Verhinderung des frauenfeindlichen Selbstbestimmungsgesetzes - JETZT !

Die Petition wurde wegen Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen gesperrt.
Petitionen, die gegen die Nutzungsbedingungen von openPetition verstoßen, werden beendet und sind nicht mehr öffentlich findbar.

Grund der Sperrung

Beleidigende, herabwürdigende und diskriminierende Petitionen werden beendet und gesperrt. Dies umfasst u.a. aber nicht ausschließlich Beleidigung, Herabwürdigung und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Aussehen, Herkunft, sozialem Status, Religion, Behinderung, Familienstand oder sexueller Orientierung.

Die Redaktion von openPetition ist bereits in Kontakt mit der Petitions-Starterin. Der Petitionstext verstößt in seiner aktuellen Form gegen die Nutzungsbedingungen, da er Diskriminierungen, nicht belegte Behauptungen sowie irreführende Unterschlagungen von relevanten Tatsachen enthält, auf die im Folgenden näher eingegangen wird: “Rede, die auf das tatsächliche Geschlecht einer Person hinweist, wird unter Geldstrafe gestellt, sobald diese vor dem Gesetz als eine Person des gegenteiligen Geschlechts ,,anerkannt" worden ist.” → Es ist diskriminierend und irreführend, wenn Sie von einem “tatsächlichen” Geschlecht sprechen. “zu gemischtgeschlechtlichen Räumen, in die Männer freien Zutritt haben.” → Das ist eine in diesem Kontext diskriminierende, falsche Behauptung. “Die falsche Dokumentation des Geschlechts” → Das ist eine diskriminierende, falsche Behauptung. “Nicht nur wird Frauen durch das SBG Rechte entzogen werden, es soll ihnen und allen anderen die Freiheit genommen werden, darüber zu sprechen.” → Das ist eine nicht belegbare Tatsachenbehauptung. “kein anderes Gesetz fordert von der ganzen Gesellschaft, bestimmte Worte zu benutzen. Menschen zu zwingen, falsche Pronomen zu verwenden und materielle Realität zu leugnen, ist ein schwerer Angriff auf die Meinungs-, Rede-, Presse-, Informations- und Forschungsfreiheit.” → Das ist eine irreführende, falsche Tatsachenbehauptung. Bitte stellen Sie die Entscheidungen von Familien- und Amtsgerichten nicht in einer Petition in Frage. Ihre aktuelle Vorgehensweise verstößt gegen Punkt 1.2. unserer Nutzungsbedingungen. Sollten Sie gegen solche Entscheidungen sein, wäre ein juristischer Weg der angemessene. Sie könnten theoretisch auch eine konkrete Änderung der gesetzlichen Regelungen vorschlagen, die eine solche Rechtsprechung in Zukunft unmöglich machen würde. Sie müssten also fordern, dass eine Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung unabhängig vom sonstigen Kontext an sich (also auch in der Form, wie es momentan durch das TSG praktiziert wird) unmöglich gemacht wird. Das widerspräche aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049286.html) dem Grundgesetz-Artikel 1 (1) in Verbindung mit Art. 2 (1). Bitte entfernen Sie diese Passage. “Materielle Realität zu leugnen”: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verwendung der in personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung festgehaltenen Geschlechtsbezeichnung eine Leugnung der materiellen Realität darstellt. Dahingegen wäre es sogar geboten, Menschen mit den Pronomen anzusprechen, die zu ihrem rechtlich festgelegten Geschlecht passen.

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