Alueella: Saksa

Änderung des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (Geschäftsunfähigkeit)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2020
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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert: § 104 BGB "Geschäftsunfähig ist: ... 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." wird geändert in "Geschäftsunfähig ist: ... 2. wer sich in einem freie rechtsgeschäftliche Entscheidungen ausschließenden Zustand befindet."

Perustelut

a) Es geht darum, daß jemand - egal aus welchem Grunde - in einem freie rechtsgeschäftliche Entscheidungen ausschließenden Zustand befindet, nicht rechtsgeschäftsfähig ist. Es gibt zwar durchaus physiologische Statūs des Gehirns, die eine "behinderte" Willensbildung der Betroffenen implizieren, dies aber nicht pauschal und dabei erst recht nicht zwingend im Sinne des § 104 BGB. b) Die Formulierung "rechtsgeschäftliche" berücksichtigt klarstellend, daß Geschäftsfähigkeit nicht nur Geschäfte im klassisch finanzgeschäftlichen Sinne umfasst. c) Die Ursache hierfür auf eine Parallelität zu geistige Behinderungen zu reduzieren, ist eine Diskriminierung jener, die als "Special Edition" bestimmte Tätigkeiten ex ante weniger gut ausüben können. Denn dies schließt nicht aus, daß dabei (z.B gerade auch bei Autisten respektive Asperger-Autisten) umgekehrt besondere Leistungsfähigkeiten gegeben sein können.d) Beschränkte oder völlige Rechtsgeschäftsunfähigkeiten iSd §§ 105 und 106 BGB können auch andere psychisch oder physisch bedingte Ursachen haben.e) Entscheidend muß auch sein, daß die Rechtsgeschäftsfähigkeit dem Grunde nach in § 104 BGB für den einschlägigen Zeitpunkt festgestellt werden muß, in dem es situationsbedingt auf eine Rechtsgeschäftsfähigkeit ankommt. Konkrete Folgen einer Rechtsgeschäftsunfähigkeit werden durch §§ 105 (hier insbes. Abs.2 im Kontext zum v.g. Satz der Petitionsbegründung) und 106 BGB geregelt.f) Dem Petitum wird auch dann Genüge getan, wenn die im Petitium indizierte diskriminierende Aussage zu Lasten geistig "Behinderter" seitens des Petitionsadressaten durch eine andere Formulierung eliminiert wird.

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