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Abschaffung von § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Anordnung von Erzwingungshaft)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Abschaffung oder Konkretisierung des § 96 OWiG, der in gängiger Praxis zahlungsunfähige Menschen zwar nie beabsichtigt hatte in Haft zu nehmen, in der Praxis jedoch ist dies mittlerweile der Fall. Ich möchte also Rechtssicherheit erreichen, Diskriminierung von Armen ausschließen und auch in Hinblick auf die Ziele der EU Mindestsicherung und Ausgrenzung verweisen, da eben hier, genau hier die 4 Unterpunkte des § 96 in der Praxis nicht ausreichend sind und die Praxis anderslautend ungleich ist.

Pamatojums

Die Gerichte stellen prinzipiell in der Begründung auch bei zahlungsunfähigen Menschen, z.B. Personen die im Harz 4 sind oder Menschen die die E.V. geleistet haben auf Zahlungsfähigkeit ab und begründen diese mit dem § 66, der immer auf Zahlung abstellt. Hier wird hinzugefügt, das selbst mittellosen Bürgern in den Gerichtsurteilen Erzwingungshaft ausgesprochen wird, auch bei 20, 30, oder geringeren Vergehen, wenn diese aus Gründen der Mindestsicherung keine Raten zahlen können Es gibt also in der Praxis überhaupt keine Zahlungsunfähigkeit für die Gerichte, so das bei Bussgeldern stets Erzwingungshaft beantragt wird und zwar ohne die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Hat also der § 96 tatsächlich beabsichtigt zahlungsunfähige Menschen sinnlos in Erzwingungshaft zu nehmen, nur weil sie arm sind? Oder hat er vielmehr in seinen Unterpunkten durch Nachweis ausgeschlossen das eben genau Erzwingungshaft bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit nicht angewendet werden dürfte? Aber genau das wird in der Regel von den Gerichten und auch den Behörden nicht anerkannt und umgesetzt, sondern anderslautend stets Zahlungsfähigkeit behauptet. Liest man dann zur Begründung in den Urteilen, das doch alles getan werden müsse, um zu zahlen, so ist hier klar, das die geforderten Dinge wie Verpfändung, Kredite aufnehmen, finanzielle Mittel heranziehen, Zumutung der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung sind gängige Kriterien bei Harz 4 Bezug und eidesstattlicher Versicherung. Wow. Hier muss man sagen ist die Verhöhnung doch erreicht. Ein Harz 4 Empfänger oder ein Aufstocker bekommt alles angerechnet. Arbeitskraft kann also bei einem Aufstocker der Harz 4 erhält nicht mehr eingesetzt werden. Das Amt rechnet alles an und ab, zumindest beim Aufstocker, wobei dem reinen Harz 4 Empfänger ja 100 Euro verbleiben würden. Da aber insgesamt für eine Einzelperson (die als Alleinlebende in Nachteil gegenüber anderen mit Partner und Einkommen gestellt sind) lediglich ca. 400 Euro verbleiben, kein Auto, keine Haustiere in den Sätzen enthalten sind, von diesen 400 Euro müssen dann noch Strom sowie weitere Lebensführungskosten gedeckt werden. Wer kann von ihnen mit 400 Euro das alles bezahlen? Und dann wird auch Harz 4 Empfängern oder Aufstockern noch Ratenzahlung als Vorrausetzung zugestanden, was nur dazu führen kann das die Einschränkung der "Lebensführung" zynisch ist,Verweisen möchte ich hier auf die unzureichende Konkretisierung und Auslegungsmöglichkeit und die gängige Praxis die Zahlungsunfähigkeit trotz Nachweisen nicht akzeptiert und stehts von Zahlungsfähigkeit mit § 66 argumentiert, so das die 4 Unterpunkte schon allein in der Ausführung gegenstandslos erscheinen. Damit ist § 96 zu ein Instrument verkommen der pauschal auch und in der Regel dem Ursprung des Gesetzgebers mittlerweile entgegengesetzt in der Praxis gegen arme und zahlungsunfähige Menschen angewendet wird. Das verstößt gegen § 226 BGB (Schikaneverbot) und Hand in Hand mit § 240 StGB.

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