Región: Alemania

Änderung der §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) und 213 (Minder schwerer Fall des Totschlags) des Strafgesetzbuches

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2019
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, eine dringend erforderliche Änderung der §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) und 213 (Minder schwerer Fall des Totschlags) Strafgesetzbuch, insbesondere die Abschaffung der Mordmerkmale und der Verjährung, durchzuführen.

Razones.

Die jetzige Ausführung der §§ 211,212 und 213 des StGB ist direkt frauenfeindlich und dient hauptsächlich dem Täterschutz. Es hat keinen Sinn zwischen Mord (ohne Verjährung) aufgrund nicht wirklich klarer Merkmale (die zudem in der Praxis häufig in Bezug auf Frauen als Opfer und Täter anders bewertet werden als bei Männern) und Totschlag mit Verjährung zu unterscheiden. Die hierfür immer wieder vorgetragenen Argumente sind überholt, bewerten nicht in erster Linie die Tat - also die Tötung eines Menschen - sondern dienen weitgehend dem Täterschutz ohne die Opferseite auch nur im Ansatz zu betrachten. Das bedeutet für mich, dass im Zuge einer Reform nicht nur die Mordmerkmale abgeschafft werden sollten, sondern unbedingt auch die Verjährung eines Tötungsdeliktes. Diese steht dem Anliegen eines Rechtsstaates, das Leben als höchstes Rechtsgut zu schützen, entgegen, sorgt sie doch dafür, dass in den betroffenen Fällen das begangene Unrecht nicht durch eine rechtsstaatliche Strafe gesühnt wird. Das auch in unserem Fall in Kommentaren vorgetragene Hauptargument für die Verjährung, nämlich die Beweisvergänglichkeit - es ist angeblich schwierig eine Tat noch nach Jahrzehnten zu beweisen - ist sachlich längst nicht mehr treffend. Gerade heute kann das nicht mehr gelten , da Wissen, Methoden und Technik solche Fortschritte gemacht haben und noch machen, dass immer mehr Altfälle gelöst und bei der Polizei Einheiten eingerichtet werden, die sich gezielt mit Altfällen befassen. Außerdem dürfte die Beweisvergänglichkeit bei Mord keine andere sein als bei Totschlag, weswegen dieses Argument von Anfang an unlogisch ist. Auch das Argument, der Täter benötigt nach Fristablauf Rechtssicherheit (dürfte wenn überhaupt für beide Tötungsdelikte zutreffen), berücksichtigt nicht das Tötungsdelikt sondern legt den Fokus auf die Person des Täters. Ist also faktisch Täterschutz(!) und lässt Tat, Opfer und Opferfamilie völlig außer Betracht. Die begangene Tat ist das Schlimmste was ein Mensch einem anderen antun kann. Die Tötung eines Menschen ist nicht nur ein Verbrechen, das dem Opfer das Lebensrecht nimmt, sondern wirkt auch stark auf alle ein, die diesen Menschen gekannt und geliebt haben, mit ihm weite Teile des Lebens gemeinsam hätten erbringen wollen. Darüber hinaus ist auch unsere Gesellschaft insgesamt betroffen da jedes Tötungsdelikt das Gefühl der Sicherheit erschüttert und wenn es nicht gesühnt wird auch den funktionierenden Rechtsstaat vermissen lässt. Das begangene Verbrechen wirkt, wie auch bei uns massiv auf die Opferfamilie und ihr Leben ein bis hin, dass es Ursache für psychische Erkrankungen ist. Der Täter darf dagegen sein Leben unabhängig von dem Rechtsbruch und ohne Berücksichtigung auch seines sonstigen Verhältnisses zu Recht, Gesetz und Werten unserer Gesellschaft in Ruhe und Sicherheit leben, da der Rechtsstaat hier nicht funktioniert.

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