Änderung der Landeserschwerniszulagen - Verordnung; Wechselschichtzulage

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

përpara

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Gem. § 13 Abs. 4 der Landeserschwerniszulagen-Verordnung (LEZulVO) erhalten Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst, die eine Sicherheits-, Polizei-, Feuerwehr-, oder Justizvollzulage erhalten nur die Hälfte der Wechselschichtzulage (WSD-Zulage), wenn sie entsprechende Dienste leisten. Die WSD-Zulage beträgt monatlich derzeit 102,26 €. Polizeibeamtinnen und Beamte erhalten nur 51,13 €. Am 28.08.2006 wurde mit Änderung des GG die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung an die Länder übertragen. Der Bund hat dann zunächst die sog. Zulagenkonkurrenz geändert und 75 % der WSD für Polizisten gewährt. Kurze Zeit später wurde im zweiten Schritt die Zulagenkonkurrenz gänzlich aufgegeben. Baden-Württemberg gewährt Polizisten ebenfalls die volle WSD-Zulage. Zwischenzeitlich hat der Bund sein System geändert, zahlt aber weiterhin den Polizisten die volle Zulage (jetzt Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten).

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Die Kürzung der WSD-Zulage ist nicht nachvollziehbar, wenn dieser Personenkreis, also u. a. die Polizei, den Wechselschichtdienst entsprechend umfänglich verrichtet. Mit dieser Petition soll erreicht werden, dass auch Polizeibeamtinnen und Beamte die WSD-Zulage in voller Höhe erhalten, wenn die Voraussetzungen nach der LEZulVO vorliegen. Gleiches gilt natürlich auch für den Feuerwehr-, Justiz- und Sicherheitsdienst.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Die Landesregierung ist für die Änderungen von Rechtsverordnungen zuständig.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Ja, § 13 Abs. 4 Landeserschwerniszulagen-Verordnung (LEZulVO).

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die erheblichen physischen und psychischen Belastungen, die der Wechselschichtdienst mit sich bringt, treffen den Polizeidienst in einem besonders hohen Maße. Neben diesen Belastungen bringt der Polizeiberuf auch eine Vielzahl erheblicher Einsatzgefahren mit sich, die in jüngster Vergangenheit deutlich angestiegen sind. Eine Verrechnung der WSD-Zulage mit der Polizeizulage darf es daher nicht mehr geben. Polizeibeamtinnen und Beamten soll die volle WSD-Zulage gewährt werden.

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