Regione: Germania

Abfallwirtschaft - Mindestnutzungsdauer technischer Produkte

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
656 Supporto 656 in Germania

La petizione è stata respinta

656 Supporto 656 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Bundestag möge folgende Ergänzungen zum KrW-/AbfG beschließen:§22, Abs. 2a(1) Geräte und Zubehörteile mit Bauteilen, deren vorrangige Bestimmung darin besteht, die Lebensdauer des Geräts oder des Zubehörteils zu verkürzen bzw. zu diesem Zweck seine Funktion zu blockieren, dürfen im Gültigkeitsbereich des KrW-/AbfG nicht vertrieben werden. (2) Die Entscheidung darüber, ob dieser Fall vorliegt, treffen auf Antrag die zuständigen Technischen Überwachungsvereine.

Motivazioni:

Entsorgungspflichtige Gebietskörperschaften, Recyclinghöfe und Betriebe werden zurzeit erheblich belastet durch Geräte und Zubehörteile, deren Funktionsuntüchtigkeit willkürlich durch geplante Obsoleszenz herbeigeführt wurde. Da Zubehörteile wie z.B. Tonerkartuschen bei unsachgemäßer Entsorgung auch zu einer Umweltbelastung und Gefährdungen der Gesundheit führen können, ist sicherzustellen, dass der Einsatz dieser Artikel auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Dafür haben Hersteller und Händler im Rahmen der Produktverantwortung zu sorgen. Geht vom Weiterbetrieb eines Zubehörteils mit verbrauchtem Inhalt eine Gefährdung der Funktionstüchtigkeit des Geräts aus, ist eine entsprechende Warnung ausreichend. Eine Gesundheitsgefährdung des Nutzers ist durch die Bauweise des Geräts prinzipiell auszuschließen.

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Novità

  • Pet 2-17-18-273-050751

    Abfallwirtschaft


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petition begehrt eine Ergänzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dahingehend,
    dass Geräte und Zubehörteile, deren Funktionstüchtigkeit willkürlich durch geplante
    Obsoleszenz herbeigeführt wird, nicht durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz erfasst
    werden, sondern der Produktverantwortung des Herstellers bzw. Händlers
    überlassen bleiben.
    Die Eingabe bemängelt, dass elektronische Geräte und Zubehörteile wie
    beispielsweise Tonerkartuschen... avanti

Non è ancora un argomento PRO.

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