Borgerrettigheder

Abschaffung der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge in der Gem. Kisdorf

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
BM Herr Stolze / Amt Kisdorf
171 Støttende 163 i Amt Kisdorf

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

171 Støttende 163 i Amt Kisdorf

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt den 09-01-2019
  4. Dialog
  5. Mislykket

Die Gemeindevertretung hat nach Landesrecht die Möglichkeit, die am 08.06.2016 beschlossene "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge)" wieder rückgängig zu machen. Die Rücknahme der Satzung durch die Gemeindevertretung soll diese Petition bewirken.

Begrundelse

Die Erhebung, auch von wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen, für die Erneuerung von Gemeindestraßen ist ungerecht und unsozial. Straßenbeiträge belasten einseitig nur die Grundstückseigentümer.

Gemeindestraßen gehören mit zur allgemeinen Daseinsvorsorge, die Nutzung der Straßen erfolgt durch die Allgemeinheit und ist nicht auf die Grundstückseigentümer beschränkt. Erneuerung und Ausbau sind daher aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren.

Für 2017 sollen die ersten Bescheide für eine bereits laufende Ausbaumaßnahme erfolgen. Hierbei wird verstoßen gegen die:

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - - 1 BvR 2104/10 - 1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig. 2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. 3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.

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