gute Gründe für das sofortige Verbot von Foltermisshandlungen der Psychiatrie

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
10 Stödjande 10 i Thüringen

Petitionen är avslutad

10 Stödjande 10 i Thüringen

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? Der Landtag möge beschließen, alle psychiatrischen Praktiken von Zwangsmaßnahmen, Zwangsbehandlungen, Zwangsmedikationen und Zwangseinweisungen sind unmittelbar abzuschaffen, einzustellen und zu beenden und durch alternative Methoden zu ersetzen. In keinem Bundesland dürfen Sondergesetze aufrecht erhalten bleiben anhand derer Legitimität für verübte Praktiken Geltung verschafft wird, die der Würde des Menschen mutwillig und willkürlich zuwider laufen oder darauf gründende (richterliche) Amtshandlungen- u.- vornahmen zu stützen vermögen.

Wie wird die Petition begründet? Die gegenwärtigen Praktiken der Psychiatrie verstoßen gegen i.J. 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention. Sie verstoßen gegen höchstrichterliche Rechtsprechung durch BGH und BVerfG. Sie stehen im Widerspruch zur Verfassung der BRD im Hinblick auf Art.1 (1,2), 2 (2), 3(1,3) GG. Sie verstoßen insbesondere gegen Art.1, 3, 14 EMRK. Die angewandten Praktiken insbesondere der Zwangsbehandlung wurden erst jüngst durch den Sonderberichterstatter am UN-Hochkommissariat für Folter, Juan E.Mendez, mit Folter gleichgesetzt. Ein medizinischer Nutzen durch all derlei Anwendungen und gleichfalls als Medizin "verkaufte" Psychopharmaka ist nachweislich nicht vorhanden, war bis heute nicht messbar. Rechtfertigungsnotstand liegt vor. Es handelt sich auch allenfalls um ein "Verschleiern" vermeintlicher Syndrome, also demnach des als krank diagnostizierten Geisteszustands. Ein Nutzen kann durch die Anwendung der Maßnahmen oder Präparate nicht herbeigeführt werden, wenn schon keine objektive Diagnose erfolgt. Die Psychiatrie verfügt nicht über eine objektive Methodik zur Diagnose oder Analyse. Sie bleibt auch bis heute jeglichen Beweis dafür schuldig, dass sie je zur Diagnose von Geisteszuständen betroffener Menschen im Stande war. Es handelt sich um den mutmaßlich größten Gesundheitsschwindel dieser Republik seit ihres Bestehens. Daher können auch keine dem Verdacht des Betrugs gem. § 263 StGB und der Verleumdung gem. § 187 StGB, zumindest aber der Vornahme willkürlicher Amtshandlungen unterliegende Gutachten zur Rechtfertigung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen oder Zwangseinweisungen herhalten. Solange es keine objektive Methodik zur Einschätzung des Selbst-o. Fremdgefährdungspotenzials von Personen gibt, sind all derlei Praktiken als kriminelle Pflichtverletzungen einzustufen. Die staatliche Fürsorgepflicht gem. SGB wird verletzt, da vielen Menschen, die u.U. Hilfe benötigten, mit Bestrafung und Ächtung geantwortet wird. Dies ist diskriminierend und verstößt gegen Art.14 EMRK. Es stellt in vielen Fällen tatsächlich das Delikt der gefährlichen/ gemeinschaftlichen Körperverletzung im Amt und der Freiheitsberaubung dar, wobei auch der Versuch strafbar ist. Der Sonderberichterstatter Juan E.Mendez verkündete in seiner Rede am 04.03.13: "Alle Staaten sollten ein absolutes Verbot aller medizinisch nicht einvernehmlichen bzw. Zwangsbehandlungen von Personen mit Behinderungen verhängen, einschließlich nicht einvernehmlicher Psychochirurgie, Elektroschocks und Verabreichung bewusstseinsveränderner Drogen, sowohl in lang-wie kurzfristiger Anwendung. Die Verpflichtung, erzwungene psychiatrische Behandlung zu beenden, ist sofort zu verwirklichen und auch knappe finanzielle Ressourcen können keinen Aufschub der Umsetzung rechtfertigen." In der BRD muss JEDER Mensch geachtet und respektiert werden. So ist seine Würde zu achten. Insbesondere aber aus Respekt und Demut vor den Opfern der unter dem Codenamen T4 verübten Gräuel zur Zeit des Dritten Reiches sei dem Begehren alsbald wie möglich nachzukommen.

Frei nach Fassbenders legendärem "Angst essen Seele auf" werden in dieser Republik tatsächlich Menschenrechtsverletzungen verübt, geduldet und gebilligt an Bürgern, die keine Lobby besitzen. Mit Verweis auf ein höchst interessantes Interview mit einem tatsächlichen Fachmann auf dem Gebiet sei angeregt, erst herein zu hören und zu verstehen, worum es tatsächlich geht: http://www.freie-radios.net/mp3/20140123-039kook-61490.mp3 . Eine "Quasi-Monopolstellung" auf dem Pharma-Wirtschaftssektor ist verfassungswidrig. Schreiende Seelen werden gehört und alle in der Psychiatrie "Gefangenen" und nach Einschätzung der UN "Gefolterten" müssen von diesem Joch sofort befreit werden, da sie nicht schuldig sind und selbst bei einer Schuld eine solche Behandlung nicht verdienten. Daran können auch einträgliche Wirtschaftsinteressen nicht rütteln. Dass sie es nicht einmal dürften ist selbstredend. Daher muss der tatsächliche Irrsinn jetzt aufhören und die Einsichtsunfähigkeit ein Ende finden. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? ThürPsychKG: Anstatt gegen Islamisierung des Abendlandes zu protestieren, macht es Sinn für die (Re-) Christianisierung dessen zur Tat zu schreiten. Menschen- u. Völkerrechtsverletzungen "von Amts wegen" an zumeist wehrlosen oder bewusst in den Zustand der Verteidigungsunfähigkeit versetzten Mitmenschen ist ein absolutes No-Go für jeden Christen und für jeden Redlichen und Rechtschaffenen, der die Gebote der Mitmenschlichkeit gleich welcher Religions- o. Glaubensausprägung, politischer oder ethnischer Couleur respektiert und schon deshalb quasi an "seinen Bruder oder seine Schwester" denkt - also das Volk und zum Wohle dessen.

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Nyheter

  • Die Petition wurde am 17. Juni 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. Nach Ende der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 10 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.

    Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung des Anliegens bleibt festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden Entscheidungen aus dem Jahre 2011 (2 BVR 882/09 und 2 BVR 633/11) sowie aus dem Jahre 2013 (2 BVR 228/12) festgelegt hat, dass die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten besonderer rechtlicher Voraussetzungen bedarf. Diese Vorgaben hat der Bundesgerichtshof auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung übertragen (Beschlüsse XII ZB 99/12 und XII... vidare

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