Região: Alemanha

Änderung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die "Anhörungsrüge"

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Apoiador 5 em Alemanha

A petição foi terminada.

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  1. Iniciado 2020
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Anhörungsrüge nicht von Richtern entschieden wird, die an einer Entscheidung oder Handlung, die die Rüge zum Gegenstand hat, selbst zuvor beteiligt waren.

Razões

Die Anhörungsrüge ist in § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, § 33a, § 311a und § 356a StPO geregelt. Soweit ersichtlich treffen die verschiedenen Verfahrensordnungen keine Vorkehrungen dazu, dass Richter nicht über eine Anhörungsrüge entscheiden, der eine Entscheidung oder Handlung (bzw. Unterlassung einer Handlung) zugrunde liegt, bei der sie zuvor beteiligt waren.Die Organisation der Gerichtsbarkeit lässt es zu, solche Vorkehrungen zu treffen.Sowohl Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als auch Art. 8 AEMR, Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Art. 13 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh garantieren das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz und auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, gesetzlich errichtetem Gericht.Unbestreitbar wirken Richter, die zuvor an einer Entscheidung beteiligt waren bzw. mitgewirkt haben, die den Gegenstand der Rüge bildet, daran mit, zu beurteilen, ob sie selbst zuvor nach Recht und Gesetz entschieden bzw. gehandelt oder unterlassen und insbesondere alle einschlägigen Verfahrens- und Grundrechte vollständig und umfassend beachtet haben.Sie entscheiden daher selbst und in eigener Sache. Anders als bei Richtern, die zuvor am Verfahrensgegenstand der Rüge selbst nicht beteiligt waren, ist die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei Richtern, wo dies der Fall ist, für jeden verständlichen Dritten unzweifelhaft nicht mehr von vornherein gewährleistet. Auch kann dann nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden.Dies kann nicht durch eine mögliche Selbstkorrektur des Richter entkräftet werden. Ersichtlich besteht eine gesetzliche Pflicht zur Selbstkorrektur auch implizit nicht.Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK äußert sich zu dieser Problematik der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung insbesondere in seiner Entscheidung vom 20.09.2011, Nr. 44455/07.Im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh äußerte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuletzt mit Urteil vom 19.11.2019 (ECLI:EU:C:2019:982) zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern (Rn 120ff.).Was das Unionsrecht betrifft, schaffen die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EU-Vertrag die erforderlichen Rechtsbehelfe, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und ergreifen nach dessen Art. 4 Abs. 3 S. 2 alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.

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