Petition richtet sich an:
Legislative der Bundesregierung
Lt. §557 BGB, hat ein Vermieter aller drei Jahre die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen. Dieses Gesetz befindet sich auf der Stufe der Gegenläufigkeit des bürgerlichen Wohls. Unbegründete oder fiktive Darstellung baulichen Bestands eines Mietobjektes werden mit Hilfe diesem Gesetz genehmigt, geduldet und rechtlich unterstützt. Dieses Gesetz bedarf einer gravierenden Änderung zu Gunsten des einzelnen Bürgers und keines Unternehmens oder einer Entfernung aus dem BGB. Wenn es dem Staat BRD darum geht, demokratisch und sozial zu handeln, zu funktionieren als System, dann ist der Forderung statt zu geben.
Begründung
Eine Mieterhöhung aus o.g. Gesetzestext besitz keine Rechtsgrundlage, die das bürgerliche Recht vertritt. Eine willkürlich um max. 20% erlassene Mieterhöhung in einem Mietobjekt, das keine bauliche Bestandsänderung sowohl innen als auch außen erfährt oder erfahren hat, fehlt jegliche Begründung dies rechtlich gelten zu machen. Folgen zu diesem Eingreifen auf Erhöhung des Mietzins sind Zwangsumzüge, Schaffung von Sorgen, auch im Falle von alleinerziehenden Elternteilen, älteren und kranken Menschen und es trägt dazu bei, dass andere Belastungen, die auf einen Bürger durch den Vollzug dieses Gesetzes, einwirken. Die Bürgerinnen, die solch eine Mieterhöhung erfahren, müssen von da an ihren Lebensstandard an den neuen Mietzins anpassen. Geringverdienenden, Alleinerziehenden u. ä. müssen sich durch diese Willkür, die eine bedauerliche bürgerunnahe vom Staat, der das Recht auf Wohnen als aufzunehmendes Grundgesetz in die Verfassung verwehrt, verabschiedete, soziale Ungerechtigkeitsduldung erfährt, mit existenziell bedrohlichen Lebensperspektiven auseinandersetzen. Vor allem wird deutlich, dass es keine Differenzierung hinsichtlich der baulichen Substanz des Mietobjektes gibt, um diese Mietzinserhöhung zu rechtfertigen, es gibt keine Grundlage für solch eine Erhöhung.