Región: Bundesrepublik Deutschland
Politica exterior

Abschaffung der §§ 102, 103, 104 und 104a StGB SOFORT!!!

Peticionario no público.
Petición a.
Bundesregierung, Deutscher Bundestag, SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Grünen-Fraktion, Linken-Fraktion
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El peticionario no ha hecho una petición.

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  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Fracasado

Der Fall "Böhmermann" bzw. die Strafanzeigen des türkischen Präsidenten Erdogan haben eine Problematik ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt, die weit über den Einzelfall Böhmermann-Erdogan sowie die Frage, ob das "Schmähgedicht" von Jan Böhmermann nun als Satire im Rahmen der Freiheit der Kunst schützenswert ist oder als Beleidigung zu ahnden ist, weit hinausgeht. In dieser Petition geht es daher nicht um die Frage, ob das Schmähgedicht von Herrn Böhmermann nun als Satire schützenswert ist oder nicht (Petitionen à la "Freiheit für Böhmermann" kursieren ja bereits zuhauf im Netz), sondern es geht vielmehr um die SOFORTIGE grundsätzliche Abschaffung nicht nur des § 103 StGB ("Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" sowie des § 104a StGB ("Voraussetzung der Strafverfolgung"), der die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Freigabe der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft regelt, sondern auch der §§ 102 StGB (Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten) und 104 StGB (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten). All diese Paragraphen stammen aus einer Zeit, in der dem Strafrecht ein völlig anderes Rechtsverständnis zugrunde lag, ein Rechtsverständnis, das vor allem durch Obrigkeitsdenken und weniger durch demokratische Wertvorstellungen geprägt war. Das Gesetz stammt nämlich aus dem Jahr 1871!

Die Bundeskanzlerin hat zwar in ihrer gestrigen Ansprache erklärt, dass die Bundesregierung „noch in dieser Legislaturperiode“ einen Gesetzentwurf einbringen will, mit dem der § 103 StGB abgeschafft werden soll. Dieses Gesetz soll jedoch erst 2018 in Kraft treten. Mit dieser Aussage versucht sie ganz offensichtlich wieder einmal, einen Eiertanz zu vollziehen, bei dem eine klare politische Linie und ein starkes Rückgrat der Anbiederung an einen Autokraten untergeordnet werden. Erdogan soll sein Strafverfahren nach § 103 StGB nun neben der ja sowieso möglichen und von der Entscheidung der Bundeskanzlerin völlig unabhängigen Strafverfolgung gem. § 185 StGB bekommen. Und das wahrscheinlich nur, damit dieser Demokratie-Verächter uns auch schön viele Flüchtlinge „vom Leib“ hält. Dieses Agieren halte ich für absolut würdelos und als Demokrat für absolut unannehmbar. Da über alle Parteigrenzen hinaus Einigkeit darüber bestehen dürfte, dass jedenfalls der § 103 StGB abgeschafft gehört, gibt es überhaupt keinen Grund, mit dieser Abschaffung auch nur einen Tag länger zu warten. Wenn nur der politische Wille vorhanden ist, kann ein solches Gesetz bereits innerhalb weniger Tage nicht nur als Gesetzesvorlage in den Deutschen Bundestag eingebracht werden, sondern auch beraten, beschlossen, vom Bundespräsidenten unterzeichnet, veröffentlicht werden und in Kraft treten (vgl. https://www.bundestag.de/blob/190058/2e76197ad925ade2c348fbc0f3772132/fristen_im_gesetzgebungsverfahren-data.pdf ). Und das Gesetz bräuchte auch nur wenige Sätze zu enthalten. Deshalb hier mein konkreter Gesetzesvorschlag:

Gesetz zur Abschaffung des besonderen strafrechtlichen Schutzes ausländischer Organe und Vertreter sowie des besonderen Schutzes der Flaggen und Hoheitsabzeichen ausländischer Staaten (GAbsS) § 1 Streichung der Paragraphen 102 bis 104a Strafgesetzbuch Die Paragraphen 102 bis 104a des Strafgesetzbuches werden komplett gestrichen.

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Ja, Gesetzgebung kann tatsächlich genauso einfach sein. Deshalb möchte ich alle Menschen, die meine Meinung teilen, bitten, diese Petition möglichst zahlreich zu unterzeichnen und für sie Werbung zu machen, damit hier am Ende nicht nur ein paar hundert, sondern möglichst zigtausende Unterschriften stehen. Vielen Dank.

Razones.

Es ist nicht hinnehmbar, dass nun ein Strafverfahren gegen einen Bundesbürger eingeleitet wird auf Grundlage eines Straftatbestands, den die Bundesregierung erklärtermaßen für nicht mehr zeitgemäß hält und den sie deshalb zwar abschaffen möchte, aber erst im Jahr 2018! Das ist eine absolute Farce und stellt eine eines souveränen Staates unwürdige Anbiederung – um nicht zu sagen: Unterwerfung – unter die Interessen eines ehrlosen türkischen Kriminellen (Ja, Erdogan, zeig mich doch auch gleich an!) dar.

• Des § 102 StGB bedarf es nicht mehr, weil die dort genannten möglichen Opfer durch die allgemeinen Straftatbestände des StGB geschützt sind: Im 16. Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“, §§ 211 bis 222 und im 17. Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“, §§ 223 bis 231.

• Des § 103 StGB bedarf es nicht mehr, weil es unserem modernen demokratischen Rechtsverständnis seit Inkrafttreten des Grundgesetzes widerspricht, irgendwelche Staatsoberhäupter für schützenswerter zu halten als den normalen Bürger. Deshalb bieten insoweit nicht nur die §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung) auch ausländischen Staatsoberhäuptern (bzw. beleidigten Leberwürsten wie dem kriminellen Autokraten Erdogan, der sich bereits seit Jahren beständig über geltende Gesetze und die Verfassung seines Landes in abstoßend ekelerregender Weise hinwegsetzt und unschuldige Menschen strafrechtlich verfolgen lässt) genügend Schutz. Vielmehr stellt § 103 StGB auch einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes dar, dessen Artikel 3 Abs. 1 lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

• Des § 104 StGB bedarf es nicht mehr, weil die §§ 303 ff. (Sachbeschädigung) bereits einen ausreichenden Schutz bieten.

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