Reģions: Stadt Rheda-Wiedenbrück
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Abschaffung der Hundesteuer - in der Stadt Rheda-Wiedenbrück!

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Abschaffung der Hundesteuer in der Stadt Rheda-Wiedenbrück

Pamatojums

Die Hundesteuer birgt die Gefahr, dass gerade Menschen mit geringem Einkommen (z.B. Rentner) sich die Haltung und Versorgung des (oftmals alleinigen) „Sozialpartners“ Hund nicht mehr leisten können und ihn im schlimmsten Fall abgeben müssen. Abgesehen von den sozialen Auswirkungen gingen die dann u. U. entstehenden Tierheimkosten wiederum zu Lasten der Allgemeinheit.

Dass die Hundesteuer (jedenfalls zur Zeit noch) rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedeutet nicht, dass sie überhaupt erhoben werden muss, somit besteht auch für die Stadt Rheda-Wiedenbrück kein Erhebungszwang.

Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde besteuert werden und die Hundesteuer als Einnahmequelle für die Stadt propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen daher einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht.

Die Maßstäbe, die üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers und zur Ermittlung der Steuerlast herangezogen werden, werden beim Hundehalter nicht angesetzt. Solcherart willkürliche Selbstentscheidung der Stadt ist bei keiner anderen Steuerart möglich.

Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen bzw. über die Erhöhung der Hundesteuer nicht in Kollektivhaftung zu nehmen. Es spricht demgegenüber jedoch nichts gegen häufigere/strengere Kontrollen und schärfere Sanktionierung von Fehlverhalten einzelner Halter (nicht der Hund ist schuld!).

Es wurde noch an keiner Stelle nachgewiesen, dass eine Erhebung der Hundesteuer bzw. deren Erhöhung eine Lenkungsfunktion dahingehend erfüllt, dass danach weniger Verunreinigungen und/oder weniger andere Beeinträchtigungen zu Lasten der Allgemeinheit entstehen.

Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind nicht zweckgebunden (z.B. für Kotbeutelspender, ausgewiesene Freilaufflächen, etc.), sondern dienen ausschließlich der Aufbesserung der Haushaltskasse.

Weitergehende Informationen zum Thema Hundesteuer und deren Rechtmäßigkeit, moralische Aspekte, Behandlung in anderen Kommunen sowie anderen Ländern finden Sie beispielsweise auch unter folgenden Links: https://www.dogs-magazin.de/content/hundesteuer/eingabe.html https://www.tasso.net/Tierschutz/Aktionen/Hundesteuer

Im Namen aller Unterzeichner/innen.

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