Änderung der Bestattungsfrist in § 15 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes § 15 „Warte- und Besattungsfrist", Abs. 1, Satz 2, ist aufgrund des demographischen Wandels und der gesellschaftlichen Veränderungen kaum mehr zu halten.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Wir fordern die Landesregierung von Rheinland-Pfalz auf, die Bestattungsfrist einer Erdbestattung oder Einäscherung von sieben auf zehn Tage zu verlängern.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Abteilung 2 - Kommunale und Hoheitliche Aufgaben, Soziales Kornmarkt 6 54290 Trier.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

§ 15 „Warte- und Bestattungsfrist“, Absatz 1, Satz 2 „(1) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss [sich] innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen“ (Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz).

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Diese Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes ist aufgrund des demographischen Wandels (Zunahme der älteren Bevölkerung und damit verbundener Zuwachs an Sterbefällen) sowie der familiären Situationen im Rahmen der Globalisierung (Wohnortverteilung der Angehörigen) innerhalb unserer Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß. Zudem sind die Fristen aufgrund des Rückgangs der zur Verfügung stehenden Pfarrer/innen / Pastor/innen sowie der zeitlich begrenzten Kapazitäten auf den Friedhöfen kaum mehr zu halten. Zwar erlaubt §15, II, 2 einer Verlängerung, wenn keine gesundheitlichen und hygienischen Bedenke bestehen. Diese geht jedoch mit einer zusätzlichen Gebühr, einem Begründungszwang und einem erheblichen Aufwand einher, der für trauernde Angehörige nicht zumutbar ist. Eine Gesellschaft, die sich im Grundgesetz (GG) Artikel 1 auf die unantastbare Würde des Menschen beruft, sollte diese Würde auch über den Tod hinaus berücksichtigen. Zudem sollten trauernde Familienmitglieder die Möglichkeit erhalten, von dem/der Verstorbenen würdevoll und in Ruhe Abschied nehmen zu dürfen. Des Weiteren ist es für Trauernde nicht nachvollziehbar, dass in den Bundesländern unterschiedliche Fristen vorgegeben sind.

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