Kraj : Německo

Änderung der Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung

Navrhovatel není veřejný
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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 6 v Německo

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Die Schwerbehindertenvertretung sollte sich analog wie Personalrat oder Betriebsrat zusammensetzen. Die Vertrauensperson und der/die Vertreter sollten aus der Mitte der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Odůvodnění

Folgendes Problem ist mir bei kleineren Unternehmen bzw. kleineren Behörden aufgefallen. Ich versuche mein Problem an einem Musterbeispiel im Falle einer kleinen Kommune zu erklären:Angenommen es gibt in der Kommune 30 Schwerbehinderte und Gleichgestellte. So würde nach geltendem Recht (SGB IX) die gewählte SBV aus 1 Vertrauensperson und mind. 1 stellvertretenden Mitglied bestehen (mehr stellvertr. Mitglieder sind möglich). Die Vertrauensperson ist bei unter 100 Schwerbehinderten/Gleichgestellten das einzige aktive Mitglied. Das stellvertretende Mitglied wird nur aktiv, wenn eine Verhinderung der Vertrauensperson vorliegt; ansonsten darf das stellvertretende Mitglied nichts weiter machen, außer warten bis es zur Verhinderung kommt. Die Vertrauensperson ist also Alleinkämpfer.Geändertes Szenario: jetzt beim Personalrat. Wir tauschen die 30 Schwerbehinderten/Gleichgestellten gegen 30 Beschäftigte aus. Der Personalrat besteht bei 30 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern. Aus der Mitte der Mitglieder wird der Vorsitzende gewählt. Hier kämpfen jetzt 3 Personen für die Interessen der Beschäftigten.Geändertes Szenario bei Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Wir tauschen die 30 Beschäftigten gegen 30 Jugendliche bzw. Azubis aus. Die JAV besteht bei 30 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern. Aus der Mitte der Mitglieder wird der Vorsitzende gewählt. Hier kämpfen jetzt 3 Personen für die Interessen der Jugendlichen bzw. Azubis.Ich weiß, dass die SBV nicht gleichzusetzen ist wie der Betriebs-/Personalrat oder JAV. Ich weiß, dass die SBV mit Betriebs-/Personalrat eng zusammenarbeiten soll. Aber es gibt Momente, da wäre eine geschlossene 3-köpfige starke SBV bei Durchsetzungen von Interessen der Schwerbehinderten besser als eine 1-köpfige schwache SBV. Es sollte doch möglich sein, dass das SGB IX und die Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung geringfügig geändert werden können.Mein Anliegen ist die Stärkung der SBV:Die Schwerbehindertenvertretung sollte sich analog wie der Personalrat oder Betriebsrat zusammensetzen, d. h. die SBV besteht dann in Betrieben/Behörden mit in der Regel•5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person und einem Vertreter, •21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,•51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten aus 5 Mitgliedern, •101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus 7 Mitgliedern, •201 bis 400 wahlberechtigten Beschäftigten aus 9 Mitgliedern, •401 bis 700 wahlberechtigten Beschäftigten aus 11 Mitgliedern,•usw. (wahlberechtigt sind hier nur die Schwerbehinderten/Gleichgestellten).Die Vertrauenspersonen und der/die Vertreter sollten aus der Mitte der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Abstimmungen sollten innerhalb der Schwerbehindertenvertretung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder stattfinden.

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