Kraj : Německo

Abschaffung des Gemeinnützigkeitsrechts zur steuerlichen Begünstigung von Vereinen und anderen Körperschaften

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 10 v Německo

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Mit der Petition wird gefordert, das sog. Gemeinnützigkeitsrecht zur steuerlichen Begünstigung von Vereinen und anderen Körperschaften abzuschaffen. Für diese Regelungen in §§ 51 ff. Abgabenordnung gibt es keine Notwendigkeit. Die Regelungen führen zu Verzerrungen und sind missbrauchsanfällig. Sie passen auch nicht mehr in eine Zeit globaler Mindestbesteuerung.

Odůvodnění

Mit der Pressemitteilung vom 10.07.2021 informiert das Bundesfinanzministerium über die Einigung über eine globale Mindestbesteuerung bei Körperschaften auf 15 %. Dies gilt zwar nach der Vereinbarung grundsätzlich erst bei Umsätzen über 750 Mio. €. Da Deutschland mit Frankreich Initiator der Initiative ist, sollten wir aber mit gutem Beispiel vorangehen und Körperschaften grundsätzlich und immer mit mindestens einer 15 %igen Steuer belegen.Leider besteht auch im deutschen Steuerrecht ein Schlupfloch, das es Institutionen und Körperschaften sehr einfach ermöglicht, die Körperschaftsteuer zu sparen. Dies betrifft den gesamten Bereich der Steuerbefreiungen in § 5 KStG. Herausgreifend und beispielhaft erläutere ich die Problematik an der am häufigsten genutzten Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, der sog. Gemeinnützigkeit.Hierunter werden viele jetzt verstehen, dass alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke doch gute Zwecke sein müssen und die Ausnahme daher gerechtfertigt sein müsste. Dem ist aber bei Betrachtung der Aussagen zur globalen Mindestbesteuerung nicht so. So verbergen sich sehr reiche und wirtschaftsstarke Organisationen, die sicher auch sämtliche Lobbyisten gegen die Abschaffung in Stellung bringen werden.Bei Durchsicht der größten Konzerne in Deutschland wird man bei der Suche nach gemeinnützigen Körperschaften mehrfach fündig. Auch für die Argumentation „aber man kann doch die kleinen Sportvereine nicht besteuern“ ist festzuhalten, dass diese nicht greift. Zum Einen ist das heutige Recht mit Unterteilung in ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und Steuerpflichtige, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb undurchschaubar und für den steuerlich ungebildeten Laien nicht anwendbar. Zum Anderen zeigt schon die Bezeichnung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO), dass einzelne Teile des Vereins schon heute der Körperschaftsteuer unterliegen. Es wäre daher nur konsequent, das Steuerrecht zu vereinfachen und zu entbürokratisieren und diese veralteten Zöpfe mit der Begründung der globalen Mindestbesteuerung abzuschneiden.

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