Kraj : Nemecko

Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (Ausstellung für Personen unter 21 Jahren nur nach Prüfung der geistigen und sittlichen Reife)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend zu ändern, dass sie für Personen unter 21 Jahren nur nach Prüfung der geistigen und sittlichen Reife ausgestellt wird. Ferner soll das Jugendgerichtsgesetz (JGG) dahingehend geändert werden, dass § 105 JGG nicht auf Heranwachsende mit erfolgreich abgelegtem Nachweis der geistigen und sittlichen Reife anzuwenden ist.

Dôvody

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt in § 11 Abs. 1 dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die notwendigen geistigen Anforderungen erfüllen müssen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) räumt die Möglichkeit ein, dass Personen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch Jugendlichen gleichstehen.Dies ist ein eklatanter Widerspruch in sich.Aus gutem Grund werden Fahrerlaubnisse (mit Ausnahme der Klassen AM, A1, T & L) nicht an Jugendliche ausgegeben. Dies begründet sich im erheblichen Gefährdungspotenzial, das dem Führen schneller und schwerer Kraftfahrzeuge inhärent ist. Untermauert wird dies durch § 48a FeV, der für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B und BE durch Jugendliche eine entsprechend erfahrene und weitgehend untadelige Begleitperson vorschreibt.Es ist jedoch in keiner Weise einzusehen, warum eine Person zwischen 18 und 21 Jahren, die dem Gesetz nach dennoch als Jugendlicher einzustufen ist, ein Kraftfahrzeug allein führen darf. Die Feststellung, dass ein Heranwachsender als Jugendlicher einzustufen sei, erzeugt somit einen unmittelbaren Konflikt mit der Fahrerlaubnisverordnung.Da hier zwei unterschiedliche Rechtsbereiche berührt werden, die verschieden angewendet werden, kann die bestehende Verschränkung nur durch ein Verfahren mit beidseitiger Klarstellung beseitigt werden.Eine beispielhafte Lösung ist eine Prüfung der geistigen und sittlichen Reife im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Bei dieser Prüfung weist der Bewerber nach, dass er die erforderlichen Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs vollumfänglich erfüllt, also tatsächlich über eine dem Erwachsenenalter angemessene Reife verfügt.Liegt dieser Nachweis vor, kann er jedoch später nicht mehr nach § 105 JGG als Jugendlicher eingestuft werden, da bereits ein entsprechend anderslautender Nachweis vorliegt.Ein solches Verfahren würde den oben aufgezeigten Widerspruch auflösen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

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